Verjährung bei Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen
§ 30 Abs. 1 Satz 2 I.BMG, § 30 Abs. 3 Satz 1 I. BMG, § 852 BGB, § 203 Abs. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verjährung bei Rückforderung preisrechtswidriger Leistungen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Leistungen, preisrechtswidrige; unerlaubte Handlung; Verjährungsfrist; Rückgewähranspruch; Hemmung (Verjährungsfrist); Vertrauensgrundsatz; Verschulden bei Vertragsverhandlungen; Änderung der Rechtsprechung
Leitsatz
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1. Die kurze Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 2 1. BMG gilt auch für konkurrierende Ansprüche. Auch ein auf Schadensersatz gerichteter Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB ändert daran nichts. Für die in § 30 1. BMG aufgeführten Rückgewähransprüche sind die besonderen Verjährungsvorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 1. BMG allein maßgeblich, ohne Rücksicht darauf, ob diese Rückgewähransprüche auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen gerechtfertigt sind, für die sonst an sich längere Verjährungsfristen gelten.
2. Zur Frage, ob Verjährung wegen höherer Gewalt gemäß § 203 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen sein kann, weil bis zur Entscheidung des BGH vom 25. Juni 1980 (GE 1980, 853) darauf vertraut worden ist, daß ein eingeleitetes Preisstellenverfahren die Verjährung unterbricht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Anspruch des Kl. ist verjährt. Das bei der Preisstelle für Mieten am 17. Februar 1977 eingegangene Gesuch des Kl. vom 15. Februar 1977 auf Feststellung der Höhe des preisrechtlich zulässigen Wertverbesserungszuschlages (§ 11 Abs. 6 AMVOB) hat die Verjährung der Überzahlungsansprüche des Kl. nicht in entsprechender Anwendung des § 210 Satz 1 BGB unterbrochen.
Da Rückgewähransprüche nach § 30 Abs. 1 I. BMietG in Verbindung mit § 812 BGB wegen preisrechtswidrig erbrachten Leistungen in einem Jahr von der Leistung an verjähren (§ 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMietG), waren die bis Juli 1979 entstandenen Rückzahlungsansprüche des Kl. bereits bei Beantragung des - ersten - Mahnbescheides bei dem Amtsgericht Tiergarten am 22. September 1980 verjährt. Daß der Kl. nach Rücknahme der durch das erste Mahnverfahren eingeleiteten Klage binnen sechs Monaten seine Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit erneut geltend macht, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. § 212 Abs. 2 BGB), weil die Forderung bereits bei Beantragung des ersten Mahnbescheides verjährt war.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Juni 1980 - VIII ZR 169/79 - (LM Nr. 5 zu § 210 BGB = NJW 1981, 166 (Leitsatz) = MDR 1981, 133 = ZMR 1980, 373 = GE 1980, 853) entschieden, daß die Geltendmachung des auf § 30 Abs. 1 Satz 1 I. BMietG gestützten Anspruchs des Mieters auf Rückzahlung preisrechtswidrig erbrachter Leistungen nicht in der Weise von der Entscheidung der Preisbehörde abhängt, daß diese Entscheidung Sachurteilsvoraussetzung im Sinne des § 210 Satz 1 BGB ist. Bei dem auf Antrag des Mieters oder Vermieters ergehenden Entscheid der Preisbehörde (§ 11 Abs. 6 AMVOB) handelt es sich nicht um eine in § 210 Satz 1 erster Fall BGB vorausgesetzte Vorentscheidung von der die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten abhängig ist; der Entscheid ist auch sonst nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Zivilgericht. Es handelt sich bei derartigen Fällen vielmehr lediglich um einen behördlichen Bescheid, der nur über eine Vorfrage ergeht, von der die Begründetheit eines materiellen Anspruches, für den die Zivilgerichte zuständig sind, abhängig sein kann. Ein derartiger Bescheid ist weder Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsweges noch berührt er in sonstiger Weise die Zulässigkeit der Klage. Eine vor der Entscheidung der Preisbehörde erhobene Klage des Mieters ist daher - vorerst - unbegründet, nicht aber unzulässig. Dennoch sind die Gerichte nicht gehalten, eine insbesondere zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erhobene Klage abzuweisen, ohne zuvor die Entscheidung der Preisbehörde abzuwarten. Sondern es ist regelmäßig Veranlassung gegeben, den Rechtsstreit nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen.
Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die gegenteilige früher von dem erkennenden Senat vertretene andere Ansicht (vgl. Urteil vom 15. Januar 1973 - 8 U 1068/72 und Urteil vom 26. April 1979 - 8 U 3140/78 -) nicht bestätigt. Der Senat hält daher seine frühere Ansicht nicht mehr aufrecht.
