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Verjährung

BGHVII ZR 84/9217.12.1992GE 1993, 261

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; ZPO § 690 Nr. 5 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verjährung; Unterbrechung durch Mahnbescheid; Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a) Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides unterbricht die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch in der Weise bezeichnet ist, daß er Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und daß der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird.

b) Die für eine hinreichende Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid erforderlichen Angaben richten sich nach den Umständen des Einzelfalles (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91 = BGHR ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 Individualisierung 2 = LM ZPO § 690 Nr. 5 = BauR 1992, 229 = ZfBR 1992, 125 = NJW 1992, 1111 = WM 1992, 493).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. erbrachte 1985 für den Bekl. aufgrund verschiedener Verträge Werkleistungen aus den Bereichen Sanitär, Heizung und Flasch-nerei. Er macht gegen den bekl. Architekten, der auf eigene Rechnung und in größerem Umfang Wohnhäuser errichtet, Werklohnansprüche geltend.

Der Kl. erwirkte Anfang 1989 einen Mahnbescheid mit folgendem Inhalt:

"Hauptforderung: Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. Rechnungen 85031 - 85466 vom 1.2.1985 bis 31.1.1986: ..."

Gegen den Mahnbescheid hat der Bekl. am 26. Januar 1989 rechtzeitig Wi-derspruch erhoben. Der Kl. hat mit einem am 6. Oktober 1990 eingegange-nen Schriftsatz die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Den Forderungsbetrag hat er sodann wie folgt berechnet: (wird ausgeführt)

Der Bekl. hat sich gegen die Klageforderungen u. a. mit der Einrede der Verjährung verteidigt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Die Verjährung der Ansprüche ist durch den am 18. Januar 1989 erwirkten und dem Bekl. am 23. Januar 1989 zugestellten Mahnbescheid nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 693 Abs. 2 ZPO unterbrochen worden.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Mahnbescheid die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur unterbrechen, wenn die Forderung nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO durch weitere Informationen im Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist. Der im Mahnbescheid bezeichnete An-spruch muß durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, daß er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und daß dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (Senatsurteil vom 5. Dezember 1991 - VII ZR 106/91 m w. N. = BGHR ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3 Individualisierung 2 = LM ZPO § 690 Nr. 5 = BauR 1992, 229 = ZfBR 1992, 125 = NJW 1992, 1111 = WM 1992, 493 = WuB IV A § 209 BGB 1.92 m. Anm. Vollkommer = MDR 1992, 554 = DB 1992, 1408; vgl. auch AK-ZPO-Menne § 690 Rdn. 6). Wel-che zusätzlichen Angaben zur hinreichenden Indvidualisierung des Anspruchs notwendig sind, läßt sich nicht allgemein festlegen. Die Art und der Umfang der erforderlichen Angaben hängen im Einzelfall vor allem von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruches ab (Senatsurteil vom 5. Dezember 1991 a. a. O., m. w. N.).

2. Die Angaben des Mahnbescheides zu den Ansprüchen auf (teilweise restlichen) Werklohn, die Gegenstand des Mahnverfahrens sein sollten, genügten nicht, um deren Verjährung zu unterbrechen.

Die Bezeichnung der Ansprüche im Mahnbescheid ermöglichte dem Bekl. nicht, zu erkennen, welchen Forderungen er im einzelnen gegenüberstand. Ihm war daher keine sachgerechte Entscheidung der Frage möglich, ob er sich gegen die Ansprüche verteidigen wollte oder nicht. Es kann somit hier offenbleiben, ob die im Mahnbescheid genannten Ansprüche objektiv so beschrieben waren, daß sie über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels werden konnten.

