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Vergemeinschaftung von Störungsbeseitigungsansprüchen

BGHV ZR 85/1405.12.2014GE 2015, 395

WEG § 10 Abs. 6; BGB § 1004

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vergemeinschaftung von Störungsbeseitigungsansprüchen; Ansichziehen; Individualansprüche; Prostitution

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit der Vergemeinschaftung von Störungsbeseitigungsansprüchen verliert ein Wohnungseigentümer seinen dahin gerichteten Individualanspruch, soweit die Störung ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum und nur indirekt sein Sondereigentum betrifft.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Beide Parteien sind Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Wohnung der Bekl. wird Prostitution gewerblich ausgeübt. Die Eigentümer fassten in ihrer Versammlung vom 21. April 2012 folgenden Beschluss:

„Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die ihnen aus ihrem Eigentum zustehenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen der gewerbsmäßigen Prostitution im Objekt [...], gemeinschaftlich durch den Verband [...] geltend gemacht werden sollen. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung der Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche zu den üblichen Rechtsanwaltsgebühren zu beauftragen."

2 Der Kl. verlangt von der Bekl., es zu unterlassen, ihre Wohnung zum Betrieb eines Bordells oder zur sonstigen Ausübung der Prostitution zu nutzen oder die Räumlichkeiten Dritten zum Zwecke des Betriebs eines Bordells oder zur Ausübung der Prostitution zu überlassen. Nach Erhebung der Klage reichte auch die Wohnungseigentümergemeinschaft eine auf Unterlassung der Prostitution gerichtete Klage gegen die Bekl. ein. Das Amtsgericht hat die hiesige Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Kl. war erfolglos. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Bekl. beantragt, verfolgt der Kl. sein Klageziel weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 3 Das Berufungsgericht sieht die Klage als unzulässig an. Die Wohnungseigentümer hätten durch den wirksamen Beschluss vom 21. April 2012 eine Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG begründet. Zu den gemeinschaftsbezogenen Ansprüchen im Sinne dieser Norm gehörten auch Ansprüche aus § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG gegen den einzelnen Wohnungseigentümer, sofern es um Störungen gehe, die sich - wie hier - auf das Gemeinschaftseigentum auswirkten und dessen Substanz oder Nutzung beeinträchtigten.

4 Infolgedessen sei der Kl. nicht prozessführungsbefugt. § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG begründe eine gesetzliche Prozessstandschaft des Verbands, die den eigentlichen Anspruchsinhaber von der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs ausschließe. Der Kl. stütze sich ausschließlich auf Störungen des Gemeinschaftseigentums durch den bordellartigen Betrieb in Gestalt von Lärmbelästigung und Verschmutzung von Treppenhaus und Fluren. Sein Sondereigentum werde durch negative Auswirkungen auf den Verkehrswert und die Vermietbarkeit nur indirekt betroffen. Ebenso wenig ändere sich die rechtliche Beurteilung durch eine verzögerte Umsetzung des Beschlusses auf Seiten der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kl. könne im Innenverhältnis beanspruchen, dass der Beschluss umgesetzt werde.

II. 5 Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage mit zutreffender Begründung als unzulässig angesehen.

6 Indem die Wohnungseigentümergemeinschaft die auf die Ausübung der Prostitution bezogenen Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer durch den wirksamen Mehrheitsbeschluss vom 21. April 2012 gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG an sich gezogen hat, hat sie ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung begründet. Infolgedessen ist der Kl. nicht (mehr) prozessführungsbefugt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Begründung seines Urteils vom heutigen Tage in der Sache V ZR 5/14 (zur Veröffentlichung bestimmt), das eine weitere Klage des hiesigen Kl. und einen gleichgelagerten Sachverhalt zum Gegenstand hat. Auch die vorliegende Klage bezieht sich auf Störungen in Treppenhaus und Fluren und betrifft damit ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Verlust der Prozessführungsbefugnis des einzelnen Wohnungseigentümers tritt durch Beschluss über die Vergemeinschaftung des Unterlassungsanspruchs ein.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In der Wohnung der Beklagten wird Prostitution gewerblich ausgeübt. Am 21. April 2012 beschlossen die Wohnungseigentümer, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche durch den Verband geltend zu machen. Die Erhebung der Klage verzögerte sich. Der Kläger (Wohnungseigentümer) erhob schließlich selbst Klage. Danach reichte auch die Wohnungseigentümergemeinschaft Klage ein. Das AG hat die Individualklage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos, jedoch hat das LG die Revision an den BGH zugelassen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ohne Erfolg! Indem die Gemeinschaft die auf die Ausübung der Prostitution bezogenen Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer durch den wirksamen Mehrheitsbeschluss an sich gezogen hat, ist der Kläger nicht mehr prozessführungsbefugt. Auch die vorliegende Klage bezieht sich auf Störungen in Treppenhaus und Fluren und betrifft damit ausschließlich das gemeinschaftliche Eigentum.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH betont mehrmals, dass sich die Entscheidung auf Störungen beschränkt, die sich auf das Gemeinschaftseigentum auswirkten und dessen Substanz oder Nutzung in Gestalt von Lärmbelästigung und Verschmutzung von Treppenhaus und Fluren beeinträchtigen. Das Sondereigentum des Klägers werde durch negative Auswirkungen auf den Verkehrswert und die Vermietbarkeit seiner Wohnung nur indirekt betroffen. Auch die verzögerte Umsetzung des Eigentümerbeschlusses ändere hieran nichts. Der Kläger könne im Innenverhältnis beanspruchen, dass der Beschluss umgesetzt werde. Damit konnte er auch nicht in dem Zeitraum, als ihm sein unbestrittener Individualanspruch noch selbst zustand, durch Rechtshängigkeit seiner Klage die erneute Anhängigmachung durch die Gemeinschaft verhindern. Er hätte danach seinen Individualprozess in der Hauptsache für erledigt erklären müssen, wobei kostenmäßig die spannende Frage auftritt, ob er sich darauf berufen kann, seine Prozessführungsbefugnis habe so lange bestanden, bis die Gemeinschaft den gebündelten Anspruch gerichtlich geltend gemacht hat. Dann müsste der störende und vielleicht unterliegende Wohnungseigentümer die Prozesskosten tragen. Man könnte aber auch argumentieren, dass der Kläger damit rechnen musste, dass der Verwalter den Gemeinschaftsprozess irgendwann doch noch rechtshängig macht und ihn vom Feld verdrängt. Ominös ist der Hinweis des BGH, der Kläger könne im Innenverhältnis beanspruchen, dass der Eigentümerbeschluss umgesetzt werde. Die prozessuale Durchsetzung (gegen den Verwalter? gegen die übrigen Wohnungseigentümer? gegen die Gemeinschaft?) bleibt im Ungewissen (vgl. Anm. zu BGH V ZR 5/14, GE 2015 [4] 228). Wartet der Kläger dagegen den Gemeinschaftsprozess ab, kann er als streitgenössischer Nebenintervenient daran teilnehmen, in der Sache vortragen und sogar Rechtsmittel einlegen. Was er nur nicht kann, ist eine selbständige Klage zu erheben. Unbeantwortet bleibt die Frage, ob der Kläger Inhaber eines eigenständigen Störungsbeseitigungs- und Unterlassungsanspruches mit eigener Prozessführungsbefugnis bleibt, soweit sich die Lärmbelästigungen nicht über das Treppenhaus auf sein Sondereigentum auswirken, sondern direkt aus der Nachbarwohnung.