Verjährung, Beginn der - nach Möglichkeit der Kenntnis von der Person des Schädi- gers
BGB § 852
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Der für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB erforderlichen positiven Kenntnis des Geschädigten vom Schaden einschließlich des Scha denshergangs und des Schädigers bedarf es nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschä digten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte.
b) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, im Interesse des Schädigers an ei nem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Erlangung der Kenntnis über den Schadenshergang und die Person des Schädi gers zu entfalten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. nimmt die Bekl. wegen Verstopfung eines Abwasserrohrs auf Schadenser satz in Anspruch.
Die Bekl. hatte in der ersten Jahreshälfte 1989 als letztes Glied einer Subunternehmer kette im Rahmen umfangreicher Bauarbeiten zum Ausbau einer Landesstraße Pfahlanker zur Verankerung einer Stützwand gesetzt und hierbei ein fließfähiges Betongemisch verwendet, um die Ankerbohrungen zu verfüllen. Im Dezember 1990 stellte die Kl. fest, daß ein in der Nähe der Stützmauer im Straßenkörper verlaufender Abwasserkanal streckenweise mit Beton zugesetzt war. Wegen ihrer Aufwendungen zur Behebung des Schadens hat sie mit der am 23. Januar 1995 bei Gericht eingegangenen und am 8. März 1995 zugestellten Klage von der Bekl. Schadensersatz mit der Behauptung verlangt, daß diese für den Schaden verantwortlich sei.
Während das Landgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben hat, hat das Beru fungsgericht sie auf die Berufung der Bekl. abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Schadensersatzanspruch die von der Bekl. erhobene Verjährungseinrede entgegenstehe. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB sei bei Klageerhebung abgelaufen gewesen. Die Verstopfung des Kanals als Ursache des eingetretenen Schadens sei der Kl. am 24. Dezember 1990, spätestens bei Freilegung des Kanals im Januar 1991 bekannt gewesen. In diesem Zeitpunkt habe sie auch Kenntnis von dem angeblichen Schädiger erlangen können. Nach der Rechtsprechung sei § 852 Abs. 1 BGB nämlich auch dann anzuwenden, wenn der Geschädigte die Kenntnis tatsächlich nicht besessen habe, sie sich jedoch in zumutbarer Weise hätte beschaffen können. Hierfür hätte es lediglich einer ohne nennenswerten Aufwand zu erledigenden Erkundigung bei dem betreffenden Bundesland nach den mit den Aus baumaßnahmen befaßten Unternehmen bedurft. Dies sei der Kl. auch zumutbar gewe sen, ohne daß es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurft habe. Im übrigen sei nicht erkennbar, warum die Kl. ein solches Gutachten nicht bereits im Januar 1991, sondern erst 14 Monate später eingeholt habe.
Darüber hinaus habe die Kl. nicht nachvollziehbar dargetan, daß die Bekl. die Eigen tumsverletzung schuldhaft verursacht habe. Die Voraussetzungen für die Annahme ei nes Anscheinsbeweises lägen nicht vor. Die Behauptung, der im Abwasserrohr vorge fundene Beton entspreche in seiner Zusammensetzung demjenigen, den die Bekl. ver wendet habe, reiche nicht aus, da die Kl. nicht behaupte, daß dieses Gemisch nicht auch von anderen Bauunternehmen verwendet werde. Sie stelle lediglich unter Beweis, daß an der damaligen Baustelle oberhalb der Landesstraße die übrigen Unternehmer nicht mit dieser Mischung gearbeitet hätten.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, daß der Kl. ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Schadensersatzanspruch zustehen kann, weil ihr Eigen tum an den Kanalrohren durch die eingetretene Verstopfung mit Beton verletzt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt eine Eigentumsverletzung keinen Eingriff in die Substanz voraus, so daß offen bleiben kann, ob ein solcher vor liegt. Vielmehr genügt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemä ßen Verwendung einer Sache, von der hier jedenfalls auszugehen ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1994 - VI ZR 229/93 - VersR 1995, 348 m. w. N.). 