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Vergütungsanspruch des Vermieters für Vorstellungsgespräch mit Nachmietern

AG Schöneberg16 C 81/8329.03.1983GE 1983, 719

§ 276 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vergütungsanspruch des Vermieters für Vorstellungsgespräch mit Nachmietern; Nebenpflichten, Nachmieter; positive Vertragsverletzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob ein Vergütungsanspruch des Eigentümers oder Hausverwalters entstehen kann, wenn der Mieter ohne Verpflichtung Nachmieter sucht und deren Vorsprechen den Eigentümer oder Hausverwalter zeitlich belasten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. waren Mieter einer Sozialwohnung im Hause der Bekl. Die Kl. haben das Mietverhältnis gekündigt, wollen jedoch bereits vorher aus dem Mietvertrag entlassen werden. Der Hausverwalter der Bekl. erklärte dazu sein Einverständnis für den Fall, daß eine entsprechende vorherige Neuvermietung möglich sei. Der Hausverwalter hat die Kl. darauf hingewiesen, daß das Landeswohnungsamt ein Benennungsrecht habe.

Die Kl. haben sich beim LAW telefonisch erkundigt, ob sie einen Nachmieter stellen dürften. Das LAW hat dies unter der Voraussetzung bejaht, daß die Bewerber einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein vorlegen können. Daraufhin haben die Kl. inseriert und den Interessenten die Telefonnummer des Verwalters der Bekl. genannt, mit dem die Bewerber Kontakt aufnahmen. Die Bekl. haben mit einem Rückzahlungsanspruch der Kl. aus der Heizkostenabrechnung teilweise aufgerechnet, weil sie meinten, einen entsprechenden Anspruch zu haben, da ihr Verwalter ungefähr 35 Telefongespräche und 12 persönliche Gespräche mit den von den Kl. weitergeschickten Mietinteressenten habe führen müssen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Bekl. steht keine Forderung gegen die Kl. zu. Entgegen ihrer Ansicht ist ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung nicht

gegeben.

Schon die Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Mietvertrag zwischen den Parteien ist zweifelhaft, denn eine solche ist nicht zu erkennen. Es ist einem Mieter nicht untersagt, Annoncen hinsichtlich seiner alten Wohnung zwecks Auffindung eines Nachmieters aufzugeben. Auch aus dem Umstand, daß es sich vorliegend möglicherweise um eine Wohnung gehandelt hat, bei der das Landesamt für das Wohnungswesen ein ausschließliches Benennungsrecht hat, läßt sich eine derartige Nebenpflicht nicht herleiten. Im Hinblick auf ein derartiges Recht ist eine Annonce lediglich überflüssig.

Selbst wenn man aber zugunsten der Bekl. von einer derartigen Nebenpflicht ausgeht, so hätten die Kl. diese Pflicht nicht schuldhaft verletzt. Denn unbestritten hat ihnen eine Sachbearbeiterin des Landesamtes für Wohnungswesen die Auskunft gegeben, sie könnten Bewerber benennen. Auf die Richtigkeit dieser Auskunft haben die Kl. vertraut und dieses Vertrauen ist ihnen nicht vorzuwerfen.

Darüber hinaus ist das Vorliegen eines Schadens nicht substantiiert dargelegt worden, da die Bekl. nicht vorgetragen haben, wie der Verwalter üblicherweise honoriert wird und wie er nun im Hinblick auf dieses Vorkommnis bezahlt worden ist. Es ist insbesondere nicht einmal dargelegt worden, ob die Bekl. den von ihnen verrechneten Betrag überhaupt an den Verwalter gezahlt haben. Schließlich haben die Bekl. auch nicht dargetan, inwieweit die Kl. schuldhaft hinsichtlich eines von ihnen verursachten Schadens gehandelt haben sollen.