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Verjährung

LG Essen15 S 165/9926.10.1999WuM 2000, 305

BGB §§ 558, 326, 209

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verjährung; Mahnbescheid; Unterbrechung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids unterbricht die Verjährung nicht, wenn die in dem Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche nicht hinreichend individualisiert sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

1. Soweit die Kl. im Rahmen der Berufungsbegründung den von ihnen geltend gemachten Anspruch nunmehr auf eine Nebenkostennachzahlung für 1998 in Höhe von 132 DM stützen, handelt es sich um eine unzulässige Klageänderung in zweiter Instanz, da es an der notwendigen Sachdienlichkeit mangelt, nachdem die Bekl. im Termin zur mündlichen Verhandlung der Klageänderung widersprochen haben. ... Dem steht nicht entgegen, daß im Mahnbescheid vom 28.9.1998 im Rahmen der Individualisierung aufgenommen ist "Mietnebenkosten - auch Renovierungskosten - für die Wohnung in ..." Wie sich aus der Anspruchsbegründung nämlich ergibt, ist der ursprünglich geltend gemachte Betrag in Höhe von 7.671,06 DM ausschließlich aus einer Addition der Schadenspositionen berechnet, so daß eine Nebenkostenforderung weder Eingang in den geltend gemachten Zahlungsanspruch noch in den zugrunde liegenden Sachverhalt im Rahmen der Anspruchsbegründung erster Instanz fand.

2. Soweit die Kl. darüber hinaus Ersatz für die Maler- und Lackierarbeiten in Höhe von 5.039,75 DM von den Bekl. begehren, ist ein Anspruch nicht gegeben. Dabei kann offenbleiben, ob auch den beklagten Ehemann auf der Basis des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses eine Passivlegitimation trifft, da etwaige Ansprüche gegen beide Eheleute jedenfalls verjährt waren. Gemäß § 558 Abs. 1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters binnen sechs Monaten. Im Rahmen des hier in Frage stehenden Schadensersatzanspruchs aus § 326 Abs. 1 BGB begann die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit des Anspruchs, mithin mit Ablauf der Nachfrist zum 15. Juli 1998 zu laufen.

Die Verjährungsfrist wurde dabei nicht durch den am 23. September 1998 beantragten Mahnbescheid gemäß § 209 Abs. 2 Ziff. 1 BGB unterbrochen, da die im Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche nicht hinreichend individualisiert sind. Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides unterbricht die Verjährung nämlich nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann, so daß der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird (BGH NJW 1993, 862). Vorliegend nimmt der Mahnbescheid lediglich Bezug auf das Schreiben vom 25. Juni 1998, in dem jedoch keinerlei Kosten angegeben sind. Auf eine Nebenkostenabrechnung wird in dem zitierten Schreiben kein Bezug genommen. Angesichts dieser Konstellation hätte die Angabe nicht Gegenstand eines Titels werden können, da nicht klar ist, welche Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs auf etwaige Nebenkosten und welcher Betrag sich auf etwaige Renovierungskosten bezieht. Die Bekl. hatten auch keinerlei Möglichkeit, die Berechtigung der Forderung zu prüfen, zumal sich diese offensichtlich aus einer Reihe von Einzelpositionen zusammensetzte, die sie sich nicht erklären konnten. Insoweit wäre erforderlich gewesen, daß in dem in Bezug genommenen Schreiben vom 25. Juni 1998 feste Beträge angegeben worden wären, so daß sich den Bekl. unter Rückgriff auf dieses Schreiben die Zusammensetzung des geltend gemachten Anspruchs erschlossen hätte.