2. Zu Unrecht hält jedoch das Berufungsgericht einen etwaigen Anspruch der Kl. für ver jährt. a) Nach § 852 Abs. 1 BGB setzt der Beginn der Verjährung deliktischer Schadenser satzansprüche die positive Kenntnis des Geschädigten vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers voraus (hierzu Senatsurteil BGHZ 133, 192, 198 m. w. N.). Dabei reicht im allgemeinen eine solche Kenntnis aus, die dem Geschä digten die Erhebung einer Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, erlaubt (Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 - VersR 1995, 551, 552 m.w.N.; BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR 1999, 1149, 1150). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus. Unbedenklich ist auch seine Feststellung, die Kl. habe Kenntnis vom Eintritt des Schadens spätestens im Januar 1991 erlangt. b) Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl. habe in diesem Zeitpunkt in zumutbarer Weise auch die für den Beginn der Ver jährung erforderliche Kenntnis vom Schädiger erlangen können. Das Berufungsgericht will sich hierfür auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats stützen, wonach die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB ausnahmsweise auch dann zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte einen den Lauf der Verjährung auslösenden Kenntnisstand nicht positiv besessen hat, es ihm jedoch möglich war, sich die erforderli chen Kenntnisse in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und ohne besondere Kosten zu beschaffen. Hiermit soll, wie das Berufungsgericht im Ansatz auch nicht ver kannt hat, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 162 BGB dem Geschädigten die andernfalls bestehende Möglichkeit genommen werden, die Verjährungsfrist mißbräuch lich dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich aufdrängenden Kenntnis ver schließt. Der erkennende Senat hat indes mehrfach mit Nachdruck darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom Gesetz erforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte bzw. sein gesetzlicher Vertreter es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sichbe rufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschä digten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsur teile BGHZ 133, 192, 198; vom 6. Februar 1990 - VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539 und vom 16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 - VersR 1998, 378, 380).
c) Dies kann für den Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht be jaht werden. Es trifft schon vom Ansatz her nicht zu, daß die Kl. sich die erforderlichen Kenntnisse ohne Mühe in zumutbarer Weise habe beschaffen können. Gegenüber der Meinung des Berufungsgerichts, die Kl. habe sich ohne nennenswerten Aufwand beim Land nach den am Ausbau der Straße beteiligten Baufirmen erkundigen können, weist die Revision mit Recht darauf hin, daß sich durch eine solche Anfrage nicht mit einer zur Klageerhebung ausreichenden Sicherheit die Verantwortlichkeit einer bestimmten Baufirma für den Scha den ergeben hätte. Da als Schädiger neben der Bekl. noch andere betonverarbeitende Unternehmen in Frage kamen, hätte die Erkundigung nach den Namen und Anschriften der an den Baumaßnahmen beteiligten Unternehmen nicht ausgereicht; vielmehr hätte auch ihr zeitlicher und örtlicher Einsatz geklärt werden müssen, um einen Ansatz für die Prüfung ihrer Verantwortlichkeit zu schaffen. Solange diese Umstände ungeklärt waren und deshalb Zweifel hinsichtlich des Ersatzpflichtigen bestanden, begann die Verjäh rungsfrist nicht zu laufen, weil es zur Erhebung einer Klage grundsätzlich der positiven Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bedarf (Senatsurteil vom 16. Dezember 1997 [a. a. O.] sowie BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 [a. a. O.]).
