Verfügungssperre
GG Art. 19 Abs. 4 ; VermG § 3 Abs. 3 ; InVorG § 12 Abs. 3
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Schlagwörter zur Erschließung
Verfügungssperre; Teilungsunrecht; aufschiebende Wirkung; Investitionsvorrangbescheid; Glaubhaftmachung der Berechtigung; Vollziehungsinteresse; Aussetzungsinteresse
Leitsätze
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1. Die Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG wird dann nicht ausgelöst, wenn dem Anmeldenden offensichtlich deshalb kein vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch zustehen kann, weil er nicht Berechtigter ist.
2. Die Frage, ob ein Teilungsunrecht vorliegt und ob ein Rückübertragungsanspruch unmittelbar in der Person des Erben entsteht oder aber zum Nachlaß zählt, lassen sich nicht "offensichtlich" beantworten.
3. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist für die Frage, ob Aufschub zu gewähren ist, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Investors und des Berechtigten vorzunehmen.
4. Zur Frage, wann die Berechtigung glaubhaft gemacht sein muß.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 9 A 115.93 gegen den Investitionsvorrangbescheid der Antragsgegnerin vom 29. März 1993 ist gemäß §§ 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 12 Abs. 1 InVorG zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt, denn es ist nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten aus § 3 Abs. 3 VermG verletzt ist. Die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG ist durch die Anmeldung der Restitutionsansprüche des Antragstellers ausgelöst. Diese Verfügungssperre wird nach der Rechtsprechung der 9. und 25. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin nur dann nicht ausgelöst, wenn einem Anmelder offensichtlich kein vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch zustehen kann, weil er nicht berechtigt im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Die Sicherungsfunktion des Verfügungsverbotes ist bei offensichtlicher Nichtberechtigung verfehlt und wird daher in einem solchen Fall nicht ausgelöst (vgl. VG Berlin, Beschluß vom 11. November 1992 - VG 9 A 457.92 -; Beschluß vom 21. Oktober 1991 - VG 25 A 555.91 -, VIZ 1991, 23). Vorliegend ist die Restitutionsberechtigung des Antragstellers nicht offensichtlich ausgeschlossen. In Betracht kommen die Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 lit. a und b VermG. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Antragsteller eine Entschädigung erhalten hat, ist gegebenenfalls weiter aufzuklären. Im übrigen ist die Rechtsfrage, ob die Enteignung sogenanntes Teilungsunrecht darstellt und ob die Frage des Teilungsunrechtes entscheidungserheblich ist, von grundsätzlicher Bedeutung und daher nicht offensichtlich zu beantworten. Weiter ist nicht offensichtlich, daß der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 2 VermG deswegen nicht als Berechtigter gelten würde, weil ein Dritter vor ihm von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG als Erster betroffen war. Es ist nämlich jedenfalls nicht offensichtlich, daß die T. das in Rede stehende Grundstück durch eine Schädigung im Sinne des insoweit allein in Betracht kommenden § 1 Abs. 6 VermG verloren hat. Letztlich kann auch die Antragsbefugnis nicht deswegen verneint werden, weil der Antragsteller den Rückübertragungsanspruch im Rahmen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker des Nachlasses nach B. L. angemeldet hat. Denn die Frage, ob ein Rückübertragungsanspruch unmittelbar in der Person des Erben entsteht oder aber zum Nachlaß zählt (vgl. dazu Märker, VIZ 1992, 174, 175 f.; Verstegen in Fieberg/Reichenbach, VermG, Stand August 1992, Rdz. 13 zu § 30; Soergel/Dieckmann, BGB 12. Auflage 1992, Rdz. 48 zu § 2311), ist ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung und nicht offensichtlich zu entscheiden.
II. Der Antrag ist begründet. Nach § 12 Abs. 1 2. Halbsatz InVorG hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Nach dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers besteht generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung. Dem Interesse des Antragstellers, vom Vollzug verschont zu bleiben, kommt nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an sich nur dann der Vorrang zu, wenn sein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Im Bereich des Investitionsvorranggesetzes muß jedoch berücksichtigt werden, daß dann, wenn ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Erfolg geblieben ist, im Hauptsacheverfahren Erledigung eintritt, falls der Investor mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investitionen nachhaltig begonnen hat (vgl. § 12 Abs. 3 InVorG). In einem solchen Fall wäre die Hauptsache durch das vorläufige Rechtsschutzverfahren praktisch vorweggenommen. Aus Gründen effektiven Rechtsschutzes ist es daher im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Es wäre dem Antragsteller anderenfalls unter Umständen verwehrt, die Sachlage im Hauptsacheverfahren weiter aufklären zu lassen und grundsätzliche Rechtsfragen von entscheidungserheblicher Bedeutung der revisionsgerichtlichen Prüfung zuzuführen (vgl. zum Entscheidungsmaßstab auch BVerfG, ZOV 1993, 47).
