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Verjährung bei Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen

KG8 U 1238/8212.07.1982GE 1983, 1105

§ 852 BGB, § 30 Abs. 3 Satz 1 I. BMG, § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verjährung bei Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrige; unerlaubte Handlung; Verjährungsfrist; Rückgewähranspruch; Hemmung (Verjährungsfrist); Vertrauensgrundsatz; Verschulden bei Vertragsverhandlungen; Änderung der Rechtsprechung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die kurze Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMG gilt auch für konkurrierende Ansprüche. Auch ein auf Schadensersatz gerichteter Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB ändert daran nichts. Für die in § 30 1. BMG aufgeführten Rückgewähransprüche sind die besonderen Verjährungsvorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 1. BMG allein maßgeblich, ohne Rücksicht darauf, ob diese Rückgewähransprüche auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen gerechtfertigt sind, für die sonst an sich längere Verjährungsfristen gelten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die kurze Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMietG gilt auch für konkurrierende Ansprüche. Selbst wenn der Kl. gegen den Bekl. einen auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB gehabt haben sollte, würde das nichts daran ändern, daß vorliegend auch insoweit die kurze Verjährung des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMietG eingreift. Für die in § 30 I. BMietG aufgeführten Rückgewähransprüche sind nämlich die besonderen Verjährungsvorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 I. BMietG allein maßgeblich, ohne Rücksicht darauf, ob diese Rückgewähransprüche auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen gerechtfertigt sind, für die sonst an sich längere Verjährungsfristen gelten (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Wormit, Das Bundesmietrecht, I. BMietG, 1965, § 30 Anm. 7). Dem Mietrecht sind besondere - kurze - Verjährungsfristen nicht fremd. So ist insbesondere für die von § 558 BGB erfaßten Ansprüche des Vermieters und des Mieters einhellig anerkannt, daß die hier normierte kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten allein maßgeblich ist, auch wenn der Anspruch zugleich auf andere Rechtsgründe gestützt ist (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 558 BGB - Warn. 63 Nr. 275 - NJW 64, 545; BGH LM Nr. 7 zu § 558 BGB - Warn 64 Nr. 242 - NJW 65, 151). Die dem Mietrecht eigentümlichen kurzen Verjährungsfristen sollen eine möglichst schnelle Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter wegen der gegeneinander bestehenden Ansprüche gewährleisten. Dieser Zweck würde verfehlt und die Vorschrift über die kurze Verjährung würde ihrer rechtlichen und rechtspolitischen, nämlich zur Erreichung des Rechtsfriedens beitragenden Bedeutung entkleidet werden, wenn sie nicht weit ausgelegt würde. Das hat zur Folge, daß die Verjährungsvorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 I. BMietG auch dann anzuwenden sind, wenn der Rückgewähranspruch des Mieters zugleich als Anspruch auf Ersatz des ihm durch eine unerlaubte Handlung zugefügten Schadens begründet wäre (vgl. Urteil des Senats vom 15. Januar 1973 - 8 U 1068/72 -).

Aufgrund des Vortrages des Kl., der Bekl. sei bei der Vereinbarung der Miete durch einen vorsätzlich zu hoch angesetzten Modernisierungszuschlag betrügerisch vorgegangen, käme auch ein Anspruch des Kl. gegen den Bekl. aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Betracht. Indessen würde auch für einen derartigen Anspruch die kurze Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMietG gelten, weil anderenfalls der Zweck dieser kurz bemessenen Verjährungsfrist vereitelt würde und die gesetzliche Regelung mit dem Ziel, eine möglichst schnelle Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter wegen gegeneinander bestehender Ansprüche zu gewährleisten, ausgehöhlt würde (vgl. BGH LM Nr. 25 zu § 477 BGB - BGHZ 66, 315, 319 - NJW 1976, 1505).