Verjährung
BGB § 638 Abs. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Verjährung; Baumängel; Nachbesserung; Arbeiten bei Bauwerken
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Einrichtung einer Technischen Anlage, die selber kein Bauwerk ist, gehört zu den Arbeiten bei Bauwerken im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB, wenn die Anlage in ein Bauwerk integriert ist und dessen Herstellung dient.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt die Beseitigung verschiedener Mängel, hilfsweise Schadensersatz. Sie betreibt neben einem Kfz Handel eine Werkstatt- und Autowaschanlage, zu der unter anderem auch eine Waschhalle sowie eine Dampfstrahlhalle gehören. Die Bekl. hat in den Keller des Geschäftsgebäudes der Kl. eine Abwasser-Aufbereitungsanlage und eine Abwasser-Kreislaufanlage geliefert und montiert. Die Waschhalle, aus der das von der Kreislaufanlage aufzubereitende Abwasser kommt, befindet sich neben dem Gebäude auf demselben Grundstück. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch wegen Rostschäden an der Unterseite der Kreislaufanlage.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr überwiegend stattgegeben. Dagegen wendet sich die zugelassene Revision der Bekl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist begründet.
I. Das Berufungsgericht hält die Nachbesserungsansprüche der Kl. für nicht verjährt. Maßgeblich sei die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 638 Abs. 1 BGB. Die Leistung der Bekl. sei eine Arbeit bei Bauwerken im Sinne dieser Vorschrift. Für diese Zuordnung sei auf den Zweck des Gesetzes und damit auf das spezifische Risiko bei der Errichtung des Bauwerks, aber auch auf den Zweck des Vertrages abzustellen. Maßgeblich sei neben dem großen Eigengewicht der Anlage deren feste Verbindung mit dem Gebäude sowie das Erfordernis, die Anlage gemäß Detailzeichnung in das Gebäude einzubauen. Die gelieferte Anlage sei als wesentlicher Gebäudeteil anzusehen, weil sie zur Gesamtfunktion der Autowasch- und Werkstattanlage entscheidend beitrage. Aus der vereinbarten ortsfesten Verwendung ergäben sich spezifische Risiken sowohl für die Anlage als auch für das Gebäude, die es rechtfertigten, die Bekl. entsprechend dem gesetzgeberischen Zweck länger haften zu lassen.
II. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg. Die Ansprüche der Kl. sind verjährt. Das vor der Klage eingeleitete selbständige Beweisverfahren wäre nur dann rechtzeitig gewesen, wenn die Verjährungsfrist gemäß § 638 Abs. 1 BGB fünf Jahre betrüge. Die von der Bekl. vorgenommene Lieferung und Installation der Abwasser-Kreislaufanlage sind keine Arbeit bei Bauwerken im Sinne von § 638 Abs. 1 BGB, so daß die kürzere Verjährungsfrist gilt.
1. Die Abwasser-Kreislaufanlage ist für sich genommen kein Bauwerk im Sinne des § 638 BGB. Bei ihr handelt es sich lediglich um eine technische Anlage. Unter Umständen kann auch eine technische Anlage als Bauwerk im Sinne des § 638 BGB einzuordnen sein. Der Senat hat das für eine Reihe von Anlagen angenommen, beispielsweise im Falle eines Rohrbrunnens, ferner bei Gleisanlagen (Senatsurteile vom 16. September 1971 - VII ZR 5/70, BGHZ 57, 60, 61 - " Rohrbrunnen" sowie vom 13. Januar 1972 - VII ZR 46/70, VersR 1972, 375 = BauR 1972, 172 - "Gleisanlage") sowie bei einem Schwimmbecken mit Magerbetonkranz (Senatsurteil vom 4. November 1982 - VII ZR 65/82, NJW 1983, 567 = BauR 1983, 64). Bei einer Elektrohängebahn in einer Werkhalle hat der Senat die Bauwerkeigenschaft in Betracht gezogen, ohne insoweit abschließend entscheiden zu können (Senatsurteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 288/94, NJW 1997, 1982 = BauR 1997, 640 = ZfBR 1997, 198). Mit diesen Fällen ist die Abwasser Kreislaufanlage, deren Hauptkomponente in einem Stahlblechbehälter mit Zubehör besteht, nicht vergleichbar.
