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Vergleich über die Abgeltung von Schönheitsreparaturen

LG Berlin61 S 10/8705.03.1987GE 1987, 881

§ 558 BGB, § 536 BGB, § 779 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vergleich über die Abgeltung von Schönheitsreparaturen; Verjährung; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Geldausgleich; Vergleich, Verjährung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verjährungsfrist für Forderungen aus einem Vergleich, der anstelle der Vornahme von Schönheitsreparaturen auf die Zahlung eines Geldbetrages zielt, richtet sich nach § 558 BGB.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Schließlich einigten sich die Parteien auf eine vorfristige Beendigung des Mietverhältnisses und über die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Vereinbarungsgemäß sollte die Mieterin zum Ausgleich der Schönheitsreparaturen einen Betrag in Höhe von 3.000,- DM zahlen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Selbst wenn man mit den Kl. in der Vereinbarung der Parteien einen Vergleich sähe, ändert das an der Anwendbarkeit der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Rückgabe der Wohnung nichts. Für Rechtsnatur und Inhalt des durch den Vergleich festgestellten Rechtsverhältnisses bleibt das ursprüngliche Rechtsverhältnis maßgebend. Nach ihm richten sich Einwendungen und Einreden, falls sie nicht durch den Vergleich erledigt werden sollten. Das gilt namentlich für die Verjährung (Staudinger-Marburger, 12. Aufl. Rdn. 33 zu § 779 BGB, BGH WM 1979, 205).