Mußte die Kl. hierzu mithin umfangreiche Erkundigungen einziehen, so kann von einem mißbräuchlichen Sichverschließen gegenüber einer naheliegenden Erkenntnismöglichkeit im Sinn der oben dargelegten Rechtsprechung des Senats nicht die Rede sein. Dies ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine einfache Anfrage oder ein Tele fongespräch handelt, das der Vervollständigung des Wissens um ein bestimmtes Detail, etwa die Anschrift des Schädigers, dient (Senatsurteil vom 31. Januar 1995 [a. a. O.]). Kann nämlich nach dem in BGHZ 133, 192, 199 abgedruckten Senatsurteil bereits eine Wissenslücke, die nur durch lange und zeitraubende Telefonate geschlossen werden kann, nicht der positiven Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB gleichgestellt wer den, so muß dies erst recht für den vorliegenden Fall gelten, in dem es ausführlicher In formationen bedurfte, um den Ersatzpflichtigen zu ermitteln.
d) Überdies verkennt das Berufungsgericht, soweit es der Kl. im Rahmen des § 852 Abs. 1 BGB zur Last legt, nicht schon früher ein Sachverständigengutachten eingeholt zu haben, daß es sich auch hierbei nicht um eine einfache Erkenntnismöglichkeit im oben dargelegten Sinn handelt, weil die Einholung eines solchen Gutachtens mit Aufwand und Kosten verbunden ist. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, daß der Geschädigte nicht verpflichtet ist, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Erlangung der Kenntnis über den Schadensher gang und die Person des Schädigers zu entfalten (Senatsurteil vom 31. Januar 1995 (a. a. O.); vgl. auch Senatsurteil vom 29. November 1994 - VI ZR 189/93 - VersR 1995, 659, 660). 3. Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den somit nicht verjährten An spruch in der Sache zurückgewiesen hat, kann keinen Bestand haben.
a) Zwar ist es nach Lage des Falles nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Bekl. nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises für die Verursacherin des Schadens gehalten hat. Dies wird auch von der Revision nicht angegriffen. Mit Erfolg rügt sie jedoch, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Beweisführung der Kl. für die Schadensverursachung überspannt und deshalb einen erheblichen Be weisantrag übergangen hat. b) Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die vorliegenden Indizi en anders als das Landgericht nicht im Sinne der Kl. gewürdigt hat, geht sie zutreffend davon aus, daß insoweit das Beweismaß des § 286 ZPO gilt. Sie rügt jedoch mit Recht, daß auch nach dieser Vorschrift keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt wer den dürfen. Damit wendet sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl. hätte darlegen und unter Beweis stellen müssen, daß das im Abwasserrohr vorgefunde ne Betongemisch nicht auch von anderen Bauunternehmern verwendet werde. Hiermit hat das Berufungsgericht die Beweisanforderungen überspannt und insbesondere ver kannt, daß sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen muß, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGHZ 53, 245, 255 f.; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935, 937). Zwar könnte durch einen Vor trag, wie ihn das Berufungsgericht für erforderlich hält, eine Verursachung des Schadens durch andere Unternehmer mit absoluter Gewißheit ausgeschlossen werden. Einer sol chen bedarf es jedoch nicht, weil bereits das unter Beweis gestellte Vorbringen der Kl. geeignet ist, den erforderlichen Ursachenzusammenhang nachzuweisen und dem Ta trichter mit einer nach dem Beweismaß des § 286 ZPO ausreichenden Sicherheit die erforderliche Überzeugung von einer Schadensverursachung durch die Bekl. zu ver schaffen. Hierfür ist nämlich nicht der Nachweis erforderlich, daß jene spezielle Zusam mensetzung von anderen Bauunternehmern überhaupt nicht benutzt wird. Vielmehr reicht es aus, wenn mit einer dem dargelegten Maßstab entsprechenden Gewißheit ausgeschlossen werden kann, daß die Verstopfung des Rohres auf andere Bauunter nehmer zurückgeht. Dem genügt der unter Beweis gestellte Vortrag der Kl., daß an der damaligen Baustelle oberhalb der Bahnhofstraße die übrigen Unternehmer nicht mit der von der Bekl. verwendeten Mischung gearbeitet hätten, die im Rohr vorgefunden wor den ist. Mithin war dieses Vorbringen der Kl. erheblich, so daß das Berufungsgericht diesen Beweisantrag nicht unberücksichtigt lassen durfte.
III. Da das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann, war es aufzu heben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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