2. Die Anlage gehört auch nicht dergestalt zu einem Bauwerk, daß ihr Einbau den Arbeiten bei Bauwerken zuzurechnen sind.
a) Unter Arbeiten bei Bauwerken sind sämtliche Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen (ständige Rechtsprechung, z. B. Senatsurteile vom 6. November 1969 - VII ZR 159/67, BGHZ 53, 43, 45 sowie vom 16. September 1993 - VII ZR 180/92, BauR 1994, 101 m.w.N.). Die Installation einer technischen Anlage zählt danach dann zu diesen Arbeiten, wenn die Anlage, die kein Bauwerk ist, nicht bloß in dem Gebäude untergebracht wird, sondern der Errichtung des Gebäudes dient, in das sie eingefügt wird. So hat der Senat die Lieferung und Installierung einer Ballenpresse beim Einbau einer Papierentsorgungsanlage in ein neu zu errichtendes Verwaltungsgebäude als Arbeit bei Bauwerken angesehen (Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 354/85, BauR 1987, 205, 206 m ZfBR 1987, 83, in BGHZ 99, 160 insoweit nicht abgedruckt - "Ballenpresse"). Selbst der nachträgliche Einbau einer Anlage kann unter Umständen zu den Arbeiten bei Bauwerken gehören. Der Senat hat das beispielsweise für eine Klimaanlage in einem Druckereigebäude entschieden (Urteil vom 22. November 1973 - VII ZR 217/71, BauR 1974, 57, 5B = NJW 1974, 136). Dieselbe Beurteilung haben im Rahmen einer grundlegenden Erneuerung die Bearbeitung und der Einbau einer Komponente der Filteranlage eines städtischen Schwimmbades gefunden (Senatsurteil vom 26. April 1990 - VII ZR 345/88, BauR 1990, 603, 604 - ZfBR 1990, 222 - "Filterbehälter").
b) Nach diesen Grundsätzen kann der Einbau einer Abwasser-Kreislaufanlage, wie die Bekl. sie geliefert hat, als Arbeit bei Bauwerken in Betracht kommen. Ebenso wie in einem Verwaltungsgebäude das Papier können in anderen Gebäuden die Abwässer Gegenstand hauseigener Aufbereitung sein. Eine vergleichbare Situation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.
Die Bekl. hat die Abwasser-Kreislaufanlage im Gebäude der Kl. fest installiert, so daß der Einbau insoweit räumlich die Anforderungen an eine Zurechnung zu den Arbeiten am Bauwerk erfüllt. Die Anlage dient jedoch nicht der Errichtung des Gebäudes; sie hat keine Funktion für das Gebäude, sondern sie ist dort lediglich untergebracht. Die Aufgabe der Anlage besteht nicht darin, die Abwässer aus dem Haus aufzubereiten. Vielmehr werden die Abwässer der Waschhalle dort hingeleitet, um für eine erneute Verwendung vorbereitet zu werden. Allein die Unterbringung einer technischen Anlage in einem Gebäude läßt deren Errichtung noch nicht zu Arbeiten am Bauwerk werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
I. Problemstellung
Alle, die "mit dem Bau zu tun haben", müssen sich nach Fertigstellung eines Bauwerks mit der Dauer der Gewährleistungszeiten auseinandersetzen. Allseits bekannt ist insoweit die Unterscheidung zwischen der zweijährigen Gewährleistungszeit bei Vereinbarung der VOB/B und einer fünfjährigen Dauer, wenn die VOB nicht vereinbart ist. Dies gilt allerdings nur für die Fälle, in denen es sich tatsächlich um Leistungen für ein Bauwerk handelt.
Dies wird in der Praxis oftmals zu schnell unterstellt. Hinzuweisen ist insoweit auf die Überschrift der VOB/B. Dort steht geschrieben, daß sich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen nur auf die Ausführung von "Bauleistungen" beziehen. Konkretisiert wird dies in § 13 Nr. 4 der VOB/B. Dort wird die zweijährige Gewährleistungsfrist für "Bauwerke und für Holzerkrankungen" zur Vereinbarung angeboten. Für Arbeiten "an einem Grundstück" gilt eine Frist von einem Jahr. Damit wird indirekt die Regelung des BGB, d. h. des dortigen § 638 BGB übernommen. Auch dort wird ebenso unterschieden zwischen Arbeiten "bei Bauwerken" und Arbeiten "an einem Grundstück". Für letztere schreibt auch das BGB die Einjahresfrist vor. Für Arbeiten bei Bauwerken werden als Regelfrist fünf Jahre angeboten. Diese stehen somit bekanntermaßen den zwei Jahren der VOB/B gegenüber.
