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Vergütung des Rentenberaters im Rehabilitierungsverfahren

KG2 Ws 477/10 REHA09.09.2010ZOV 2011, 25

StrRehaG § 7 Abs. 4 Satz 2, 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein gerichtlich zur Vertretung des Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren zugelassener Rentenberater kann auch dann nach dem RVG liquidieren, wenn das Rechtsdienstleistungsgesetz und das Einführungsgesetz hierzu zum Zeitpunkt seiner Beauftragung noch nicht galten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der amtlich registrierte Rentenberater P. S. wurde aufgrund der ihm vom Betroffenen am 23. April 2008 erteilten Vollmacht und der gerichtlichen Zustimmung vom 22. Januar 2010 als Verfahrensbevollmächtigter gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 StrRehaG tätig. Er vertrat den Betroffenen in vorliegendem Rehabilitierungsverfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).

Auf den durch den Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 29. April 2008 gestellten, am 2. Mai 2008 eingegangenen Antrag des Betroffenen hat das Landgericht Berlin - Rehabilitierungskammer - durch Beschluss vom 22. Januar 2010 zwei gegen den Betroffenen ergangene Urteile für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben. Ferner hat es den Betroffenen rehabilitiert und festgestellt, dass er in der Zeit vom 30. Juni 1979 bis zum 20. November 1980 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten und einen Anspruch auf Erstattung von gezahlten Kosten des Strafverfahrens und gezahlten notwendigen Auslagen hat. Die dem Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat es der Landeskasse Berlin auferlegt.

Unter dem 3. März 2010 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte für den Betroffenen 404,60 € als von der Landeskasse zu erstattende notwendige Gebühren und Auslagen des Betroffenen festzusetzen. Im Einzelnen beantragte er nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) folgende Gebühren:

Grundgebühr nach § 14, Nr. 4100 VV RVG 165,00 €

Verfahrensgebühr nach § 14, Nr. 4112 VV RVG 155,00 €

Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 €

Zwischensumme 340,00 €

19 % MwSt nach Nr. 7008 VV RVG 64,60 €

Zu zahlender Betrag 404,60 €

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat den Antrag auf Festsetzung von notwendigen Auslagen mit Beschluss vom 22. Juni 2010 in vollem Umfang zurückgewiesen. Nach dem zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung und der Antragstellung geltenden Rechtsberatungsgesetz (RBerG) sei eine Entschädigung für seine Tätigkeit als Rentenberater gemäß Art. 4 RBerG ausgeschlossen. Schon aus diesem Grunde könne keine Vergütung nach dem RVG geltend gemacht werden.

Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte namens und im Auftrag des Betroffenen unter dem 14. Juli 2010 „Beschwerde" eingelegt, die gemäß § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 464 b Satz 3 StPO als sofortige Beschwerde zu behandeln ist. Sein Recht zur Abrechnung nach dem RVG ergebe sich für ihn als gerichtlich zugelassenem Rentenberater aus § 4 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 15 StrRehaG, 464 b StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Die einwöchige Frist (§§ 15 StrRehaG, 311 Abs. 2 Satz 1 StPO) wurde gewahrt. Der erforderliche Beschwerdewert von 200 € (§§ 15 StrRehaG, 304 Abs. 3 StPO) ist erreicht.

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die geltend gemachten Gebühren sind dem Betroffenen im Rehabilitierungsverfahren entstandene notwendige Auslagen und deshalb zu erstatten.

a) Eine Kostengrundentscheidung zugunsten des Betroffenen liegt vor. Mit Beschluss vom 22. Januar 2010 hat das Landgericht Berlin entschieden, dass die Landeskasse die dem Betroffenen in dem nach Abschnitt 2 des StrRehaG durchgeführten Rehabilitierungsverfahrens entstandenen notwendigen Auslagen trägt. Aus § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 464 b Satz 1 StPO ergibt sich, dass deren Höhe auf Antrag festzusetzen ist.

