Vergrößerung des Badezimmers keine Modernisierung
MHG § 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Grundrißveränderung innerhalb der Wohnung (Vergrößerung des Badezimmers auf Kosten der Küche) ist auch dann keine Modernisierung, wenn dies auf den ausdrücklichen Wunsch des Mieters zurückgeht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht kein Anspruch auf erhöhten Mietzins gemäß § 3 Abs. 1 MHG zu. In der Grundrißveränderung des Bades liegt keine Modernisierung im Sinne dieser Vorschrift. Für diese Arbeiten (Versetzung der Trennwand) wurden aber allein 16.102,09 DM an Maurer- und Fliesenarbeiten der Firma B. laut Aufstellung des Kl. angesetzt. Auch ein Großteil der anderen Arbeiten, wie z. B. Malerarbeiten und Heizungserneuerung (Heizungsversetzung), gehen ersichtlich auf diese Grundrißänderung zurück, ohne daß sich aus der Aufstellung ableiten ließe, welche Teile dieser Rechnungsbeträge auf tatsächliche Modernisierungsarbeiten entfallen sollen.
Eine Grundrißänderung innerhalb der Wohnung ist jedenfalls im vorliegenden Fall keine Modernisierung. Modernisierungen sind nur solche Maßnahmen, die eine Verbesserung des Wohnkomforts, eine Steigerung der Wohnbequemlichkeit oder eine verbesserte Hygiene zur Folge haben. Dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Auf das subjektive Empfinden des betroffenen Mieters oder Vermieters kommt es nicht an (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rdnr. III 772). Nach diesem Maßstab ist eine Grundrißveränderung innerhalb der Wohnung in der Weise, daß ein Raum zu Lasten eines anderen Platz gewinnt, keine Modernisierung. Ob der Bewohner der Wohnung lieber ein größeres Bad oder eine größere Küche möchte, ist eine reine Geschmacks- bzw. Wohnstilfrage. Der eine schätzt die größere Ellenbogenfreiheit im Bad, der andere wünscht sich einen großzügig dimensionierten Eßplatz in der Küche. Bei der gebotenen objektiven Betrachtung ist eine Verbesserung des Wohnwerts der Wohnung insgesamt nicht erkennbar. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß diese Änderung unstreitig auf einen ausdrücklichen Wunsch der Bekl. zurückgeht. Geht der Vermieter - wie hier - auf derartige Änderungswünsche seiner Mieter ein, ohne hierzu in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein, kann er diese Arbeiten selbstverständlich von entsprechender Kostenbeteiligung der Mieter bzw. Zustimmung zu angemessener Mieterhöhung abhängig machen. Tut er dies aber nicht, so kann er sein Versäumnis nicht nachträglich durch Rückgriff auf den für einen ganz anderen Fall gedachten § 3 MHG kompensieren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Käufer des Hauses plante umfangreiche Baumaßnahmen. Dabei wurde auf Wunsch des Mieters das Badezimmer vergrößert; die Küche wurde entsprechend verkleinert. Später entstand Streit darüber, ob es sich hierbei um Modernisierungsmaßnahmen mit einer entsprechenden Mieterhöhungsmöglichkeit handelte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 8. Oktober 1998 wies das Amtsgericht Charlottenburg die Klage des Vermieters ab und meinte, es müsse objektiv geprüft werden, ob sich der Wohnwert verbessert habe. Das sei hier nicht eindeutig zu bejahen, denn es sei eine Geschmacksfrage, ob man lieber eine größere Küche oder ein größeres Badezimmer haben wolle. Der Wunsch des Mieters spiele dafür keine Rolle; der Vermieter hätte eben eine entsprechende Kostenbeteiligung oder Zustimmung zu angemessener Mieterhöhung vereinbaren sollen. In der Praxis hilft das allerdings nicht viel weiter, denn eine Baukostenbeteiligung kommt nur für einen vermögenden Mieter in Betracht; die Vereinbarung einer Mieterhöhung setzt einen bestimmten Erhöhungsbetrag voraus, den vor Abschluß der Arbeit Mieter und Vermieter nur grob schätzen können.