Verjährung der Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen
§ 852 BGB; § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verjährung der Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrig; unerlaubte Handlung; vorsätzliche Täuschung; Verjährungsfrist; Rückgewähranspruch; sittenwidrige Schädigungen, Bereicherungsabsicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die besondere Verjährungsvorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG ist nicht maßgeblich, wenn Mietpreisverstöße durch vorsätzliche Täuschung und mit der Absicht, sich rechtswidrig zu bereichern, begangen werden; in diesen Fällen gilt vielmehr die längere Verjährungsfrist des § 352 Abs. 1 BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Soweit es sich nur um die Frage dreht, daß wegen fahrlässiger oder auch bedingt vorsätzlicher Preisverstöße über die kurze Verjährung alsbald zwischen dem Vermieter und Mieter der Rechtsfriede wieder eintreten soll, teilt die Kammer die Auffassung des Kammergerichts. Für die Mehrzahl der Fälle, in denen schuldhafte, aber nur fahrlässig oder mit bedingtem Vorsatz veranlaßte Überschreitungen der Höchstmiete einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB für den Mieter begründen, muß es deshalb bei der kurzen Verjährung des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMietG bewenden.
Daß aber auch im Ausnahmefall der absichtlichen Schädigung die Anwendung des § 852 BGB ausgeschlossen sein soll, ist weder ersichtlich, noch dem dargestellten Gesetzeszweck zu entnehmen.
Betrügerisch erlangte rechtswidrige Vermögensvorteile liegen nicht mehr im typischen Regelungsbereich des Mietrechts: der Geschädigte kann Ersatz seines Schadens schlechterdings erst geltend machen, wenn der Betrug aufgedeckt ist; über den Verjährungsbeginn kann im allgemeinen kein Streit bestehen; was der Ersatzpflichtige auf Kosten des Geschädigten erlangt hat, soll er nicht einmal nach Ablauf der kurzen (dreijährigen) Verjährungsfrist behalten dürfen, sondern 30 Jahre lang nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuzahlen verpflichtet sein (§ 852 Abs. 3 BGB).
Es kann daher nach Auffassung der Kammer nicht angenommen werden, daß das Mietrecht mit der in § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMietG getroffenen Regelung auch den ersatzpflichtigen Betrüger so weitreichend und gegen die allgemeinen Bestimmungen des Deliktrechts begünstigen wollte, daß er nur die Rückforderung der Leistungen zu befürchten hätte, die er im letzten Jahr vor der Aufdeckung des Betruges erlangt hat.