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Vergütungsanspruch für Winterdienst auch bei Schlechterfüllung

LG Berlin85 S 32/1122.06.2011GE 2011, 953

BGB §§ 280, 326, 611, 675

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem Winterdienstvertrag handelt es sich um eine Geschäftsbesorgung mit dienstvertraglichem Charakter, so dass bei einer Schlechterstellung der Vergütungsanspruch nicht nach § 326 BGB entfällt (wie LG Berlin GE 2011, 201).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. steht die geltend gemachte Hauptforderung in voller Höhe nach § 675 Abs. 1 i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB zu.

Zu Recht ging das Amtsgericht davon aus, dass es sich bei dem Winterdienstvertrag um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem und nicht mit werkvertraglichem Charakter handelt. Der entscheidende Unterschied zwischen Werk- und Dienstvertrag ist, dass beim Dienstvertrag das bloße Wirken, die Arbeitsleistung als solche, beim Werkvertrag dagegen die Herbeiführung eines vereinbarten gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses geschuldet wird (Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., Ein. v. § 631, Rn. 8). Die Kl. schuldete lediglich eine Tätigkeit, jedoch keinen Erfolg, so dass nicht die Regeln des Werkvertrages Anwendung finden können. Die Tätigkeit bezog sich laut dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf die Übernahme der Pflicht zur Schnee- und Glättebekämpfung entsprechend § 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes für den Zeitraum vom 1. November bis zum 30. April eines Jahres. Zugleich übernahm die Kl. die ansonsten dem Bekl. obliegende Verkehrssicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes in der maßgeblichen Fassung vom 2. Oktober 2003. Die Kl. schuldete dementsprechend nicht immer wieder einen bestimmten Erfolg, sondern Maßnahmen, bei deren Beachtung sich der für Dritte gefahrlose Zustand des Gehwegs einstellt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 11.7.1989 -16 S 87/88 -zitiert nach Juris). Gestützt wird dieses Ergebnis auch durch die vereinbarte Art der Vergütung. Diese besteht hier in einer Pauschalvergütung für den genannten Zeitraum, der auch dann geschuldet wird, wenn tatsächlich ein Bekämpfen von Schnee und Eis nicht erforderlich wird. Auch ein Aufteilen des Vertrags in einen dienstvertraglichen (Überwachungspflichten) und einen werkvertraglichen (Räum- und Streupflichten) Teil ist nicht möglich. Nach der vertraglichen Vereinbarung sind gerade ein einheitlicher Winterdienst als Gesamtleistung und nicht einzelne abgrenzbare Teilerfolge geschuldet.

Der Vergütungsanspruch der Kl. ist nicht gem. § 326 Abs. 1 BGB entfallen. Nach dieser Vorschrift entfällt der Vergütungsanspruch, wenn die geschuldete Hauptleistung nicht erbracht wurde und auch nicht mehr nachträglich als Erfüllung der Vertragspflichten erbracht werden kann. Ein Entfallen des Vergütungsanspruchs käme also nur bei einer (teilweisen) Nichterfüllung, nicht aber bei einer Schlechterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen in Betracht. Im Dienstvertrag wird nämlich auch die Schlechtleistung als Erfüllung angesehen. Eine Möglichkeit, die Vergütung aufgrund der Schlechtleistung zu mindern, besteht bei einem Dienstvertrag nicht (BGH, NJW 2004, 2817).

Es kann offen bleiben, ob die Kl. ihren Vertragspflichten immer rechtzeitig und in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. Eine verzögerte Beräumung oder Glättebekämpfung stellt keine (teilweise) Nichterfüllung, sondern lediglich eine Schlechterfüllung dar. Die von der Kl. geschuldete Leistung muss als einheitliche Gesamtleistung gewertet werden (vgl. bereits oben). Die Kl. schuldet die Übernahme des Winterdienstes für einen bestimmten Zeitraum. Dies umfasst die Beobachtung des Wetters, um selbständig zu entscheiden, wann ein Räum- und Streueinsatz zu erfolgen hat. Selbst wenn die Kl. zum Teil trotz Schnee und Glätte nicht oder zu spät geräumt und gestreut hätte, kann darin lediglich eine Schlechterfüllung der vertraglich geschuldeten Gesamtleistung gesehen werden, nicht jedoch eine teilweise Nichterfüllung. Letztere scheitert daran, dass gerade keine abgrenzbaren Teilerfolge vertraglich geschuldet waren.