b) Auch die Vergütung eines mit Genehmigung des Gerichts nach § 7 Abs. 4 Satz 3 StrRehaG gewählten Bevollmächtigten ist erstattungsfähig. § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, dessen Aufzählung nicht abschließend ist und der über § 15 StrRehaG hier entsprechend gilt, besagt insoweit nur, dass stets auch, aber nicht nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes erstattungsfähig sind (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1996, 99; LG München II AnwBl. 1979, 482; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 a Rdn. 44). Andernfalls würde das sowohl in § 138 Abs. 1 und 2 StPO als auch in § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 StrRehaG normierte Wahlrecht ausgehöhlt, wenn nicht gar gänzlich entwertet (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Dies gilt selbstverständlich nur in den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Tätigkeit von einer entgeltlichen Geschäftsbesorgung im Rahmen beruflicher Tätigkeit auszugehen ist, nicht für Freundschaftsdienste oder Hilfestellung unter Verwandten.

3. Diese Vergütung kann der Höhe nach in entsprechender Anwendung des RVG geltend gemacht werden.

a) Da der gewählte Bevollmächtigte kein Rechtsanwalt ist, ist das RVG nach § 1 Satz 1 RVG nicht direkt auf ihn anwendbar. Zutreffend ist auch die Rechtspflegerin des Landgerichts Berlin davon ausgegangen, dass sich - anders als der Antragsteller meint - aus § 4 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) die entsprechende Anwendbarkeit des RVG nicht ableiten lasse. Der Bevollmächtigte ist vorliegend zwar nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) registrierter Rentenberater. Das RDG ist jedoch vorliegend nicht anwendbar, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bevollmächtigung und der Antragstellung noch das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) galt (vgl. Senat RVGreport 2005, 186; Beschluss vom 13. Juni 2005 - 5 Ws 253/05 -; KG, Beschluss vom 17. Januar 2005 - [1] 2 StE 10/03-2 [4/04] - juris -).

Allerdings galt insoweit, bis zum Inkrafttreten des RDGEG am 30. Juni 2008, Art. IX Satz 1 des KostÄndG. Dieser bestimmte ebenfalls, dass die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - die am 1. Juli 2004 vom RVG abgelöst wurde - für die Vergütung von Personen, denen die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist, sinngemäß gilt. Die von dem Bevollmächtigten vorgelegte Erlaubnis umfasst allerdings kein Auftreten im Rehabilitierungsverfahren, weshalb auch hieraus eine entsprechende Anwendung des RVG nicht abgeleitet werden kann (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Auflage, Art. IX KostÄndG Rdn. 3 ff.). Soweit die Rechtspflegerin des Landgerichts meint, Art. 4 RBerG schließe eine Entschädigung für eine Tätigkeit als Rentenberater grundsätzlich aus, trifft dies nicht zu. Dem liegt ein unzutreffendes Verständnis der Norm zugrunde. Art. 4 RBerG sollte die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Staat bei rechtswidriger Verweigerung der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG ausschließen (vgl. Rbeistand 1983, 212 ff.), zur Geltendmachung von Ansprüchen bei rechtsberatender Tätigkeit trifft er keine Aussage.

b) Im Innenverhältnis ist von einem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Betroffenem und Bevollmächtigtem auszugehen (vgl. Mußgnug, NJW 1989, 2037, 2038). Der Auftraggeber schuldet dem Bevollmächtigten daraus nach § 611 BGB eine Vergütung. Nach § 612 Abs. 2 BGB ist, wenn nichts Näheres geregelt wurde, die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; LG Gießen, AnwBl 1987, 499; LG München II, a.a.O.).

