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Verjährung

LG Köln10 S 48/9721.05.1997WuM 2000, 379

BGB §§ 198, 558, 326, 556

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verjährung; Wiederherstellung; Hauptpflicht; unfachmännisch; Renovierung; Beseitigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht erfolgter Beseitigung beginnt nur dann erst mit Vorliegen der in § 326 BGB normierten Voraussetzungen zu laufen, wenn die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen baulichen Zustandes ausnahmsweise als Hauptpflicht vereinbart worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Auffassung des Kl. begann die Verjährung auch für sämtliche von dem Kl. geltend gemachte Ansprüche gemäß § 198 BGB bereits mit Ablauf des 2.10.1995.

Nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts ergeben sich die von dem Kl. nunmehr noch geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen zwar nicht geschuldeter, aber unfachmännisch durchgeführter Renovierung aus positiver Forderungsverletzung (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Auflage, Rn. 870). Die Entstehung dieser Ansprüche ist nicht von den Voraussetzungen des § 326 BGB, d. h. einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung abhängig, so daß die vom Kl. zitierte Rechtsprechung des BGH hier nicht einschlägig ist (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rn. 1385). Die Verjährung beginnt vielmehr in diesen Fällen gemäß § 558 BGB mit der Rückgabe der Mietsache (Palandt, BGB, 53. Auflage, § 558 Rn. 6).

Auch für die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen nicht erfolgter Beseitigung der Fliesen und des Korkbodens gilt nichts anderes, d. h. auch hinsichtlich dieser Ansprüche begann der Lauf der Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des 2.10.1995. Denn die Verjährung dieser Schadensersatzansprüche beginnt nur dann erst mit Vorliegen der in § 326 BGB normierten Voraussetzungen zu laufen, wenn die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen baulichen Zustandes ausnahmsweise als Hauptpflicht vereinbart worden ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann der Fall, wenn der Mieter diese Verpflichtung bei Vertragsabschluß übernommen hat und ihre Erfüllung mit erheblichen Kosten verbunden ist (BGH NJW 1977, 36; Palandt, BGB, 53. Auflage, § 556 Rn. 5). Jedenfalls an der zweiten Voraussetzung fehlt es hier. Wie die vom Kl. vorgelegten Rechnungen zeigen, fielen für die Entfernung des Korkbodens und der drei Fliesenreihen insgesamt maximal Kosten von 1.456,89 DM an. Vor allem angesichts der insgesamt für die Renovierung ursprünglich geltend gemachten Kosten in Höhe von 22.233,52 DM kann hier von erheblichen Kosten nicht gesprochen werden.

Mithin ist die Verjährung für alle geltend gemachten Ansprüche mit Ablauf des 2.4.1996 eingetroffen. Wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, wurde der Lauf der Verjährungsfrist nicht durch Verhandlungen der Parteien im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 852 Abs. 2 BGB gehemmt. Verhandlungen in diesem Sinne haben zwischen den Parteien nicht stattgefunden.