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Verjährung der Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen

LG Berlin12 O 500/8108.03.1982GE 1983, 1109

§ 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG, § 852 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verjährung der Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrige; Betrug; unerlaubte Handlung; Verjährungsfrist; Rückgewähranspruch; Verjährung, Unterbrechung; Anerkenntnis

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG ist auch dann allein maßgeblich, wenn ein Schadensersatzanspruch auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB gestützt werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Auffassung des Kl. ist § 30 Abs. 1 S. 2 auch dann allein maßgeblich, wenn ein Schadensersatzanspruch auch auf § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 StGB gestützt werden kann, d. h. die preisrechtlich unzulässige Leistung durch einen Betrug erlangt worden wäre. Eine Differenzierung zwischen Verstößen gegen Schutzgesetze wird weder in § 823 II noch in § 852 BGB vorgenommen. Auch eine strafbare Handlung - sei es Diebstahl, Sachbeschädigung oder Betrug - stellt ebenso wie die Verletzung mietpreisrechtlicher Vorschriften einen Verstoß gegen § 823 Abs. 2 dar, ohne daß hierdurch etwa eine Haftungsverschärfung oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist eintreten würde. Der Schutzzweck der kurzen Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 S. 2 I. BMG ist auch hier gegeben.

Eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis bzw. Leistung einer Sicherheit (§ 208 BGB) ist gleichfalls nicht eingetreten. In dem Umstand, daß der Voreigentümer des Grundstücks, gegenüber der Staatsanwaltschaft im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens erklärt hat, zur Befriedigung der Rückforderungsansprüche seiner Mieter einen Geldbetrag bei einer Bank zur Verfügung gestellt zu haben, ist kein wirksames Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB zu sehen.

Jedenfalls hat ein Anerkenntnis gegenüber einem Dritten - hier der Staatsanwalt - nur dann unterbrechende Wirkung, wenn es zur Kenntnis des Berechtigten bestimmt ist (BGH LM Nr. 1 zu § 208 BGB), während hier die von dem Kl. vorgetragene Zusage erkennbar nur für Zwecke des Strafverfahrens gemacht wurde. Die Staatsanwaltschaft, der gegenüber die Erklärung abgegeben wurde, ist nicht Vertreter der Mieter.