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Vergleichswohnungen

AG Augsburg7 C 6313/8914.02.1990WuM 1990, 221

MHG § 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vergleichswohnungen, Erhöhungsverlangen, Mieterhöhung, politische Gemeinde, Begründung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Begründung des Erhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen durch den Vermieter müssen diese grundsätzlich aus derselben politischen Gemeinde stammen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Mieterhöhungsverlangen v. 18.7.1989 war auch deshalb unwirksam, weil nur zwei Vergleichswohnungen in N. benannt waren. Bei der Begründung des Erhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen ist nach herrschender Meinung grundsätzlich auf dieselbe politische Gemeinde abzustellen (vgl. Palandt/Putzo, 49. Aufl., Anm. 3 b aa zu § 2 MHG; Schmidt-Futterer/Blank, C 103 b; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III 687). Nur wenn vergleichbarer Wohnraum in derselben politischen Gemeinde nicht vorhanden ist, darf auf vergleichbare, möglichst nahegelegene Gemeinden zurückgegriffen werden. Hiervon kann jedoch entgegen dem klägerischen Sachvortrag nicht ausgegangen werden. Aus dem Umstand, daß sich die Kl. vergeblich durch Anschreiben mehrerer Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungseigentumsverwaltungen bemühte, drei vergleichbare Wohnungen in N. zu benennen, geht nicht hervor, daß in N. weiterer vergleichbarer Wohnraum nicht vorhanden ist. Aus den von der Kl. vorgelegten Anschreiben ergibt sich, daß diese nur nach vergleichbaren Wohnungen forschte, bei denen die von ihr angestrebte Miethöhe oder höherer Mietzins erzielt wird. Ferner hat die Kl. selbst im Rechtsstreit eine weitere Vergleichswohnung in N. benannt, wodurch offenkundig ist, daß weiterer Vergleichswohnraum vorhanden ist. Allein das Anwesen R.-Straße 4 in N., in dem der Bekl. wohnt und in dem sämtliche genannten Vergleichswohnungen liegen, besteht aus insgesamt dreißig Wohneinheiten. Unabhängig davon ist bei der Größe einer Gemeinde wie N. mit ca. 20.000 Einwohnern davon auszugehen, daß entsprechende Vergleichswohnungen vorhanden sind.