Verfügungsverbot
VermG § 3 Abs. 3 Satz 1 ;ZPO § 938 Abs. 2; GVO § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfügungsverbot; Unterlassungsverpflichtung; einstweilige Verfügung; langfristige vertragliche Verpflichtung; Beeinträchtigung des zu restituierenden Vermögenswertes; Notgeschäftsführung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Liegt eine Anmeldung eines Restitutionsantrages vor, fehlt es an einem Verfügungsgrund hinsichtlich einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Eigentumsveräußerung durch den Verfügungsberechtigen, weil der Restitutionsantragsteller bereits ausreichend durch die Vorschriften der Grundstücksverkehrsordnung geschützt ist.
2. § 3 Abs. 3, Satz 1 VermG ist exzessiv auszulegen. Auch die Inanspruchnahme eines durch ein Grundpfandrecht gesicherten Darlehens ist eine Beeinträchtigung des Vermögenswertes im Sinne einer "langfristigen vertraglichen Verpflichtung".
3. Durch das Verbot der Inanspruchnahme von Darlehensvaluta wird nicht in unzulässiger Weise in die Rechtsstellung des durch die Grundschuld abgesicherten finanzierenden Kreditinstitutes eingegriffen.
4. Zum Umfang einer Notgeschäftsführung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Verfügungskl. war Eigentümer des im Grundbuch eingetragenen Anwesens, auf dem er bis zu seiner Ausreise in die Bun desrepublik Deutschland im April 1985 ein Pensionsgewerbe betrieb. Um eine Genehmigung zur Ausreise aus der ehemaligen DDR zu erhal-ten, veräußerte der Verfügungskl. das streitbefangene Grundstück durch den Grundstückskaufvertrag vom 4.3.1985 an den Verfügungsbekl.
Mit den Schreiben vom 6.6. und 5.7.1990 meldete der Verfügungskl. seinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundeigentums bei dem Landratsamt an. Das LRA - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - übertrug mit dem Bescheid vom 11.5.1992 antragsgemäß das Eigentum am streitbefangenen Grundstück auf den Verfügungskl. als Alleineigentümer. Nach den Feststellungen des Vermögensamtes war der Grundstückserwerb durch den Verfügungsbekl. unredlich im Sinne des § 4 Abs. 3 lit. a, b und c VermG. Der Verfügungsbekl. erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.
Im Frühjahr 1993 begann der Verfügungsbekl. umfangreiche Abriß-, Umbau- und Modernisierungsarbeiten am vorgenannten bebauten Grundstück. Zur Finanzierung der Baumaßnahmen nahm der Verfügungsbekl. ein Darlehen bei der Bausparkasse auf und bewilligte für diese eine Grundschuld über 200.000,- DM, die am 11.2.1993 im Grundbuch eingetragen worden ist. Die Grundschuld ist erst teilweise valutiert worden.
Auf Antrag des Verfügungskl. hat das LG am 14.4.1993 eine einstweilige Verfügung erlassen, in der dem Verfügungsbekl. verboten wird, das Eigentum am Grundstück an Dritte zu übertragen oder das Grundstück dinglich zu belasten, weiter Darlehensvaluta von der Bausparkasse entgegenzunehmen sowie bauliche Änderungen an Haupt- und/oder Nebengebäuden vorzunehmen. Hiergegen hat der Verfügungsbekl. Widerspruch erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die einstweilige Verfügung war teils aufzuheben, teils zu bestätigen.
Der Verfügungsanspruch folgt aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG.
1. Der Verfügungskl. hat unstreitig einen Restitutionsanspruch aus § 3 Abs. 1 VermG nach § 30 VermG bei dem Amt zur Regelung offener Ver-mögensfragen des Landkreises Z. angemeldet. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hat darüber hinaus mit Bescheid vom 11.5.1992, der allerdings vom Verfügungsbekl. angefochten wurde, das Eigentum am streitbefangenen Grundstück auf den Verfügungskl. übertragen.