Für die Bestimmung von deren Höhe in entsprechender Anwendung des RVG bieten der eben genannte Art. IX KostÄndG, aber auch der ihn ersetzende § 4 RDGEG Anhaltspunkte. Gleiches gilt für § 408 AO, der die entsprechende Anwendbarkeit des RVG auf Steuerberater und ähnliche Personen im Steuerstrafverfahren normiert. Vergleichbar regelt § 139 Abs. 3 Satz 2 FGO die entsprechende Anwendbarkeit des RVG für die Erstattung von Aufwendungen für einen nach der FGO Bevollmächtigten.

§ 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 StrRehaG entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 138 Abs. 1 und 2 StPO. In Rechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend vertreten, dass die für nach § 138 Abs. 1 StPO gewählte Hochschullehrer zu erstattenden notwendigen Auslagen in entsprechender Anwendung des RVG zu bemessen sind (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; MDR 1995, 423; LG Göt­tin­gen, NdsRpfl. 1991, 302; OLG München, MDR 2001, 958 für das Zivilverfahren; für das Verwaltungsverfahren vgl. auch BVerwG, NJW 1978, 1173; einschränkend LG Gießen, a.a.O.). Die entgegenstehende Ansicht (vgl. LG Münster, ZMR 1996, 385) argumentiert zum Teil alleine mit dem Fehlen einer entsprechenden Verweisungsnorm. Dies überzeugt vor dem Hintergrund des oben zum anzunehmenden Geschäftsbesorgungsvertrag Gesagten nicht. Auch die Annahme, eine Anwendung des RVG/der BRAGO auf bevollmächtigte Hochschullehrer scheide aus, weil die Gebühren des RVG (oder früher der BRAGO) die wirtschaftliche Stellung des freiberuflich tätigen Rechtsanwaltes als eines unabhängigen Organs der Rechtspflege sichern sollen (vgl. VG München, NJW 1989, 314), überzeugt nicht. Dieser Zweck wird durch entsprechende Anwendung auf vergleichbare Vorgänge nicht vereitelt.

Auch für die Erstattung der notwendigen Auslagen bei wirksamer Bevollmächtigung von anderen Personen ist das RVG als Bemessungsgrundlage für eine übliche Vergütung heranzuziehen (so auch Hilger in LR, a.a.O.). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 7 Abs. 4 Satz 3 StrRehaG. Der danach Bevollmächtigte ist im Rehabilitierungsverfahren mit den gleichen Rechten und der gleichen Verantwortung ausgestattet wie ein nach § 7 Abs. 4 Satz 2 StrRehaG gewählter Bevollmächtigter. Seine Eignung ist zu unterstellen, weil er andernfalls nicht die Zustimmung des Gerichtes hätte erhalten dürfen (vgl. LG München, AnwBl. 1979, 482 für § 138 Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 138 Rdn. 13) und liegt bei einem Rentenberater, wie hier, auch nahe, weil gerade bei der Rentenberatung Lücken im Berufsleben auftreten können, die auf Haftzeiten in der ehemaligen DDR zurückzuführen sind. Dafür ist Sachkunde im Rehabilitierungsverfahren erforderlich. Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Ungleichbehandlung finden sich somit nicht. Da das RVG nur entsprechend anzuwenden ist, bleibt bei der Bemessung der zu erstattenden notwendigen Auslagen hinreichend Raum, auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten adäquat zu reagieren (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1995, 423).

III. Die dem Beschwerdeführer zu erstattenden notwendigen Auslagen werden in entsprechender Anwendung des RVG gemäß § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 464 b StPO wie beantragt (siehe oben I.) auf 404,60 € festgesetzt (§ 309 Abs. 2 StPO).

Die geltend gemachten Gebührentatbestände sind erfüllt, insbesondere kann nach der Vorbemerkung 4 Abs. 1 zu Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses (VV) die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in entsprechender Anwendung für das Rehabilitierungsverfahren geltend gemacht werden, für Nr. 4112 Nr. 2 VV RVG gilt dies ausdrücklich. Für eine in der Höhe unbillige Festsetzung innerhalb der Rahmengebühren, die zu einer Herabsetzung der beantragten Gebühren führen könnte, ist hier nichts ersichtlich.