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Verjährung des Anspruchs auf Instandsetzung und Kostenvorschuss

AG Tiergarten5 C 79/0802.09.2008GE 2008, 1431

BGB §§ 194, 195, 314, 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verjährung des Anspruchs auf Instandsetzung und Kostenvorschuss; unterlassene Instandsetzung; Instandhaltung; Außerbetriebnahme eines mitvermieteten Fahrstuhls; Aufzugsreparatur; Verjährungsbeginn

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Instandsetzungsanspruch und der daraus folgende Anspruch des Mieters auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Durchführung unterlassener Instandsetzung unterliegt der Verjährung.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist seit dem 1. Februar 1970 Mieterin einer in der 4. Etage des Hauses gelegenen Wohnung. Die Bekl. hat das Grundstück 1988 erworben. Der im Haus befindliche Fahrstuhl wurde 1983 außer Betrieb gesetzt. 1985 teilte die Voreigentümerin der Bekl. den Mietern mit, die stillgelegte Fahrstuhlanlage werde voraussichtlich im März 1986 erneuert. Dies geschah nicht. Nachdem die Kl. sich im Dezember 1990 an den Vorstand der Bekl. gewandt hatte, teilte diese der Kl. im Januar 1991 mit, man werde den Aufzug nicht wieder in Betrieb nehmen. Mit Schreiben vom 27. November 2007 forderte die Kl. die Bekl. auf, den Fahrstuhl bis zum 31. Dezember 2007 wieder instand zu setzen. Die Bekl. lehnt dies ab. Vorliegend beantragt die Kl., die Bekl. zu verurteilen, einen Vorschuss in Höhe von zunächst 60.000 € an die Kl. zu zahlen, um den Fahrstuhl wieder in Gang zu setzen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet.

Der geltend gemachte Instandsetzungsanspruch und der daraus abgeleitete Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses sind verjährt. Der Instandsetzungsanspruch und der daraus folgende Anspruch des Mieters auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Durchführung der von dem Vermieter unterlassenen Instandsetzung unterliegen wie andere Ansprüche auch der Verjährung (vgl. Beuermann, GE 2008, 236). Die Verjährung begann im vorliegenden Fall spätestens aufgrund des Schreibens der Bekl. vom 2. Januar 1991, mit dem sie die Instandsetzung abgelehnt hat, gemäß § 199 BGB am 31. Dezember 1991. Die Verjährungsfrist betrug gemäß § 195 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung 30 Jahre. Seit dem 1. Januar 2002 beträgt sie drei Jahre. Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB endete die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004. Die Bekl. ist damit gemäß § 222 Abs. 1 BGB berechtigt, die Instandsetzung und dementsprechend auch die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Instandsetzung durch die Kl. zu verweigern.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Instandsetzungsansprüche des Mieters und daraus folgende Ansprüche auf Kostenvorschuss verjähren in drei Jahren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Mieterin war Anfang 1970 in eine Wohnung im vierten Stock gezogen. Der im Haus befindliche Fahrstuhl wurde 1983 außer Betrieb gesetzt. Letztmals begehrte die Mieterin 1990 die Instandsetzung des Fahrstuhls, der Vermieter lehnte das Anfang 1991 endgültig ab. Im November 2007 verlangte die Mieterin erneut die Instandsetzung des Fahrstuhls - wiederum ohne Erfolg. Daraufhin verklagte sie den Vermieter auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 60.000 Euro für die Fahrstuhlreparatur. Das AG Tiergarten wies die Klage ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Instandsetzungsansprüche und die daraus folgenden Ansprüche von Mietern auf Zahlung von Kostenvorschüssen zur Durchführung der vom Vermieter unterlassenen Instandsetzung unterlägen wie andere Ansprüche auch der Verjährung. Nach der Schuldrechtsreform betrage die Verjährungsfrist drei Jahre. Begonnen hatte die Verjährung, als der Vermieter die Instandsetzung endgültig ablehnte. Die Ansprüche der Mieterin waren im konkreten Fall Ende Dezember 2004 verjährt.