Dem Bekl. steht auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gegen die Kl. wegen der nicht entleerten Mülltonnen zu. Insoweit fehlt es bereits an einer kausalen Pflichtverletzung der Kl. Entgegen der Ansicht des Bekl. schuldete die Kl. nicht die barrierefreie Räumung des Müllplatzes, sondern lediglich den Winterdienst für einen Zugang zu den Mülltonnen. Ausweislich der Flächenaufstellung zum Winterdienstvertrag, die unstreitig Vertragsbestandteil geworden ist, schuldete die Kl. den Winterdienst auf dem Müllplatz auf einer Länge von 7,50 m und einer Breite von einem Meter. Daraus ergibt sich, dass die Kl. nicht verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Mülltonnen vom Müllplatz fortbewegt werden können. Zudem ergibt sich aus dem Straßenreinigungsgesetz und den AGB der Kl. gerade keine generelle Pflicht zur Schneeräumung, sondern in erster Linie eine Pflicht zur Bekämpfung von Schneeglätte. Nach dem Vortrag des Bekl. hinderte jedoch nicht Glätte, sondern Schnee das Entleeren der Mülltonnen.

Dem Bekl. ist durch das Nichtentleeren der Mülltonnen auch kein materieller Vermögensschaden entstanden. Allein der Umstand, dass die Mülltonnen mangels ausreichender Beräumung des Innenhofs nicht durch die BSR entleert worden seien, begründet keinen Vermögensschaden. Der Bekl. hat insbesondere nicht vorgetragen, dass er die BSR auf Grund der nicht erfolgten Leerung erneut mit einer solchen kostenpflichtig beauftragt hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ob es sich bei der Übernahme der Pflicht zur Schnee- und Glättebekämpfung um einen Werkvertrag (Erfolg ist geschuldet) oder einen Dienstvertrag handelt, ist streitig. Nicht ohne Grund nennen sich die solche Aufgaben übernehmenden Betriebe „Winterdienstfirma", weil die rechtlichen Unterschiede erheblich sind.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Hauseigentümer beanstandete, dass die Firma ihre Vertragspflichten zur Schnee- und Eisbeseitigung nicht erfüllt habe und verweigerte Zahlung der Vergütung. Darüber hinaus verlangte er Schadensersatz, weil wegen nicht ausreichender Räumung die BSR die Mülltonnen nicht entleert hatte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 22. Juni 2011 gab das Landgericht Berlin der Klage auf Vergütung statt und meinte, es liege ein Dienstvertrag vor. Bei einer Schlechterfüllung entfalle der Vergütungsanspruch nicht; wenn nicht ausreichend oder rechtzeitig geräumt worden sei, liege keine Nichterfüllung, sondern lediglich eine Schlechterfüllung vor. Ein Schadensersatzanspruch wegen der nicht entleerten Mülltonnen stehe dem Beklagten nicht zu, da nicht die barrierefreie Räumung des Müllplatzes, sondern lediglich ein Zugang zu den Mülltonnen geschuldet gewesen sei.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf die Anmerkung in GE 2011, 160 und den umfassenden Beitrag von Keiner (GE 2011, 865) wird verwiesen. Auch wenn damit in kurzer Zeit ein zweites gleichlautendes Urteil einer anderen Berufungskammer des Landgerichts Berlin ergangen ist, dürfte die Rechtslage noch nicht geklärt sein.

Vergütungsanspruch für Winterdienst auch bei Schlechterfüllung — LG Berlin 85 S 32/11 — vera