Verjährung
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Schlagwörter zur Erschließung
Verjährung; Mahnbescheid; Anspruchsbezeichnung; Werklohn; Schadensersatz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides unterbricht die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und daß der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird.
2. Die für eine hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben richten sich nach den Umständen des Einzelfalles.
3. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung und ein Werklohnanspruch nach § 649 BGB sind verjährungsrechtlich selbständig, so daß die Verjährungsunterbrechung des einen Anspruchs nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Unterbrechungswirkungen für den anderen Anspruch entfalten kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers aus § 649 BGB verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren. Der Lauf der Verjährung beginnt nach § 201 Satz 1 BGB mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Da der Anspruch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Oktober 1984 entstanden ist, trat die Ver-jährung mit Ablauf des Jahres 1986 ein.
1. Die Verjährung des Anspruches ist durch den am 30. Dezember 1986 erwirkten und dem Bekl. am 9. Januar 1987 zugestellten Mahnbescheid nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 693 Abs. 2 ZPO unterbrochen worden.
Grundsätzlich unterbrechen eine Klage und ein Mahnbescheid die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage oder dem Mahnbescheid geltend gemacht wurden (BGH, Urteil vom 16. März 1988 = BGHZ 104, 6, 12). Ausnahmsweise werden von der Unter brechungswirkung auch subsidiäre Ansprüche und Folgeansprüche erfaßt, wenn es sich nicht um wesensmäßig verschiedene Ansprüche han-delt und sie dem gleichen Endziel dienen (BGH, Senatsurteil vom 5. Mai 1988 = BGHZ 104, 268, 274 f. mit zustimmenden Anmerkungen von Deuchler, WuB IV A. § 209 BGB 1.88; Feldmann, EWiR 1988, 965; Ha-nisch IPRax 1989, 276; K. Schmidt, NJW 1989, 65; bestätigt durch Urteil vom 26. Oktober 1989 - VII ZR 153/88 = WM 1990, 111 mit zustimmender Anmerkung von E. Schneider, WuB IV A. § 209 BGB 1.90).
2. Nach diesen Grundsätzen hat der Mahnbescheid der Kl. die Verjährung der Werklohnforderung nicht unterbrochen; dieser Anspruch ist in dem Mahnbescheid nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden, sondern allenfalls ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Die mögliche Verjährungsunterbrechung dieses Anspruchs hat die Verjährung des Vergütungsanspruchs nicht unterbrochen, weil es sich um einen verjährungsrechtlich selbständigen Anspruch handelt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann ein Mahnbescheid die Verjährung hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur unterbrechen, wenn die Forde-rung nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch weitere Informationen im Mahn bescheid hinreichend individualisiert worden ist. Der im Mahnbescheid be-zeichnete Anspruch muß durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, daß er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 = BGHZ 112, 367, 370) und daß der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (BGH, Senatsurteile vom 18. November 1982 - VII ZR 118/81 = WM 1983, 95, 96 und vom 5. Mai 1988 a.a.O.).
Welche zusätzlichen Angaben zur hinreichenden Individualisierung des Anspruchs notwendig sind, läßt sich nicht allgemein festlegen. Die Art und der Umfang der erforderlichen Angaben hängen im Einzelfall vor allem von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1990 a.a.O.).
b) Die Angaben des Mahnbescheides zu dem Anspruch, der Gegenstand des Mahnverfahrens sein sollte, genügen nicht, um die Verjährung hinsichtlich des Werklohnanspruches zu unterbrechen.
(1.) Die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid und vor allem die genannten Einzelpositionen des Anspruchs enthalten keinen Anhalts-punkt dafür, daß die Kl. einen Werklohnanspruch nach § 649 BGB geltend machen wollte. Die Bezeichnung des Anspruchs deutet vielmehr darauf hin, daß die Kl., wie sie auch schon vorher angekündigt hatte, Schadensersatz wegen Nichterfüllung forderte.
(2.) Die Frage, ob die Angaben im Mahnbescheid zu einem Schadensersatzanspruch den Anforderungen an die hinreichende Individualisierung genügen, kann hier offenbleiben, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn eine hinreichende Individualisierung des Schadensersatzanspruches gegeben sein sollte, wäre die Verjährung des Werklohnanspruches nicht unterbrochen worden, weil der Werklohnanspruch gegenüber dem Schadensersatzanspruch verjährungsrechtlich selbständig ist. Beide Ansprüche sind im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, auf die An-spruchsvoraussetzungen und auf die Rechtsfolgen sowie hinsichtlich des von der Kl. verfolgten Endzieles wesensmäßig verschieden. Der Scha-densersatzanspruch wegen Nichterfüllung ist auf ein grundlegend anderes Interesse des Gläubigers gerichtet als der Werklohnanspruch nach § 649 BGB. Während der Anspruch wegen Nichterfüllung dem Gläubiger im Hinblick auf eine Vertragsverletzung des Schuldners die Möglichkeit er-öffnet, den ihm aus der Leistungsstörung erwachsenden Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns geltend zu machen, gewährt ihm der Werklohnanspruch des § 649 BGB lediglich den vertraglich vereinbarten Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bekanntlich kann der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides die Verjährung eines Anspruches unterbrechen. Allerdings: Verlassen darf man sich auf diesen Grundsatz nicht, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Dezember 1991 zeigt. Aus der Entscheidung geht hervor, daß der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides die Verjährung nur unterbricht, "wenn der geltend gemachte Anspruch in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und daß der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird".
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In dem betreffenden Fall war es um die Ausführung von Dachdeckerarbeiten gegangen. Die Dachdeckerfirma hatte aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig waren, ihre Arbeit nicht aufgenommen. Nachdem der Auftraggeber der Firma eine Nachfrist gesetzt hatte, hatte er eine andere Dachdecker-Firma beauftragt, die die Arbeiten ausführte.
Daraufhin hatte die zuerst beauftragte Firma Schadensersatz wegen Nichterfüllung gefordert, und zwar, indem sie mit dem Mahnbescheid Provisions- und Schadensersatzansprüche geltend machte.
Später erhob die Firma dann Klage wegen ihr zustehender Werklohnansprüche. Der Auftraggeber berief sich auf Verjährung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH gab ihm recht. Der Mahnbescheid habe die Verjährung der Werklohnforderungen nicht unterbrochen, denn im Mahnbescheid sei keine Werklohnforderung, sondern ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung geltend gemacht worden. Der Werklohnanspruch sei aber verjährungsrechtlich ein selbständiger Anspruch.
Der Bundesgerichtshof meinte zu Recht, daß ein im Mahnbescheid bezeichneter Anspruch durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden müsse, daß der Schuldner erkennen könne, welcher Anspruch denn nun gegen ihn geltend gemacht werde, um zu beurteilen, ob er sich dagegen zur Wehr setzen will oder nicht.