Verhandlungsverschulden
BGB § 135, § 839 Abs. 1 Satz 2 ; PartG § 20 a , § 20b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verhandlungsverschulden; Ansprüche gegen FDGB/GVVG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für zivilrechtliche Ansprüche gegen FDGB/GVVG aus Verhandlungsverschulden haftet nicht die Treuhandanstalt oder ihre Nachfolgerin, sondern nur die GVVG selbst mit demjenigen Vermögen, das sie oder der FDGB nachweislich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben hat.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hatte Anfang 1991 und damit nach Inkrafttreten des § 20 b PartG DDR von einer zum Vermögen des FDGB gehörenden GmbH ein Haus untergemietet und dieses mit erheblichem Aufwand modernisiert und renoviert. Da die Vermieterin nicht zur Untervermietung berechtigt war und auch keine Zustimmung hierzu erhielt, kam der Kl. Ende 1991 einem Räumungsbegehren der Grundstückseigentümerin, der Bundesrepublik Deutschland, nach.
Der Kl. erwirkte zur Sicherung eines Schadensersatzanspruchs auf Ersatz des negativen Interesses in Höhe seiner Aufwendungen zunächst einen dinglichen Arrest in das Vermögen der GmbH. Der Arrestbeschluß wurde jedoch im Widerspruchverfahren aufgehoben, weil die GmbH gemäß § 20 b Abs. 2 PartG DDR für das vom Arrest erfaßte Vermögen nicht prozeßführungsbefugt sei. Hierauf erhob der Kl. Schadensersatzklage gegen die 1995 in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben umbenannte Treuhandanstalt als treuhänderischer Verwalterin des sog. Altvermögens der GmbH als einer "verbundenen juristischen Person" im Sinne der §§ 20 a, 20 b PartG DDR. Die in erster Instanz erfolgreiche Klage (LG Berlin, Urteil vom 14.10.1994 - 25 O 117/94) wurde vom Berufungsgericht abgewiesen (KG, Urteil vom 25.3.1996 - 8 U 8196/94).
Der Antrag des Kl. auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren hat der BGH mangels hinreichender Aussichten auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. fehlt zwar nicht die Prozeßführungsbefugnis, wohl aber die Passivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch aus Verschulden bei Vertragsabschluß, weil das von ihr verwaltete Altvermögen der GWG (Nachfolgeorganisation des früheren FDGB) nicht für etwaige auf deren Verhandlungsverschulden gegründete Schadensersatzansprüche bei Abschluß des Mietvertrages vom 30. Januar 1991 haftet. Der Mietvertrag war zunächst mangels der gemäß § 20 b Abs. 1 DDR PartG erforderlichen Zustimmung der Treuhandanstalt schwebend unwirksam und wurde durch die Verweigerung einer Genehmigung endgültig unwirksam. Der Auffassung, § 20 b Abs. 1 DDR PartG stelle lediglich ein relatives Veräußerungsverbot i. S. d. § 135 BGB dar, folgt der Senat im Hinblick auf den überindividuellen Schutzzweck der Norm nicht (vgl. dazu BGHZ 40, 218, 219). Für Verbindlichkeiten der geltend gemachten Art haftet lediglich die GWG selbst mit ihrem nicht der Treuhandverwaltung unterliegenden (Neu-) Vermögen sowie dem Vermögen, das sie nachweislich nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erworben hat und das ihr nach Abschluß der diesbezüglichen Prüfung von der Bekl. wieder zur Verfügung gestellt werden wird. Es würde Sinn und Zweck des § 20 b Abs. 2 DDR PartG i.V. mit der diesbezüglichen Maßgaberegelung des Einigungsvertrages widersprechen, wenn wegen solcher Verbindlichkeiten auch auf diejenigen Teile des von der Bekl. verwalteten Altvermögens zugegriffen werden könnte, die an früher Berechtigte zurückgegeben oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden sollen. Aus einem Titel, der schon derzeit gegen die GVVG erwirkt werden könnte, ist zu gegebener Zeit auch der Zugriff auf von der Bekl. freigegebenes unbelastetes Vermögen möglich (vgl. zu allem auch KG VIZ 1945, 233; OVG Berlin ZIP 1995, 1432).
Ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bekl. ist jedenfalls aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht begründet.