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Verjährung des Auflassungsanspruchs

BGHV ZR 32/9614.02.1997ZOV 1997, 328

EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4; Art. 233 § 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verjährung des Auflassungsanspruchs aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB gemäß Art. 233 § 14 EGBGB steht auch der Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB entgegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Als Eigentümerin der beiden landwirtschaftlich genutzten Grundstücke war bei Ablauf des 15. März 1990 die Mutter der Bekl., G. T., im Grundbuch eingetragen. Sie war am 5. Juni 1988 verstorben. Die Bekl. ist ihre alleinige Erbin.

Durch Vertrag vom 27. Oktober 1993 verkaufte sie die Grundstücke für insgesamt 30.000 DM an die Gemeinde O., bewilligte die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Gemeinde und ließ das Eigentum an den Grundstücken der Gemeinde auf. Das Grundbuchamt unterrichtete den klagenden Freistaat (im folgenden: Kl.) am 23. Dezember 1993 von dem Antrag auf Eintragung der Vormerkung zugunsten der Gemeinde. Mit Verfügung vom 29. Dezember 1993 erhob der Kl. Widerspruch. Am 9. Februar 1994 trug das Grundbuchamt zur Sicherung des Anspruchs des Kl. auf Auflassung der Grundstücke eine Vormerkung mit Rang vor der gleichzeitig zugunsten der Gemeinde eingetragenen Auflassungsvormerkung in das Grundbuch ein. Die zugunsten des Kl. eingetragene Vormerkung wurde auf Antrag der Bekl. am 9. September 1994 gemäß Art. 233 § 13 Abs. 5 EGBGB gelöscht.

Mit der am 3. Mai 1995 der Bekl. zugestellten Klage nimmt der Kl. die Bekl. gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB auf Zahlung von 52.104 DM zuzüglich 6,2473 % Zinsen seit Zustellung der Klage in Anspruch. Auf diesen Betrag beziffert er den Verkehrswert der Grundstücke.

Das Landgericht hat die Klage auf die von der Bekl. aus Art. 233 § 14 EGBGB erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Die zugelassene Revision hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Bekl. sei nicht zuteilungsfähig im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB. Gemäß Art. 233 §§ 11 Abs. 3 Satz 4, 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB könne der Kl. daher von ihr Zahlung des Verkehrswertes der Grundstücke verlangen. Dieser Anspruch sei nicht verjährt. Die in Art. 233 § 14 EGBGB bestimmte Verjährungsfrist finde allein auf den Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB Anwendung; die Verjährung des Zahlungsanspruchs aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB sei nach § 195 BGB zu bestimmen.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II. Der Anspruch des Kl. auf Auflassung der Grundstücke ist gemäß Art. 233 § 14 EGBGB seit Ablauf des 9. August 1994 verjährt. Dies steht auch dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung ihres Verkehrswertes entgegen.

1. Durch die als Art. 233 §§ 11 ff EGBGB durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz in das EGBGB eingefügten Regelungen wurde die im Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl I, 134) vom Gesetzgeber der DDR unterlassene Regelung der Rechtsstellung der Erben der Begünstigten aus der Bodenreform nachgeholt (Senatsurt. v. 16. Februar 1996, V ZR 208/94, WM 1996, 1194, zur Veröffentlichung in BGHZ 132, 71 vorgesehen). Dies geschieht in pauschalierter Nachzeichnung der Zuteilungsgrundsätze der (Ersten) und Zweiten Besitzwechselverordnung vom 9. September 1975 bzw. 7. Januar 1988 (GBl I, 1975, 629; 1988, 25). Soweit nach diesen die dem eingetragenen Verstorbenen aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke seinem Erben zuzuteilen waren, führt die Nachzeichnung der Grundsätze der Besitzwechselverordnungen zur Beständigkeit des gesetzlichen Erwerbs des Erben gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 EGBGB oder zu einem Erwerbsanspruch des im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB besser Berechtigten. Schied nach den Besitzwechselverordnungen eine Zuteilung an einen Erben aus, war das Grundstück in den Bodenfonds zurückzuführen. Würde die Rückführung unterlassen, hat die Auflassung gemäß Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 c EGBGB an den Fiskus zu erfolgen. In dessen Erwerbsanspruch setzt sich die unterlassene Rückführung fort (Senatsurteile v. 16. Februar 1996, V ZR 208/94, WM 1996, 1194, 1196 und v. 21. Juni 1996, V ZR 284/95, WM 1996, 1865).