Im vorliegenden Fall konnte der Bekl. aus dem Mahnbescheid nicht ent-nehmen, woraus der geltend gemachte Zahlungsanspruch (12.046,20 DM) hergeleitet wurde. Die Bezeichnung "Rechnung 85031 - 85466 vom 1.2.1995 - 23.1.1996" umfaßte ziffernmäßig 436 Rechnungen, die größtenteils gar nicht an den Bekl. gerichtet waren. Er konnte aus den Angaben im Mahnbescheid nicht ersehen, für welche Leistungen Werklohn verlangt wurde. Daß jeder der in den 436 Rechnungen geltend gemachten Ansprüche zum Gegenstand des Verfahrens werden sollte, kam von vornherein nicht in Betracht. Der Kl. will und wollte sich zur Begründung seiner An-sprüche vielmehr auf lediglich fünf Rechnungen stützen. Auch das war aus dem Mahnbescheid jedoch nicht ersichtlich. Aus ihm ergaben sich keine Inormationen, die den Bekl. in die Lage versetzt hätten, zur Forderung Stellung zu nehmen und sich darüber schlüssig zu werden, ob er den An-spruch erfüllen oder Widerspruch gegen den Mahnbescheid erheben woll-te. Denn auch der im Mahnbescheid genannte (Hauptforderungs-) Betrag von 12.046,20 DM ermöglichte dem Bekl. nicht, den geltend gemachten ("Gesamt-") Anspruch aus der Vielzahl von Rechnungen zu ermitteln, die ihm zudem unstreitig nur teilweise vorlagen. Zahlreiche der im Mahnbescheid erwähnten Rechnungen waren im übrigen, wie jetzt feststeht, gar nicht für den Bekl. bestimmt. Das ergab sich aus dem Mahnbescheid nicht und war im Zeitpunkt seiner Zustellung auch sonst nicht für den Bekl. er-kennbar. Aus dem Mahnbescheid ging auch nicht hervor, ob und in wel chem Umfang sich der Kl. auf die Rechnungen Nr. 850311 und 85466 stüt-zen wollte. Da die Unterbrechnung der Verjährung an den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids anknüpft, konnte das Berufungsgericht ungeklärt lassen, ob der Bekl. später durch Dritte Näheres über das Zah lungsbegehren des Kl. erfahren hat. Für die Unterbrechung der Verjährung ist im Falle des § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB stets erforderlich, daß der Schuldner zur Zeit der Zustellung weiß, woraus der Gläubiger seine Ansprüche im einzelnen glaubt herleiten zu können, und daß der Schuldner infolgedessen in der ihm zur Verfügung stehenden Frist beurteilen kann, ob er sich gegen den geltend gemachten Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Sachbeschädigung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen verjährt nach § 558 BGB schon innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Räume an den Vermieter, wenn also freier Zutritt zur Überprüfung des Zustandes möglich ist. Um die Verjährung zu unterbrechen, kann Klage erhoben werden; es reicht aber auch ein Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides. Dieser ist nicht so aufwendig und erfordert insbesondere kaum Begründung. Etwas Begründung muß jedoch sein, damit der Schuldner sehen kann, um welchen Anspruch es sich handelt. Eigentlich nichts Neues; wir haben letztmals in GE 1992, 201 eine entsprechende Entscheidung des BGH veröffentlicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Gläubiger hatte eine Vielzahl von Ansprüchen und im Mahnbescheid lediglich den Zeitraum genannt, in dem diese entstanden waren und die Gesamtsumme, die sich freilich nicht mit dem Mahnbescheidsbetrag deckte. Ein solcher Mahnbescheid konnte die Verjährung nicht unterbrechen, weil der Schuldner nicht daraus entnehmen konnte, welche Teilforderungen gerichtlich geltend gemacht werden sollten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Insbesondere bei einer Vielzahl von Einzelansprüchen (im Mietrecht etwa: Rechnungen des Elektrikers, des Malers, des Klempners, des Glasers und des Fliesenlegers) kommt es jedoch immer wieder zu Problemen, wie das neueste Urteil des BGH vom 17. Dezember 1992 zeigt. Die Entscheidung ist zwar zum Werkvertragsrecht ergangen, gilt jedoch genauso im Mietrecht.