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Verjährung des Schadenersatzanspruchs wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen

LG Berlin61 S 505/8318.10.1984GE 1985, 1251, 1253; MM 1985, 87

§ 209 BGB, § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 536 BGB, § 558 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verjährung des Schadenersatzanspruchs wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen; keine Unterbrechung durch unschlüssige Klage; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Schadenersatz wegen Nichterfüllung; Verjährung; Verjährungsunterbrechung; Klageerhebung; Feststellungsklage

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der eingeklagte Anspruch (hier: Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen) (noch) nicht vorliegt, kann seine Verjährung auch nicht unterbrochen werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. (Mieterin) hat den Kl. die Mieträume am 24. November 1981 zurückgegeben. Mit einem vom 23. Mai 1982 datierenden, der Bekl. am 28. Mai 1982 zugegangenen Schreiben verlangten die Kl. unter Beifügung einer Mängelliste die Ausführung von Schönheitsreparaturen und sonstigen Instandsetzungen. Durch Schreiben vom 12. Juni 1982 setzten die Kl. eine Nachfrist. Am 24. Mai 1982 ging bei Gericht die Klage ein, in welcher die Kl. neben einem auf Mietausfall gegründeten Zahlungsantrag einen Feststellungsantrag u. a. wegen der Schönheitsreparaturen ankündigten. Das AG Charlottenburg hatte in seinem Teilurteil vom 30. September 1983 - 8 C 296/83 - die Auffassung vertreten, daß die Verjährung der Ersatzansprüche der Kl. wegen der unterbliebenen Schönheitsreparaturen gem. § 558 BGB am 25. Mai 1982 eingetreten sei. Die Verjährung sei nicht gehemmt oder unterbrochen worden. Das AG verneinte die Unterbrechung mit der Begründung, § 209 BGB (Unterbrechung durch gerichtliche Geltendmachung) sei nicht anzuwenden, denn diese Vorschrift setze einen bei der Klageerhebung bereits bestehenden und fälligen Anspruch voraus. Bestehe der eingeklagte Anspruch noch nicht, könne seine Verjährung nicht unterbrochen werden. Das LG hielt die Berufung der Kl. für unbegründet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die statthafte Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat die Klage auf Schadensersatz wegen Nichtausführung von Schönheitsreparaturen gerichtete Zahlungsklage zu Recht wegen Verjährung der Ersatzansprüche abgewiesen.

Daß die Schadensersatzansprüche verjährt sind, wenn die zunächst erhobene positive Feststellungsklage den Lauf der Verjährungsfrist für die Ersatzansprüche nicht unterbrochen hätte, stellen die Kl. nicht in Abrede.

Ihrer Auffassung, die Feststellungsklage habe diese Unterbrechungswirkung gehabt, ist nicht zu folgen. Denn sie führt im Ergebnis dazu, daß die Kl. durch Erhebung der unzulässigen Feststellungsklage besser gestellt wären, als wenn sie gleich die Schadensersatzansprüche geltend gemacht hätten.

In diesem Fall wäre ihre Zahlungsklage nämlich als unbegründet abzuweisen gewesen; denn die Voraussetzungen für einen auf Geld gerichteten Ersatzanspruch haben die Kl. est nachträglich im Lauf des weiteren Verfahrens geschaffen; die Zahlungsklage wäre unschlüssig gewesen.

Dementsprechend war auch die Feststellungsklage insoweit unbegründet. Denn die begehrte Feststellung hätte mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 des BGB nicht getroffen werden können. Daß, infolge der Unzulässigkeit der Feststellungsklage deren Prüfung in der Sache aus dogmatischen Gründen zu unterbleiben hatte, gereicht den Kl. nicht zum Vorteil.

Denn gerade die Vorrangigkeit der Leistungsklage führt zur Unzulässigkeit der Feststellungsklage; jene Klage wäre aber, weil unbegründet, nicht geeignet gewesen, die Verjährung zu unterbrechen.

Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, daß zur Verjährungsunterbrechung die Erhebung einer wirksamen Klage ausreicht, und daß weder die Unzulässigkeit der Klage noch ihrer Unsubstantiiertheit der Unterbrechung der Verjährung entgegensteht (vgl. BGH, NJW 1967, 2210). Denn wie der BGH in der angeführten Entscheidung ausführt, kann in jenen Fällen der dem Klagebegehren zu Grunde liegende Sachverhalt die dem Klageantrag entsprechenden Rechtsfolgen ergeben, wenn die Substantiierung nachgebracht worden ist.

Damit ist der hier vorliegende Fall nicht vergleichbar, wo der an sich substantiierte Klagevortrag unschlüssig ist.

Es geht hier nicht, wie die Kl. meinen, darum, daß die Rechtshängigkeit eines bei Klagezustellung noch nicht fälligen Anspruchs gleichwohl die Verjährung dieses Anspruchs unterbricht.

Vielmehr fehlt es hier an den den Anspruchsgrund betreffenden Tatbestandsvoraussetzungen schlechthin.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. BGH - VIII ZR 184/87 - Urt. v. 16.3.1988