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Verjährung

LG Koblenz12 S 426/9610.04.1997WuM 2000, 304

BGB §§ 556, 826, 852

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verjährung; Frist; Verjährungsfrist; Schadensersatzanspruch; Verschlechterung; Mietsache; sittenwidrige Schädigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die kurze Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gilt auch für konkurrierende deliktische Ansprüche, es sei denn, es handelt sich um eine sittenwidrige Schädigung (z. B. Vandalismusschaden).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Ansicht der Kl. sind nicht nur die unmittelbar im Mietrecht wurzelnden Schadensersatzansprüche, sondern auch etwaige Ansprüche aus unerlaubter Handlung im vorliegenden Fall der kurzen Verjährung des § 558 Abs. 1 BGB unterworfen. Bezüglich fahrlässig herbeigeführter Schäden entspricht dies, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung. § 558 BGB ist darüber hinaus aber auch auf Fälle vorsätzlicher Schädigung des Vermieters anwendbar (BGH NJW 1993, 2797, 2798; NJW-RR 1988, 1358; anderer Ansicht z.B. Palandt-Putzo, BGB, 55. Aufl., § 558 Rn. 7). Dies folgt aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte gewährleisten, daß sich die Mietparteien rasch auseinandersetzen; insbesondere sollten Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei Rückgabe des Mietobjekts beschleunigt geklärt werden. Weil sowohl die Zustandsermittlung als auch die Feststellung der konkreten Verantwortlichkeit des Mieters bei fortschreitender Zeitdauer erschwert wird, ist die Vorschrift des § 558 BGB hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs weit auszulegen. Daher verjähren in entsprechender Anwendung von § 558 BGB auch alle konkurrierenden Ansprüche aus demselben Sachverhalt, insbesondere solche, die aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden (vgl. BGH NJW 1993, 2797, 2798 mit umfangreichen Nachweisen). Da Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache regelmäßig auch Eigentumsverletzungen im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellen, würde es zu einer weitgehenden Aushöhlung des durch § 558 BGB bezweckten Abwicklungsschutzes führen, wenn in derartigen Fällen auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB ausgewichen werden könnte. Ferner ist nicht nur die Grenze zwischen vorsätzlich und fahrlässig begangenen unerlaubten Handlungen - insbesondere in der "Grauzone" zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz - oftmals fließend; auch ist die Schuldform oft ohne Einfluß auf das Schadensbild. Der Vermieter wird daher oftmals nicht sicher abschätzen können, ob er vorsätzlich oder nur fahrlässig geschädigt worden ist. Hinge die Verjährung somit von der Art der Begehung ab, liefe dies den Belangen der Rechtssicherheit zuwider. Auch die Schwierigkeit, im nachhinein den Zustand der Mietsache bei Rückgabe zu ermitteln, ist bei vorsätzlichen Schädigungen regelmäßig nicht geringer als in den übrigen Fällen. Schließlich ist auch das Risiko einer vorsätzlichen Schädigung für den Vermieter einkalkulierbar und rechtfertigt keine Besserstellung hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist (vgl. BGH a. a. O.). Erst bei einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung durch den Mieter im Sinne von § 826 BGB entfernt sich der deliktische Anspruch so weit von den spezifischen Risiken des Mietverhältnisses, daß ein Vorrang der längeren Verjährungsfrist in § 852 BGB sachgerecht ist.

Damit fallen sämtliche von den Kl. dargestellten Schäden unter die kurze Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB. Die auf Seite 3 des Schriftsatzes der Kl. vom 19. Februar 1997 exemplarisch zusammengestellten Schäden sind von den Bekl. zweifellos vorsätzlich herbeigeführt worden. Dies reicht jedoch in keinem Falle für die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB. So mag z. B. das Anbohren von Fliesen sowie das Bohren zahlreicher Löcher in die Gipskartonplatten über den gewöhnlichen Mietgebrauch hinausgehen und zum Schadensersatz verpflichten; allein der unachtsame Umgang mit der Mietsache legt jedoch noch nicht eine vorsätzliche, gegen die guten Sitten verstoßende Schädigung seitens des Mieters nahe. Das Entfernen von Teilen der Elektroinstallation, aber auch der Scharniere der Türzarge, das Abmontieren der Fußleisten, das Entfernen eines WC-Sitzes etc. sind ebenfalls keine strafrechtlich relevanten Zueignungshandlungen, die in diesem Falle wohl gleichzeitig den Tatbestand von § 826 BGB erfüllen könnten. ... Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne von § 826 BGB käme vornehmlich nur insoweit in Betracht, als Beschädigungen der Mietsache nach Art und Umfang der angerichteten Schäden ersichtlich nur in der Absicht einer mutwilligen Beschädigung zu Lasten des Vermieters herbeigeführt sein können. Derartige "Vandalismusschäden" enthält die Schadensaufstellung der Kl. aber ersichtlich nicht. ...