Der Verfügungskl. hat durch seine detaillierte Schilderung der Umstände der Grundstücksveräußerung im Schriftsatz vom 19.12.1991 an das Landratsamt des Landkreises Z. und durch die Vorlage des Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 11.5.1992 hinreichend glaubhaft gemacht, daß er Restitutionsberechtigter im Sinne des § 2 VermG ist. Der Verfügungsbekl. hat hiergegen keine begründeten Einwendungen erhoben. Die Glaubhaftmachung des Verfügungskl. wird allein durch den Umstand, daß der Verfügungsbekl. Widerspruch gegen den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen erhoben hat, nicht entkräftet. Im übrigen ist ein nach § 3 Abs. 3 VermG im Verfügungsverfahren geltend gemachter Unterlassungsanspruch nur dann zu versagen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Restitutionsanspruch besteht (vgl. KG, ZOV 1992, 162, 165).
2. Nach § 3 Abs. 3, Satz 1 VermG hat der Verfügungsbekl. sowohl jede weitere dingliche Belastung des streitbefangenen Grundstücks zu unterlassen als auch die Entgegennahme weiterer Darlehensvaluta und die Vornahme baulicher Veränderungen an Haupt- und/oder Nebengebäuden. Im einzelnen:
a) Der Verfügungsbekl. hat bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des Berechtigten, d. h. den Verfügungskl., zu unterlassen. Es ist anerkannt, daß diese Unterlassungsverpflichtung den Anknüpfungspunkt für den Erlaß eines gerichtlichen Verfügungsverbots nach § 938 Abs. 3 ZPO bildet (vgl. Zöller/Vollkommer, § 940, Rdn. 8; Kohler, NJW 1991, 465, 470).
Soweit der Verfügungsbekl. ausführt, die einstweilige Verfügung sei unbegründet, weil die erfolgte Grundschuldbestellung zugunsten der Bausparkasse M. den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a. und lit. b VermG erfülle, so verkennt der Verfügungsbekl., daß das erlassene Verfügungsverbot etwaige zukünftige Verfügungen des Verfügungsbekl.. über das Grundstück verhindern soll, sich jedoch nicht auf die bereits eingetragene Grundschuld erstreckt. Daß der Unterlassungsanspruch des Verfügungskl. aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, hat der Verfügungsbekl. nicht vorgetragen.
b) § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG will nicht nur, wie es der Wortlaut zunächst vermuten läßt, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten verhindern. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nämlich vielmehr, wie aus der amtlichen Begründung (vgl. KG, DtZ 1991, 191) folgt, solche Rechtshandlungen ausgeschlossen werden, die den Restitutionsanspruch des Berechtigten nachhaltig beeinträchtigen bzw. zu Ansprüchen gegenüber dem Restitutionsberechtigten führen können. Eine derartige Beeinträchtigung erwartete der Gesetzgeber vor allem von den "dinglichen Rechtsgeschäften" und "langfristigen vertraglichen Verpflichtungen".
Aus diesem Grunde werden sie in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG genannt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Bei der Auslegung des Gesetzestextes ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber unter hohem Zeitdruck stand und nicht so abgewogen wie üblich formulieren konnte (vgl. KG, DtZ 1991, 191). Wie bereits dargelegt, bezeichnet der Gesetzgeber in der Erläuterung das, was der Verfügungsberechtigte zu unterlassen hat, als "Rechtshandlung". Rechtshandlungen, die ein Gegenbegriff zum Rechtsgeschäft sind, umfassen jedoch geschäftsähnliche Handlungen und Tathandlungen (vgl. Palandt/Heinrichs, Überblick vor § 104, Rdn. 4). Ein weiteres Indiz für den Umstand, daß § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht eng am Wortlaut haftend auszulegen ist, sondern sämtliche Handlungen umfaßt, die den Restitutionsanspruch des Berechtigten nachhaltig beeinträchtigen könnten, ist die amtliche Erläuterung zu der ursprünglichen Fassung des Satzes 2 des § 3 Abs. 3 VermG. Dort heißt es, daß der Verfügungsberechtigte unter den Ausnahmevoraussetzungen Verbindlichkeiten eingehen soll, die z. B. zur Erfüllung behördlicher Sicherheitsauflagen oder zur Durchführung notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen unbedingt erforderlich sind (BT-Drucksache 11/7831 Seite 4 f.). Solche ausnahmsweise erlaubten, aber zustimmungsbedürftigen Geschäfte gehen häufig nicht einher mit "langfristigen vertraglichen Verpflichtungen" zwischen dem Verfügungsberechtigten und einem Dritten. Darüber hinaus wird durch