Verjährung
WoBindG § 8; BGB § 571
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verjährung; Kostenmiete; überhöht; Rückerstattung; Eigentumsübergang
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anspruch auf Rückerstattung überhöhter Kostenmiete verjährt nach Ablauf eines Jahres, wenn das Mietverhältnis mit dem Vermieter aufgrund Eigentumsübergangs auf einen Erwerber beendet worden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. waren Eigentümer einer Eigentumswohnung, die sie an die Kl. vermietet hatten und die dem Wohnungsbindungsgesetz unterlag.
Durch Veräußerung ging das Eigentum an der Wohnung am 1.3.1995 auf die Erwerber über, die zugleich als Vermieter in den Mietvertrag eintraten. Das Amt für Wohnungswesen der Stadt stellte bei Überprüfung der von den Bekl. erhobenen Kostenmieten fest, daß diese überhöht in Rechnung gestellt waren.
Die Kl. verlangen mit ihrer Klage für den Zeitraum 11/92 bis 2/95 einen Betrag i. H. v. 3.323,04 DM zurück.
Die Bekl. berufen sich auf Verjährung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ansprüche der Kl. sind verjährt (§ 8 Abs. 2 letzter Satz WoBindG).
Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Mieterinnen beginnt im Falle der Veräußerung der Mietsache mit dem Eintritt des neuen Eigentümers/Vermieters (Palandt, 56. Aufl., § 558 Rn. 12). Dies war unstreitig der 1.3.1995. Ein Jahr später, am 1.3.1996, trat somit Verjährung ein. Die Mahnbescheide wurden am 29.11.1996 beantragt.
Soweit die Kl. mit Schreiben v. 5.11.1997 vortragen, daß sie vom Geschäftsführer der V.-GmbH angeschrieben worden seien, den zuviel gezahlten Betrag in Höhe von 4.447,95 DM zurückzuzahlen, und erklärten, dem Folge zu leisten, stellt dies keine selbständige Vereinbarung im Sinne eines eigenständigen Schuldverhältnisses dar.
Es handelt sich hierbei ersichtlich nicht um eine eigenständige, abstrakte Vereinbarung, sondern nur den Austausch von Mitteilungen, der bereits bestehenden Rückzahlungspflicht zu genügen.
Bei dieser Sachlage war wie gegeben zu entscheiden.
Leitsatz
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Anmerkung: Siehe Anmerkung zu dieser Entscheidung von Rechtsanwalt Peter van de Loo, Solingen, in WM 1998, 227.