Fehlt es an einem besser Berechtigten im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB, ist der gesetzliche Erwerb des Erben beständig. Andernfalls wird mit dem Erwerb des Eigentums durch den besser Berechtigten grundsätzlich der Rechtszustand erreicht, der sich bei Anwendung der Besitzwechselvorschriften durch die Behörden der DDR nach dem Tod des Eingetragenen ergeben hätte.

2. Ein primär auf Zahlung gerichteter Anspruch ist mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB gewährt einen Zahlungsanspruch nur als Ersatz für den Auflassungsanspruch. Ein Zahlungsanspruch läuft überdies dem Gedanken zuwider, die vom Gesetzgeber der DDR unterlassene Zuordnung des Eigentums an den Grundstücken aus der Bodenreform nachzuholen. Art. 233 §§ 11 ff EGBGB sahen in der Fassung des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes einen solchen Anspruch daher nicht vor. Im Rahmen des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetze

s wurden die Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 §§ 11 ff EGBGB ergänzt. Eine Änderung von Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB durch Schaffung eines auf Zahlung gerichteten Anspruchs war im Gesetzesvorschlag der Bundesregierung nicht enthalten (BT Drucks. 12/5553 S. 27). Zu ihr kam es erst aufgrund des Vorschlags des Bundesrats, Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB durch Satz 4 zu ergänzen. Hierdurch sollte dem Berechtigten die Möglichkeit eröffnet werden, "unmittelbar eine Geldzahlung zu verlangen" (BR-Beschl. v. 9. Juli 1993, BR-Drucks. 360/93 S. 65). Dem folgte der Rechtsausschuß des Bundestages insoweit, als er vorschlug, Art. 233 § 11 Abs. 3 in der vom Bundesrat gewünschten Weise zu ergänzen. Gleichzeitig stellte er durch Einfügung von Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 5 jedoch den systematischen Zusammenhang zu Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB wieder her: Der Verpflichtete ist hiernach berechtigt, den Zahlungsanspruch des Berechtigten aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 4 EGBGB durch Auflassung des Grundstücks zu erfüllen (Entwurf des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetze

s i.d.F. des Beschlusses des Rechtsausschusses des Bundestages vom 9. November 1993, S. 113). Dem ist der Gesetzgeber gefolgt.

Für die Auslegung von Art. 233 § 11 Abs. 3 folgt hieraus, daß der Anspruch auf Zahlung nicht eigenständig neben dem Anspruch auf Auflassung besteht. Es besteht vielmehr primär nur ein Anspruch auf Auflassung. Dieser Anspruch erfährt durch die Geltendmachung des Zahlungsverlangens eine inhaltliche Änderung, die der Verpflichtete nicht hinzunehmen braucht, sondern durch Auflassung abwenden kann. Die Befugnis, anstelle der Auflassung Zahlung zu verlangen, setzt das Bestehen des Anspruchs auf Auflassung voraus und unterliegt daher denselben Einschränkungen.

Eine Einrede, die dem Auflassungsanspruch entgegengehalten wird, hindert daher auch die Durchsetzung eines Anspruchs auf Zahlung. Kann der Berechtigte die Auflassung im Hinblick auf die vom Verpflichteten aus Art. 233 § 14 EGBGB erhobene Einrede der Verjährung nicht erzwingen, kann er ihn auch nicht zur Erfüllung eines Zahlungsverlangens zur Auflassung veranlassen. Der Anspruch auf Auflassung des Grundstücks ist vielmehr auch in seiner Ausgestaltung als Zahlungsanspruch verjährt (LG Chemnitz VIZ 1995, 475; Palandt/Bassenge, BGB, 56. Aufl., Art. 233 § 14 Rdn. 1; Eickmann, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Art. 233 EGBGB § 14 Rdn. 4; Staudinger/Rauscher, BGB, 1996, Art. 233 § 14 EGBGB Rdn. 3).

Einer ausdrücklichen Anpassung der Verjährungsvorschrift in Art. 233 § 14 EGBGB durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz bedurfte es nicht. Daß diese Bestimmung durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz keine Anpassung erfahren hat, kann indessen zu Mißverständnissen Anlaß geben. Im Rahmen des vorgeschlagenen Nutzerschutzgesetzes soll eine Klarstellung im aufgezeigten Sinn erfolgen (BT-Drucks. 13/2022, S. 6, 17).

Die Verjährung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs begann mit seinem Entstehen durch das Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetze

s am 25. Dezember 1993. Sie würde grundsätzlich am 2. Oktober 2000 enden. Durch die Eintragung der Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs des Kl. am 9. Februar 1994 wurde die Verjährungsfrist auf die Dauer von sechs Monaten seit Eintragung der Vormerkung verkürzt. Seit Ablauf des 9. August 1994 ist der mit der Klage verfolgte Anspruch mithin verjährt.