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Verjährung des Anspruchs auf Freigabe der Kaution

LG Berlin63 S 13/12 Einzelrichter03.07.2012GE 2012, 1169

BGB §§ 194, 551

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verjährung des Anspruchs auf Freigabe der Kaution; Feststellungsanspruch auf Erlöschen der Verpfändung eines Bankkontos

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch des Mieters auf Freigabe der durch Verpfändung eines Bankkontos geleisteten Kaution verjährt in der Regelverjährung von drei Jahren. Der Feststellungsanspruch, dass das Pfandrecht an dem Konto erloschen sei, ist unverjährbar.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. als Erbe der vormaligen Mieterin begehrt von den Bekl., die Vermieter der Erblasserin waren, die Freigabe eines von der Mieterin verpfändeten Kautionskontos nach beendetem Mietverhältnis.

Die Bekl. berufen sich auf Gegenforderungen, mit denen sie aufrechnen, und wenden Verjährung ein. Der Kl. erhebt hinsichtlich dieser Gegenforderungen die Einrede der Verjährung und ist der Auffassung, dass sein Anspruch auf Freigabe der Kaution nicht verjähren könne. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Der Kl. hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt. Hilfsweise begehrt er nunmehr die Feststellung, dass das Pfandrecht zugunsten der Bekl. erloschen ist.

II. 2. Die Berufung hat in der Sache hinsichtlich des Hauptantrags keinen Erfolg. Der aus der Sicherungsabrede folgende Anspruch des Kl. auf Abgabe einer Freigabeerklärung der Bekl. ist verjährt. (wird ausgeführt)

3. Der erstmalig in der Berufungsinstanz gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. [...]

Die Berufung hat hinsichtlich des Feststellungsantrags auch in der Sache Erfolg. Das Pfandrecht der Bekl. an dem Kautionskonto ist erloschen, da ihnen aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche (mehr) zustehen. Soweit die Bekl. auf „Schadensersatzansprüche" und „Nebenkostenabrechnungen" verweisen, stellt dies keinen substantiierten Vortrag dar. Soweit nach Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung die Küchenarmatur, der Teppichboden, die Spülmaschine, die Küchenarbeitsplatte und ein Schalter der Lichtanlage erneuert werden mussten, folgt hieraus nicht, dass die Mieterin für diese Reparaturkosten einzustehen hat. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Mieterin gem. § 280 Abs. 1 BGB würde voraussetzen, dass die Beschädigungen der genannten Gegenstände durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Mieterin verursacht wurden. Dies lässt sich dem Vortrag der Bekl. nicht entnehmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch auf Freigabe der durch Verpfändung eines Bankguthabens geleisteten Kaution unterliegt der dreijährigen Frist; der Feststellungsanspruch, dass das Pfandrecht erloschen sei, ist unverjährbar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter hatte zugunsten des Vermieters ein Kautionskonto bei einer Bank errichtet und dieses an den Vermieter verpfändet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses machte der Rechtsnachfolger des verstorbenen Mieters die Freigabe des Kautionsskontos nach Ablauf der Regelverjährung von drei Jahren geltend, so dass das Amtsgericht seine Klage abwies. In der Berufung beantragte der Kläger/Rechtsnachfolger des Mieters hilfsweise die Feststellung, dass das Pfandrecht zugunsten des Vermieters erloschen sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin, ZK 63 (Einzelrichter), verurteilte auf den Hilfsantrag hin. Das Pfandrecht des Vermieters an dem Kautionskonto sei erloschen, da dem Vermieter aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche (mehr) zustünden. Soweit der Vermieter auf „Schadensersatzansprüche" und „Nebenkostenabrechnungen" verweisen würde, stelle dies keinen substantiierten Vortrag dar.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem Urteil wird nicht ausdrücklich erwähnt, dass der Feststellungsanspruch unverjährbar ist. § 194 Abs. 1 BGB spricht allerdings davon, dass das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), der Verjährung unterliegt. Gemeint sind dabei materiell-rechtliche Ansprüche, nicht das prozessuale Klagerecht, Feststellungsklage zu erheben (vgl. Palandt-Ellenberger, § 194 Rn. 2). Mit dem Urteil, das Pfandrecht sei erloschen, hat der Kläger im Ergebnis denselben Erfolg wie mit der ursprünglichen Klage auf Freigabe des Kontos. Hätte der verstorbene Mieter eine Barkaution geleistet, hätte ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution keinen Erfolg gehabt.