Vergütungsanspruch, - des Werkun- ternehmers nach Vertragsaufhebung
BGB § 645 Abs. 1, § 649 Satz 2
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Vergütungsanspruch, - des Werkun- ternehmers nach Vertragsaufhebung; Pauschalvertrag, Teilvergütung bei -; Werkvertrag, Aufhebung eines -; Darlegungslast, - für erbrachte Leistungen
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Der sich aus § 645 Abs. 1 BGB ergebende Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit ist nach den Grundsätzen zu be rechnen, die die Rechtsprechung für den Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen nach einem gekündigten Werkvertrag entwickelt hat.
b) Die Abgrenzung zwischen er brachten und nicht erbrachten Lei stungen eines Pauschalvertrages muß nicht zwingend durch ein Aufmaß erfolgen. Sie kann sich aus den Umständen der Vertrags abwicklung ergeben.
c) Die nachträgliche Bewertung der erbrachten Leistung muß den Besteller in die Lage versetzen, sich sachgerecht zu verteidigen. Eine ausreichend aufgegliederte, gewerkebezogene Kalkulation kann im Einzelfall genügen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangen von dem Bekl. Restwerklohn nach Aufhebung eines Bauvertrages. Der Bekl. hatte 1993 zu nächst mit der Firma Sch. einen Vertrag über die Sanierung eines Objektes in Ei senach zum Pauschalpreis von 595.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer ge schlossen. Die VOB/B war vereinbart. Nachdem die Firma Sch. Teilleistungen erbracht hatte, kündigte der Bekl. Anfang 1994 den Vertrag. Die Kl. übernahmen die weitere Ausführung und vereinbarten mit dem Bekl. wegen der bereits er brachten Leistungen eine Reduzierung der Vergütung auf 465.000 DM zzgl. Mehrwertsteuer unter Fortgeltung des mit der Firma Sch. geschlossenen Ver trages. Im September 1994 hoben die Kl. diesen Vertrag auf, nachdem der Bekl. die verlangte Bauhandwerkersicherheit nicht stellte. Kurz darauf kündigte der Bekl. den Vertrag.
Die Kl. haben mit der Klage Werklohn für erbrachte Leistungen einschließlich be haupteter Zusatzleistungen in Höhe von 321.597,50 DM nebst Zinsen verlangt. Mit einer Widerklage hat der Bekl. u.a. die Kl. auf Rückzahlung überzahlten Werklohnes aus einem anderen Bauvor haben in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Die Berufung war erfolglos. Mit der Revision verfolgen die Kl. ihren Zahlungsanspruch weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. (...)
II. 1. (...)
a) Die Vorinstanzen haben keine Fest stellungen getroffen, ob die Aufhebung des Vertrages durch die Kl. wirksam war oder der Vertrag durch die Kündigung des Bekl. beendet worden ist. Darauf kommt es für die Entscheidung des Se nats auch nicht an. Denn die Anforde rungen an die Darlegungslast sind für alle nach diesen Sachverhaltsalternativen in Betracht kommenden Ansprüche gleich.
aa) War die Aufhebung des Vertrages durch die Kl. unwirksam, haben sie An spruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen unabhängig davon, ob die Kündigung des Bekl. aus § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B oder aus wichtigem Grund hergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - VII ZR 251/86 = NJW 1988, 140, 141 = BauR 1987, 689 = ZfBR 1987, 271). Der Anspruch ist nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen über die Abrechnung eines Pauschalvertrages nach Kündigung ab zurechnen. Wäre diese gemäß § 8 Nr. 6, § 14 VOB/B vorzunehmende Ab rechnung nicht prüffähig, könnte die Kla ge allerdings nicht mangels Substantiie rung als endgültig, sondern nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden. Denn der Anspruch wäre wegen der feh lenden Prüffähigkeit der Schlußrechnung nicht fällig (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, zur Veröffentli chung in BGHZ bestimmt).
bb) War die Aufhebung des Vertrages gemäß § 648 a Abs. 5 i. V. m. § 643 BGB wirksam, so steht den Kl. ein An spruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen aus § 645 Abs. 1 BGB zu. Diese Vergütung ist ebenfalls nach den Grundsätzen zu berechnen, die der Se nat für den Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen nach einem ge kündigten Werkvertrag aufgestellt hat. Denn auch in diesem Fall läßt sich die dem Unternehmer zustehende Teilver gütung nur auf der Grundlage des ge schlossenen Vertrages ermitteln. Es muß gewährleistet sein, daß der Unter nehmer durch die Aufhebung des Vertra ges keine Vorteile und auch keine Nach teile erfährt (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 198/94 = BGHZ 131, 362, 366).
cc) Die für alle in Betracht kommenden Vergütungsansprüche erforderliche Ab rechnung muß den Besteller in die Lage versetzen, die Berechtigung der Forde rung auf der Grundlage des Vertrages zu überprüfen. Der Unternehmer hat die er brachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugren zen. Die Höhe der Vergütung für die er brachten Leistungen ist nach dem Ver hältnis des Werts der erbrachten Teillei stung zum Wert der nach dem Pauschal vertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; der Unternehmer muß des halb das Verhältnis der bewirkten Lei stungen zur vereinbarten Gesamtlei stung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darle gen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 VII ZR 184/94 = NJW 1995, 2712, 2713 = BauR 1995, 691 = ZfBR 1995, 297; Urteil vom 7. November 1996 - VII ZR 82/95 = NJW 1997, 733, 734 = BauR 1997, 304 = ZfBR 1997, 78). So weit zur Bewertung der erbrachten Lei stung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluß nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muß der Unterneh mer im nachhinein im einzelnen darle gen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu be werten sind (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 227/93 = NJW 1996, 3270, 3271 = BauR 1996, 846 = ZfBR 1996, 310, 312).
Welche Anforderungen an die Darlegung im Einzelfall zu stellen sind, hängt von dem Vertrag, den seinem Abschluß, sei ner Durchführung und Abwicklung zu grunde liegenden Umständen und vom Informationsbedürfnis des Bestellers ab. Sie ergeben sich auch daraus, welche Angaben der Besteller zur Wahrung sei nes Interesses an sachgerechter Vertei digung benötigt (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Sie können deshalb nicht schematisch etwa in der Weise festgelegt werden, daß die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen nur durch ein Aufmaß möglich ist. Vielmehr kann sich diese Abgrenzung auch aus Um ständen ergeben, die anderweitig ermit telt oder den Parteien bereits bekannt sind. Abgrenzungsschwierigkeiten in ge ringem Umfang berechtigen nicht dazu, die gesamte Abrechnung als unsubstan tiiert zurückzuweisen. Lassen sich diese Abgrenzungsprobleme in der Beweis aufnahme nicht beseitigen, ist nach Be weislast zu entscheiden.
Ebensowenig kann schematisch die Be wertung der erbrachten Leistungen durch eine detaillierte Leistungsbeschreibung mit entsprechenden Preiszuordnungen nach Art eines Einheitspreisvertrages gefordert werden. Notwendig und ausrei chend ist eine Bewertung, die den Be steller in die Lage versetzt, sich sachge recht zu verteidigen, und die einem Be weis zugänglich ist. Eine ausreichend aufgegliederte, gewerkebezogene Kal kulation kann jedenfalls dann genügen, wenn eine andere Kalkulation bei Über nahme des Vertrages nicht möglich war.
b) (...)