Die kurze Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMietG gilt auch für konkurrierende Ansprüche. Selbst wenn der Kl. gegen den Bekl. einen auf Schadensersatz gerichteten Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB gehabt haben sollte, würde das nichts daran ändern, daß vorliegend auch insoweit die kurze Verjährung des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMietG eingreift. Für die in § 30 I. BMietG aufgeführten Rückgewähransprüche sind nämlich die besonderen Verjährungsvorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 I. BMietG allein maßgeblich, ohne Rücksicht darauf, ob diese Rückgewähransprüche auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen gerechtfertigt sind, für die sonst an sich längere Verjährungsfristen gelten (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Wormit, Das Bundesmietrecht, I. BMietG, 1965, § 30 Anm. 7). Dem Mietrecht sind besondere - kurze - Verjährungsfristen nicht fremd. So ist insbesondere für die von § 558 BGB erfaßten Ansprüche des Vermieters und des Mieters einhellig anerkannt, daß die hier normierte kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten allein maßgeblich ist, auch wenn der Anspruch zugleich auf andere Rechtsgründe gestützt ist (vgl. BGH LM Nr. 5 zu § 558 BGB = Warn. 63 Nr. 275 = NJW 64, 545; BGH LM Nr. 7 zu § 558 BGB = Warn. 64 Nr. 242 = NJW 65, 151). Die dem Mietrecht eigentümlichen kurzen Verjährungsfristen sollen eine möglichst schnelle Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter wegen der gegeneinander bestehenden Ansprüche gewährleisten. Dieser Zweck würde verfehlt und die Vorschrift über die kurze Verjährung würde ihrer rechtlichen und rechtspolitischen, nämlich zur Erreichung des Rechtsfriedens beitragenden Bedeutung entkleidet werden, wenn sie nicht weit ausgelegt würde. Das hat zur Folge, daß die Verjährungsvorschriften des § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 I. BMietG auch dann anzuwenden sind, wenn der Rückgewähranspruch des Mieters zugleich als Anspruch auf Ersatz des ihm durch eine unerlaubte Handlung zugefügten Schadens begründet wäre (vgl. Urteil des Senats vom 15. Januar 1973 - 8 U 1068/72 -).
Aufgrund des Vortrages des Kl., der Bekl. sei bei der Vereinbarung der Miete durch einen vorsätzlich zu hoch angesetzten Modernisierungszuschlag betrügerisch vorgegangen, käme auch ein Anspruch des Kl. gegen den Bekl. aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen in Betracht. Indessen würde auch für einen derartigen Anspruch die kurze Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMietG gelten, weil anderenfalls der Zweck dieser kurz bemessenden Verjährungsfrist vereitelt würde und die gesetzliche Regelung mit dem Ziel, eine möglichst schnelle Auseinandersetzung zwischen Vermieter und Mieter wegen gegeneinander bestehender Ansprüche zu gewährleisten, ausgehöhlt würde (vgl. BGH LM Nr. 25 zu § 477 BGB = BGHZ 66, 315, 319 = NJW 1976, 1505).
Zu bemerken ist dazu noch, daß der Gesetzgeber trotz der zahlreichen Änderungen des I. BMG immer davon abgesehen hat, die Verjährungsfrist des § 30 Abs. 1 Satz 2 I. BMietG zu verlängern, obwohl eine Angleichung an die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 WoBindG nicht ferngelegen hätte.
Soweit der Kl. offensichtlich meint, die Verjährung sei hier wegen höherer Gewalt gemäß § 203 Abs. 2 BGB gehemmt gewesen, weil er aufgrund der bis zu der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestehenden früheren Rechtsprechung darauf habe vertrauen dürfen, daß sein bei der zuständigen Preisstelle für Mieten am 17. Februar 1977 eingegangenes Gesuch die Verjährung seiner Rückgewähransprüche unterbrochen habe, ist diese Ansicht unzutreffend. Höhere Gewalt, die eine rechtzeitige Klageerhebung verhindert und damit die Hemmung bewirkt haben könnte, liegt nicht vor. An einer früheren Klageerhebung war der Kl. nicht gehindert gewesen. Ein Vertrauensschutz auf Beibehaltung einer bestimmten Rechtsprechung ist nicht anzuerkennen. Die für belastende Gesetze geltenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Verbotes der Rückwirkung können auf Entscheidungen der Gerichte nicht übertragen werden. Diese wären anderenfalls an eine einmal feststehende Rechtsprechung gebunden, auch wenn diese sich im Licht einer besseren Erkenntnis oder angesichts des Wandels der sozialen, politischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse als nicht haltbar erweist. Das Gericht bleibt stets zur Überprüfung seiner Rechtsprechung verpflichtet. Gewinnt es dann eine bessere Erkenntnis, so muß es sie alsbald aussprechen. Der Partei, die recht hat, ist ihr Recht auch zu gewähren. Es darf ihr nicht mit der Begründung versagt werden, daß ihr Gegner auf die nunmehr als unrichtig erkannte frühere Rechtsprechung vertraut habe (BGH LM Nr. 17 zu § 203 BGB = NJW 1977, 375, 376, mit weiteren Nachweisen, insbesondere unter Hinweis auf BGH LM Nr. 14 zu § 203 BGB = BGHZ 60, 98 = NJW 1973, 150).
Gründe für die Hemmung der Verjährung nach § 202 BGB, wonach diese gehemmt ist, solange die Leistung gestundet oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist, haben hier ebenfalls nicht vorgelegen. Eine Stundungsabrede zwischen den Parteien ist von keiner Seite behauptet worden. Der Kl. war auch nicht unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die im Gesetz - § 11 Abs. 6 AMVOB - vorgesehene Möglichkeit, die Entscheidung der Preisbehörde über den zulässigen Mieterhöhungsbetrag herbeizuführen, gab dem Bekl. kein Recht, gegenüber dem Kl. auf Zahlung des überhöhten Modernisierungszuschlages zu bestehen oder die Rückzahlung, sei es auch nur vorübergehend, abzulehnen.
Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greift gegenüber der Berufung des Bekl. auf die Verjährung nicht durch. Dieser auf § 242 BGB gestützte Einwand wäre hier nur dann gerechtfertigt, wenn der Bekl. den Kl. in irgendeiner Weise daran gehindert hätte, rechtzeitig auf Rückgewähr der überzahlten Beträge zu klagen oder sonst den Eintritt der Verjährung auszuschließen. Der Kl. trägt aber selber nicht vor, daß der Bekl. in dieser Beziehung etwas unternommen hätte.