die Ergänzung von § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG klargestellt, daß von der Ausnahmevorschrift der Sätze 2 und 5 auch solche Geschäftsbesorgungen erfaßt werden, die nicht rechtsgeschäftlicher Natur sind (so Rädler/Raupach/Bezzenberger, § 3 VermG, Rdn. 110). Aus alledem folgt, daß nicht nur der Abschluß des Darlehensvertrages zwischen dem Verfügungsbekl. und der Bausparkasse M. selbst als "langfristige vertragliche Verpflichtung" unter die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG fällt, sondern auch die Auszahlung bzw. Entgegennahme weiterer Darlehensvaluta, da hierdurch ebenfalls der Restitutionsanspruch des Verfügungskl. nachhaltig beeinträchtigt wird. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wird der Wert des Grundstücks durch die Auszahlung der Darlehensvaluta weiter ausgehöhlt. In rechtlicher Hinsicht verliert der Verfügungskl., der gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht nur die zugunsten der Bausparkasse M. im Grundbuch eingetragene (Sicherungs-) Grundschuld übernehmen muß, sondern auch in den Sicherungsvertrag (vgl. hierzu Soergel/Konzen, § 1191, Rdn. 7 ff.) zwischen dem Verfügungsbekl. und der Bausparkasse M. eintritt, die Möglichkeit, die Nichtvalutierung einredeweise gegenüber der Bausparkasse M. geltend zu machen und die Rückgewähr der Grundschuld zu verlangen (vgl. hierzu Palandt/Bassenge, § 1191, Rdn. 20 ff.). Darüber hinaus sieht sich der Verfügungskl. im Falle einer Zwangsversteigerung höheren Ansprüchen der Bausparkasse M. ausgesetzt, wenn er von seinem Ablösungsrecht (vgl. hierzu Palandt/Bassenge, § 1191, Rdn. 10) Gebrauch macht und die Grundschuld ablöst.
Die (weitere) Auszahlung der Darlehensvaluta ist nicht ausnahmsweise nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG zulässig, da das Darlehen unstreitig der Finanzierung der von dem Verfügungsbekl. durchgeführten Baumaßnahmen dient bzw. dienen soll. Bei diesen Baumaßnahmen handelt es sich jedoch, wie unter II 2 c näher dargelegt wird, um Modernisierungsmaßnahmen, die nicht unter die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG fallen, sondern unter Verletzung des Unterlassungsanspruches des Verfügungskl. aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG von dem Verfügungsbekl. vorgenommen worden sind.
Die Anordnung des Verbots, weitere Darlehensvaluta entgegenzunehmen, wird auch nicht aus anderen Rechtsgründen ausgeschlossen. So greift dieses Verbot nicht unzulässigerweise in die Rechtsstellung der Bausparkasse M. ein, die diese durch den (gutgläubigen) Erwerb der Grundschuld erlangt hat. Selbst wenn anzunehmen sein sollte, daß sich der Verfügungsbekl. durch die Nichtinanspruchnahme des Darlehens gegenüber der Bausparkasse M. schadensersatzpflichtig macht, so wäre die Bausparkasse wegen dieses Schadensersatzanspruches durch die im Grundbuch eingetragene Grundschuld abgesichert (vgl. zum Inhalt von Sicherungsabreden Soergel/Konzen, § 1191, Rdn. 10).
Das Gericht verkennt nicht, daß das Verbot, weitere Darlehensvaluta entgegenzunehmen, wie der Verfügungsbekl. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dazu führen kann, daß die vom Verfügungsbekl. beauftragten Bauunternehmer mangels ausreichender eigener finanzieller Mittel des Verfügungsbekl. für ihre bisher geleistete Tätigkeit keinen Werklohn erhalten und hierdurch möglicherweise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Dieser Konflikt kann jedoch nicht zu Lasten des Verfügungskl. gelöst werden, da ansonsten der von § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bezweckte Schutz des Berechtigten unterlaufen werden würde und weitere außerhalb des Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG) liegende Ausnahmetatbestände geschaffen werden würden. Dies wäre jedoch mit Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG unvereinbar.
c) Bereits unter II. 2 b wurde dargelegt, daß § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht nur den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte und die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten verhindern will, sondern über den Wortlaut hinaus auch Geschäfte und Handlungen anderer Art, die zu Ansprüchen gegen den Restitutionsberechtigten führen können bzw. den Restitutionsanspruch nachhaltig beeinträchtigen (vgl. Rädler/Raupach/Bezzenberger, a. a. O., Rdn. 110; KG DtZ 1991, 191).