Entscheidend ist jedoch sowohl im BGB-Bauwerkvertrag als auch bei Vereinbarungen der VOB/B die Frage, ob es sich überhaupt um Bauleistungen handelt oder "nur" um Arbeiten "an einem Grundstück". Liegt letzteres vor, gilt immer nur eine einjährige Gewährleistungszeit.
II. Unterscheidung zwischen Arbeiten "bei Bauwerken" und Arbeiten "an einem Grundstück"
Da die Frage, ob eine einjährige Gewährleistungszeit oder eine fünfjährige (alternativ im Rahmen der VOB eine zweijährige) gilt, ist für die Praxis mehr als relevant. Bekanntermaßen zeigen sich Mängel bei Leistungen, die irgendwie mit einem Bauwerk in Zusammenhang stehen, nur in den seltensten Fällen innerhalb einer Jahresfrist. Es erstaunt deshalb nicht, daß sich der Bundesgerichtshof mit der beschriebenen Unterscheidung nahezu regelmäßig zu befassen hat.
Die Tendenz der Entscheidung der letzten Jahre ging dabei eindeutig in Richtung "Bauwerksleistungen". Für die Praxis bedeutete dies, daß das oberste Gericht immer häufiger Arbeiten, die irgendwie im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerkes standen, auch als solche im Sinne des § 638 BGB eingestuft hat und deshalb die längere Gewährleistungszeit gelten lies.
Für den Nichtjuristen bedarf dies einer weiteren Erläuterung. Unter "Arbeiten an einem Grundstück" verstand der BGB-Gesetzgeber nicht nur Arbeiten, die den Grund und Boden betrafen (wie z. B. bloße Gartengestaltung, für sich allein vorgenommene Baggerarbeiten, Planierungsarbeiten, u. U. Abbrucharbeiten), sondern teilweise auch Arbeiten, die am Bauwerk selbst vorgenommen wurden. Um bereits das Gebäude betreffende Arbeiten handelt es sich beispielsweise dann, wenn die in Rede stehenden Ausschachtungsarbeiten in Zusammenhang mit der Errichtung eines Hauses oder eines sonstigen Bauwerkes gebracht werden. In diesem Moment werden diese an sich als Arbeiten "an einem Grundstück" einzustufenden Leistungen schnell zu Bauwerksleistungen, die der längeren Gewährleistungszeit unterfallen.
Als Abgrenzungskriterium wurde insoweit regelmäßig die Frage gestellt, ob die "auch das Bauwerk betreffenden Arbeiten" deren Substanz betroffen haben. Als Arbeiten an einem Grundstück wurden deshalb bloße Ausbesserungs- und lnstandsetzungsarbeiten in oder an Gebäuden oder Gebäudeteilen eingestuft. Entscheidend war, daß sie nicht vorgenommen wurden, um die Substanz zu erhalten. Anders wiederum wurden Erneuerungsarbeiten eingestuft, da sie bestimmungsgemäß der Erhaltung der Substanz des Gesamtbauwerkes dienten. Insoweit wurden sie als "echte Bauwerksleistungen" eingestuft.
Regelmäßig nicht abgestellt wurde auf den Wert der Leistungen. Entscheidend war in erster Linie die Substanzerhaltung. Abgestellt wurde auch auf die Beantwortung der Frage, ob die in Rede stehenden Arbeiten für die funktionelle Nutzung des Gebäudes von Bedeutung sind.
Zu verweisen ist beispielsweise auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1993 hinsichtlich des Erwerbes einer Einbauküche (BGH BauR 1990, 351). Hier war entscheidend, ob die in Rede stehende Wohnung/das Haus ohne diese Küche überhaupt ausreichend funktional nutzbar war. Obwohl im zu entscheidenden Fall der Wert der Einbauleistungen nur ca. ein Zehntel des "Küchenpreises" ausmachte, wurde entschieden, daß es sich um eine Bauwerksleistung handelte. Der betroffene Wohnungserwerber konnte somit auch noch nach über einem Jahr gegenüber dem Küchenbauer Gewährleistungsansprüche geltend machen.
