Verjährung der Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen
§ 852 BGB, § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verjährung der Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrige; Betrug; unerlaubte Handlung; Verjährungsfrist; Rückgewähranspruch; Verjährung, Unterbrechung; Anerkenntnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 30 Abs. 1 Satz 2 1. BMG ist auch dann allein maßgeblich, wenn ein Schadensersatzanspruch auch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB gestützt werden kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Auffassung des Kl. ist § 30 Abs. 1 S. 2 auch dann allein maßgeblich, wenn ein Schadensersatzanspruch auch auf § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 StGB gestützt werden kann, d. h. die preisrechtlich unzulässige Leistung durch einen Betrug erlangt worden wäre. Eine Differenzierung zwischen Verstößen gegen Schutzgesetze wird weder in § 823 II noch in § 852 BGB vorgenommen. Auch eine strafbare Handlung - sei es Diebstahl, Sachbeschädigung oder Betrug - stellt ebenso wie die Verletzung mietpreisrechtlicher Vorschriften einen Verstoß gegen § 823 Abs. 2 dar, ohne daß hierdurch etwa eine Haftungsverschärfung oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist eintreten würde. Der Schutzzweck der kurzen Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 S. 2 I. BMG ist auch hier gegeben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. aber LG - 65 S 504/81 - Urt. v. 8.10.1982