Hiernach hat der Verfügungsberechtigte insbesondere Maßnahmen der Modernisierung und der Erweiterung des Restitutionsobjektes zu unterlassen, wenn er die Maßnahme nicht aus den laufenden Mieteinnahmen bezahlen kann (so KG, DtZ 1991, 191, 192). Er hat kostenträchtige Veränderungen des der Rückerstattung unterliegenden Vermögenswertes zu unterlassen, es sei denn, die Not gebiete es zwingend (so KG, DtZ 1991, 191, 192; vgl. auch BezG Magdeburg, DtZ 1991, 2151; KrsG Magdeburg, ZIP 1991, 1635).
Ausgenommen von der Unterlassungsverpflichtung des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG sind nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 3 Satz 2 VermG solche Rechtsgeschäfte, die
a) zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebotes nach § 177 des Baugesetzbuches zur Beseitigung der Mißstände und zur Behebung der Mängel, oder
b) zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes erforderlich sind.
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 lit. b VermG sind damit zwar auch Maßnahmen zulässig, die über die reine Erhaltung des Vermögenswertes hinausgehen. Aber auch in diesen Fällen kommt es darauf an, daß sie sich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung halten. Maßstab für die aus § 3 Abs. 3 Satz 2 lit. b folgende Befugnis ist, ob der Verzicht auf die Rechtsgeschäfte zur erheblichen Minderung des Vermögenswertes bis zur Rückübertragung führt. Droht eine solche Wertminderung, so besteht eine Befugnis zur Notgeschäftsführung im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 2 lit. b. Ob es sich um eine Notgeschäftsführungsmaßnahme handelt, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Der Verfügungsberechtigte hat insoweit keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum (Rädler/Raupach/Bezzenberger, a. a. O., Rdn. 118 ff.).
Der Verfügungskl. hat glaubhaft gemacht, daß das Anwesen keine (gra-vierenden) Mängel aufweist und die vom Verfügungsbekl. durchgeführten Baumaßnahmen (Abriß dreier Schornsteine und eines Garagen- und Schuppentraktes, Einbau von Dachflächenfenstern und Erneuerung der vorhandenen Heizungsanlage, Elektroinstallation sowie Sanitäranlagen) weit über eine Notgeschäftsführung hinausgehen, sie vielmehr eine Mo-dernisierung und Verbesserung des Standards der Pension bezwecken.
Die Modernisierungsmaßnahmen des Verfügungsbekl. sind geeignet, den Restitutionsanspruch des Verfügungskl. nachhaltig zu beeinträchtigen, da der Verfügungskl. gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 VermG mit der Rückübertragung des Eigentumsrechts in "alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse eintritt" und sich unter Umständen einer Kostenerstattungspflicht (§ 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, §§ 812 ff. BGB) ausgesetzt sieht.
Dagegen hat der Verfügungsbekl. nicht glaubhaft gemacht, daß sich die Baumaßnahmen im Rahmen der Notgeschäftsführung halten. Hierfür trägt er jedoch die Darlegungs- und Beweislast (vgl. KG, DtZ 1991, 191, 192).
Seine diesbezüglichen Ausführungen können die Annahme einer Notgeschäftsführung nicht begründen.
Der Einbau zeitgemäßer Sanitäranlagen stellt keine Notgeschäftsführung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 b dar. Es ist nicht erkennbar, daß der Verzicht auf diese Maßnahme zu einer erheblichen Wertminderung des Vermögenswertes bis zur Rückübertragung führen würde. Entsprechendes gilt für ein Auswechseln der Bleileitungen. Zwar mögen diese Maßnahmen aus der Sicht des Verfügungsbekl. wünschenswert sein, eine Notgeschäftsführung stellen sie jedoch nicht dar.
