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Vergleichswohnung

AG Donaueschingen31 C 208/9729.07.1997WuM 1998, 692

§ 2 MHG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vergleichswohnung; Mieterhöhung; Mieterhöhungsverlangen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn zwei der drei zu benennenden Vergleichswohnungen im Verhältnis zu der streitgegenständlichen Wohnung von deren Quadratmeterzahl um über 50 % abweichen, sind diese nicht mehr als Vergleichswohnungen tauglich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unzulässig. Denn das Mieterhöhungsverlangen des Kl. entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 MHG. Der Kl. hat keine drei Wohnungen benannt, die der von den Bekl. gemieteten Wohnung vergleichbar im Sinne des MHG sind. Lediglich eine der vom Kl. benannten Vergleichswohnungen entspricht der Größe nach der von den Bekl. gemieteten Wohnung (80,9 qm). Die anderen beiden Wohnungen weisen lediglich eine Größe von jeweils 51 qm auf. Zwar wird die Auffassung vertreten, daß es nicht der Angabe der Quadratmetergröße einer Wohnung für die Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens bedarf (vgl. hierzu Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rn. 635), aber diese Auffassung ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Denn nach dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG ist ausdrücklich dort aufgeführt, daß der Wohnraum der angegebenen Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage sein soll. Der BGH (RE v. 20.9.1982 in BGHZ 84, 392 [vgl. WM 1982, 324]) hat ausdrücklich aufgeführt, daß der Vermieter Hinweise zur Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage von Wohnungen anderer Vermieter zu geben hat (siehe BGH a. a. O., Seite 397). Wenn, wie hier vorliegend, zwei der drei benannten Wohnungen im Verhältnis zur von den Bekl. gemieteten Wohnung von der Quadratmeterzahl um über 50 % abweichen, sind diese nicht mehr als Vergleichswohnungen tauglich (siehe hierzu auch Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl., Art. 3 WKSchG, § 2 MHRG, Rn. 11, 13, 39 ff.). Neben dem Gesetzeswortlaut spricht für diese Auffassung auch die in der Literatur vertretene Auffassung (siehe Palandt BGB, 56. Aufl., MHG, § 2 Rn. 13; Sternel, Mietrecht a. a. O. Rn. 634 ff.).