Verjährung
ZPO §§ 690, 693; BGB §§ 558, 209
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verjährung; Mahnbescheid; Anspruchskonkretisierung; Unterbrechung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Mahnbescheid müssen die einzelnen Schadenspositionen aufgeschlüsselt sein, um eine Unterbrechung des Laufes der Verjährung herbeizuführen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Angaben zum Anspruchsgrund im Mahnbescheidsformular sollen den Ag. in die Lage versetzen, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, aus welchem Grunde ein Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird, so daß er gegebenenfalls einzelne Anspruchspositionen anerkennen oder qualifiziert bestreiten kann. Aus dem Mahnbescheid v. 29.5.1996 ist jedoch nicht ersichtlich, wie sich der Schadensersatzanspruch der Kl. zusammensetzt. Die Kl. haben darin keine genaue Aufschlüsselung vorgenommen, welche einzelnen Schadenspositionen gegenüber den Bekl. geltend gemacht werden, so daß die Bekl. nicht in der Lage waren, die Berechtigung dieses Anspruchs zu überprüfen. Eine Aufschlüsselung der einzelnen Schadenspositionen ist hingegen erst mit der Anspruchsbegründung v. 23.1.1997 erfolgt. Diese Klarstellung muß jedoch bereits im Mahnbescheid enthalten sein, um eine Unterbrechung des Laufes der Verjährung herbeizuführen (vgl. LG Wuppertal WM 1997, 110; LG Bielefeld WM 1997, 112).