Soweit der Verfügungsbekl. eine Isolierung der Grundmauern als dringlich darstellt, wird nicht deutlich, wann mit einem Schwammbefall zu rechnen ist und wie weit die Durchfeuchtung des Gebäudes bereits fort geschritten ist. Der Verfügungsbekl. selbst spricht lediglich davon, daß "langfristig" mit Schwammbefall zu rechnen ist. Unter diesen Voraussetzungen konnte das Gericht nicht zu der Auffassung gelangen, daß die Iso-lierung der Grundmauern eine Notgeschäftsführungsmaßnahme darstellt. Hinzu kommt, daß der Verfügungsbekl. seine Behauptung - wie auch seine übrigen Behauptungen - in keiner Weise glaubhaft gemacht hat.
Bei dem Austausch der Heizungsanlage handelt es sich um eine Moderni sierungsmaßnahme, die gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht ohne Zu-stimmung des Berechtigten hätte erfolgen dürfen. Der Verfügungsbekl. trägt auch nicht vor, daß die vorhandene Heizung (Braunkohle) nicht mehr funktionsfähig gewesen wäre oder aus welchen anderen Gründen eine Erneuerung der Heizungsanlage zwingend zur Instandhaltung und zum Werterhalt des Vermögenswertes erforderlich gewesen ist. Der Hinweis des Verfügungsbekl. in der mündlichen Verhandlung auf die Lage des Anwesens in einem Landschaftsschutzgebiet kann die Annahme einer Notgeschäftsführung nicht rechtfertigen. Eine konkrete rechtliche Verpflichtung zum Austausch der vorhandenen Heizung hat der Verfügungsbekl. nicht dargetan.
Der Verfügungsbekl. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß er durch den Ausbau der alten Heizungsanlage und den noch nicht abge-schlossenen Einbau der neuen Heizungsanlage eine Lage geschaffen hat, in der der Abschluß der entsprechenden Arbeiten als Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsmaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 lit. b erforder-lich sein könnte. Denn ließe man zu, daß der Verfügungsberechtigte selbst einen Instandsetzungsbedarf schaffen kann, indem er unter Verstoß gegen die Unterlasssungsverpflichtung aus § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG mit Modernisierungsmaßnahmen beginnt, diese aber nicht abschließt, so würde hierdurch der durch § 3 Abs. 3 VermG bezweckte Schutz des Be-rechtigten ad absurdum geführt und das vom Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 VermG niedergelegte Regel Ausnahmeverhältnis auf den Kopf gestellt.
Nach der Erklärung des Verfügungsbekl. in der mündlichen Verhandlung waren die Umstellungsarbeiten für die Anpassung der Elektroinstallation bereits im Februar 1993 abgeschlossen.
Ein vom Kammergericht in dem bereits zitierten Urteil vom 11.3.1991 (DtZ 1991, 192) angenommener Ausnahmefall, in dem Modernisierungsmaßnahmen zulässig sein könnten, liegt nicht vor. Insbesondere kann der Verfügungsbekl. die erforderlichen Investitionen nicht aus eigenen Mitteln bzw. lfd. Mieteinnahmen aufbringen. Dies folgt bereits aus der Tatsache, daß er unstreitig zum Zwecke der Modernisierungsmaßnahmen ein Darlehen bei der Bausparkasse M. aufnehmen mußte.
3. Der Verfügungskl. hat ferner das Vorliegen eines Verfügungsgrundes für das Verbot der dinglichen Belastung des Grundstücks, der weiteren Entgegennahme der Darlehensvaluta und der Vornahme baulicher Änderung an Haupt- und/oder Nebengebäuden glaubhaft gemacht, dagegen nicht für das Verbot der Eigentumsübertragung. Insoweit war der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung auf den Widerspruch des Verfügungsbekl. zurückzuweisen.
Im einzelnen:
a) Der Verfügungsbekl. hat unstreitig nach Erlaß des Bescheides des Landratsamtes Z. - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 11.5.1992 über die Rückübertragung des Eigentums am streitbefangenen Grundstück eine Grundschuld zugunsten der Bausparkasse M. bestellt, ohne vorher die gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Zustimmung des Berechtigten eingeholt zu haben.
Der Verfügungsgrund (Anspruchsgefährdung) für das Verbot der weiteren dinglichen Belastung des Grundstücks liegt hiernach darin, daß der Verfügungsbekl. den Unterlassungsanspruch des Verfügungskl. nicht achtet und aufgrund des Verhaltens des Verfügungsbekl. weitere dingliche Belastungen vornehmen wird.