III. Sachverhalt
Im hier zu entscheidenden Sachverhalt ging es um eine sog. kombinierte Anlage im Rahmen eines Kfz-Handelsgewerbes. Die Klägerin verlangte die Beseitigung verschiedener Mängel hinsichtlich einer Werkstatt- und Autowaschanlage. Zu ihr gehörte unter anderem auch eine Waschhalle sowie eine Dampfstrahlhalle. Die Beklagte hatte in den Keller des Geschäftsgebäudes der Klägerin eine Abwasser-Aufbereitungsanlage sowie eine Abwasser-Kreislaufanlage geliefert und montiert. Die Waschhalle, aus der das von der Kreislaufanlage aufzubereitende Abwasser kam, befand sich neben dem Gebäude auf demselben Grundstück. Gestritten wurde um Gewährleistungsfragen hinsichtlich Rostschäden an der Unterseite der Kreislaufanlage.
Das LG Berlin hatte die Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
IV. Entscheidung des KG
Das Kammergericht als zweite Berliner Instanz nahm eine Arbeit "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB an. Für diese Zuordnung stellte das Gericht "auf das spezifische Risiko bei der Errichtung des Bauwerkes" und zugleich auf den Vertragszweck ab. Maßgeblich sei neben dem großen Eigengewicht der Anlage deren feste Verbindung mit dem Gebäude sowie das Erfordernis, die Anlage gemäß Detailzeichnungen in das Gebäude einzubauen. Abgestellt wurde insoweit auch darauf, daß die Anlage zur Gesamtfunktion der Autowasch- und Werkstattanlage entscheidend beigetragen habe. Aus der vereinbarten ortsfesten Verwendung ergäben sich spezifische Risiken sowohl für die Anlage als auch für das Gebäude.
Diese würden es rechtfertigen, die fünfjährige Gewährleistungszeit anzunehmen.
V. Entscheidung des BGH
Nicht so der BGH. Nach ihm sind die Gewährleistungsansprüche der Klägerin deshalb verjährt, weil sie nach Ablauf einer Frist von einem Jahr geltend gemacht wurden. Er hat insoweit gerade keine Arbeit "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB angenommen.
Bei der Abwasser-Kreislaufanlage würde es sich um kein Bauwerk im Sinne des § 638 handeln. Es würde vielmehr lediglich eine technische Anlage vorliegen. Diese Ausführungen knüpfen an frühere Entscheidungen an. Grund hierfür ist, daß in früheren Entscheidungen auch bei sog. technischen Anlagen, wenn diese für die Nutzung des Gebäudes von Bedeutung waren, eine Leistung "bei Bauwerken" angenommen wurde - beispielsweise bei einer Flaschenfüllanlage in einem Brauereigebäude.
Der Bundesgerichtshof geht auf diese frühe Rechtsprechung selbst nochmals ein. Beispielsweise zitiert er den Fall eines Rohrbrunnens, sowie eine Entscheidung zu Gleisanlagen (BGHZ 57, 60 und BGH BauR 1972, 172). Offengelassen hatte er eine entsprechende Entscheidung hinsichtlich einer Elektrohängebahn in einer Werkhalle (BGH BauR 1997, 640). Positiv "im Sinne von Arbeiten bei Bauwerken" hatte er die Lieferung und Installierung einer Ballenpresse beim Einbau einer Papierentsorgungsanlage in ein neu zu errichtendes Verwaltungsgebäude beurteilt (BGH BauR 1987, 205).
Bei dem hier zur Diskussion stehenden Einbau einer Abwasser-Kreislaufanlage führt er zunächst aus, daß auch diese als Arbeit bei Bauwerken "in Betracht komme". Ebenso wie in einem Verwaltungsgebäude das Papier können in anderen Gebäuden die Abwässer Gegenstand hauseigener Aufbereitung sein. Auch habe die Beklagte die Abwasser-Kreislaufanlage im Gebäude der Klägerin fest installiert. Der Einbau erfülle insoweit unter räumlichen Gesichtspunkten die Anforderungen an eine Zurechnung zu Arbeiten am Bauwerk. Gleichwohl diene die Anlage jedoch nicht der Errichtung des Gebäudes. Sie habe keine Funktion für das Gebäude, sondern sie sei dort "lediglich untergebracht".
Entscheidend war insoweit, daß die Aufgabe der Anlage nicht darin bestand, die Abwässer aus dem Hause aufzubereiten. Die Abwässer der Waschhalle wurden vielmehr dort hingeleitet, um für eine erneute Verwendung vorbereitet zu werden. "Allein die Unterbringung einer technischen Anlage in einem Gebäude" lasse deren Errichtung jedoch noch nicht zu Arbeiten am Bauwerk werden.