Soweit der Verfügungskl. jedoch beantragt hat, dem Verfügungsbekl. durch einstweilige Verfügung zu verbieten, das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück an Dritte zu übertragen, wird der Verfügungskl. bereits ausreichend durch die Vorschriften der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) geschützt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a GVO bedarf die Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber einer Genehmigung. Nach § 1 Abs. 2 ist die hiernach erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung unter anderem nur zu erteilen, wenn bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück gelegen ist, für das Grundstück ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des VermG oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen ist (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 lit. a. GVO). Im vorliegenden Fall ist daher eine Übertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück derzeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Der Verfügungskl. hat Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß die nach § 7 GVO zuständige Genehmigungsbehörde keine Kenntnisse über den Antrag des Verfügungskl. über die Rückübertragung des Eigentums besitzt, nicht vorgetragen. Die theoretische Möglichkeit der mangelnden Unterrichtung kann jedoch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht begründen.
b) Der Verfügungsgrund für das Verbot der Entgegennahme weiterer Darlehenszahlungen besteht darin, daß aufgrund des unstreitigen Abschlusses des Darlehensvertrages und der Bestellung der Grundschuld die konkrete Gefahr besteht, daß das Darlehen weiter valutiert wird und damit verbunden der Restitutionsanspruch des Verfügungskl. (weiter) beeinträchtigt wird.
c) Der Verfügungsgrund für das Verbot baulicher Änderungen an Haupt- und/oder Nebengebäuden liegt darin, daß der Verfügungsbekl. trotz seiner Kenntnis der Geltendmachung des Restitutionsanspruches durch den Verfügungskl. und des Bescheides des Landratsamtes Z. - Vermögensamt - vom 11.5.1992 ohne die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG erforderliche Zustimmung des Berechtigten Modernisierungsmaßnahmen durchführt bzw. durchgeführt hat und damit zu erkennen gegeben hat, daß er den Unterlassungsanspruch des Verfügungskl. erklärtermaßen nicht achtet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Das Urteil macht mit einer ausführlichen Begründung deutlich, daß die schuldrechtliche Unterlassungspflicht des Verfügungsberechtigten (vgl. Fieberg/Reichenbach VermG § 3 Rz. 47) jedwede Rechtshandlung umfaßt, die - mit Ausnahme von Anordnungen eines Mo dernisierungs- und Instandsetzungsgebotes nach § 177 BauGB und Maß-nahmen, die zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes erforderlich sind - geeignet sind, das wirtschaftliche Substrat des Vermögenswertes zu verringern bzw. zu gefährden. Darüber hinaus findet eine Feindifferenzierung aus einer "ex-ante-Sicht" statt, wonach sich der Verfügungsberechtigte dann, wenn eine Modernisierung z. B. eines Ge-werbeobjektes nicht unbedingt erforderlich war und erst durch den Be-ginn von Modernisierungsarbeiten eine Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs Platz gegriffen hat, für die Fortsetzung der Modernisierungsarbeiten nicht mit Erfolg auf die Begründung stützen darf, daß ohne den Ab-schluß der Modernisierung eine Bewirtschaftung des Vermögenswertes nicht möglich sei. Denn dadurch würde der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 VermG, nämlich den Vermögenswert bis zur bestandskräftigen Entscheidung unbeeinträchtigt zu lassen, ad absurdum geführt. Der Verfügungsberechtigte würde sich mit dem Beginn von - nicht von § 3 Abs. 3 Satz 2 lit. a., lit. b VermG umfaßten - Modernisierungsarbeiten selbst die Vor aussetzungen für eine "zulässige" Modernisierung schaffen. Deutlich wird aber auch, daß dann, wenn bereits unzulässige Modernisierungsarbeiten in Angriff genommen worden sind, zumindest die Arbeiten weiterhin zuzulassen sind, die erforderlich sind, um weiteren Schaden von dem Vermögenswert abzuwenden, hierzu wäre m. E. z. B. die Vollendung von Dacharbeiten zu zählen, um witterungsbedingte Schäden zu vermeiden.
(RA CHRISTIAN REICHARDT, Görlitz)