Vorliegend sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage VG 9 A 115.93 offen. Der Bescheid der Antragsgegnerin unterliegt rechtlichen Bedenken. Nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 InVorG hat ein Investitionsvorrangbescheid festzustellen, daß die Veräußerung eines Grundstücks oder eines Unternehmens einem bestimmten investiven Zweck dient. Ausweislich des angefochtenen Bescheides soll der investive Zweck im vorliegenden Fall in der Schaffung von 220 und der Sicherung von 30 Arbeitsplätzen (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 InVorG) liegen. 85 der zu schaffenden Arbeitsplätze sollen dadurch entstehen, daß der Antragsteller eine Ladenpassage mit Geschäften unterschiedlichen Angebotes errichtet, wobei die einzelnen Läden an noch nicht bekannte Interessenten vermietet werden sollen. Weitere 70 Arbeitsplätze sollen dadurch geschaffen werden, daß der Beigeladene 65 komplett eingerichtete Büros einrichtet, die an Drittfirmen vermietet werden sollen. In bezug auf diese 155 Arbeitsplätze erweist sich der Bescheid möglicherweise als fehlerhaft, was zur Folge haben könnte, daß er rechtswidrig und aufzuheben wäre. Die Annahme liegt nicht fern, daß die potentiellen Mieter der Ladengeschäfte bzw. der Büroräume keine neuen Arbeitskräfte einstellen, sondern einen vorhandenen Arbeitskräfteüberhang abbauen oder unter Aufgabe ihrer bisherigen Betriebsstätte und unter Mitnahme des bisherigen Personals die neuen Geschäftsräume beziehen. In einem solchen Fall stellt sich die Rechtsfrage, ob der Begriff der Schaffung von Arbeitsplätzen nach Sinn und Zweck des Investitionsvorranggesetzes dahingehend ausgelegt werden kann, daß die Errichtung einer Arbeitsstätte und die damit verbundene abstrakte Möglichkeit, dort einen Arbeitnehmer tätig werden zu lassen, genügt. Demgegenüber ist es auch denkbar, die Schaffung von Arbeitsplätzen nur dann anzunehmen, wenn sich durch das Investitionsvorhaben die Zahl offener Stellen auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich erhöht. Die bloße Verlagerung von Arbeitskräften wäre dann nicht als Schaffung von Arbeitsplätzen anzusehen.
Sollten die vorstehend aufgezeigten Bedenken im Hinblick auf die Schaffung von 155 Arbeitsplätzen durchgreifen, die Schaffung weiterer 65 Arbeitsplätze sowie die Sicherung von 30 Arbeitsplätzen dagegen bejaht werden können, kommt eine Aufhebung des Bescheides in Betracht, da sich das Vorhaben des Antragstellers dann möglicherweise als dem dem Bescheid zugrunde liegenden Vorhaben wesentlich verändert darstellt (vgl. dazu BVerwG, VIZ 1993, 155 f.). Insoweit bedarf es keiner weiteren Erörterung der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage, ob und inwiefern bei Erlaß des Bescheides bekannte Unsicherheiten in der bauplanerischen Situation auf die Rechtmäßigkeit des Investitionsvorrangbescheides von Einfluß sein können. Dies gilt auch für die Frage, ob der Bescheid den Anforderungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 lit. c InVorG genügt und welche Folgen sich verneinendenfalls daraus für den Bescheid ergäben.
Grundsätzliche und im Hauptsacheverfahren zu klärende Fragen sind vorliegend auch insoweit aufgeworfen, als es die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 InVorG anbelangt. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorbringen des Anmelders gegen das beabsichtigte Vorhaben nicht zu berücksichtigen, wenn er seine Berechtigung nicht fristgemäß glaubhaft gemacht hat. Es ist bereits fraglich, ob es zur Glaubhaftmachung der Berechtigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG ausreicht, daß der Rückübertragungsanspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. Empfehlungen des BMJ zur Anwendung des Investitionsvorranggesetzes für Immobilien, Stand 1. September 1992, Teil 2 IV 3 a cc [b]) oder ob aus dem Begriff der Glaubhaftmachung zu folgern ist, daß eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Berechtigung gegeben sein muß. Versteht man im letzteren Fall den in § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG angeordneten Ausschluß des Vorbringens gegen das Vorhaben dahin, daß es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr zu einer Rechtmäßigkeitskontrolle des Investitionsvorrangbescheides kommt, wenn die Berechtigung tatsächlich nicht fristgemäß glaubhaft gemacht worden ist (so die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin, Beschlüsse vom 29. Januar und 8. Juni 1993, VG 21 A 668.92 und 142.93), so begegnet dies möglicherweise verfassungsrechtlichen Bedenken. Einem Anmelder, der tatsächlich auch Berechtigter ist, dies jedoch erst später glaubhaft machen kann, wäre dann nämlich effektiver Rechtsschutz auch gegen einen fehlerhaften Investitionsvorrangbescheid versagt. Daß § 5 Abs. 2 Satz 3 und 4 InVorG eine derart weitreichende Wirkung zukommen soll, läßt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem Regelungszusammenhang des § 5 InVorG entnehmen. Eine dahingehende Absicht des Gesetzgebers wird auch aus den Gesetzesmaterialien zum 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz nicht deutlich.
Die angesichts der offenen Erfolgsaussichten der Klage gebotene Abwägung des Vollziehungsinteresses mit dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Eine Gefährdung der zu sichernden 30 Arbeitsplätze, die von Arbeitnehmern besetzt sind, die der Beigeladene bereits im Vorgriff auf die mit der Verwirklichung seines Vorhabens beabsichtigte Verlagerung des Geschäftssitzes nach Berlin eingestellt hat, geht damit nicht einher. Der Vertreter des Beigeladenen hat in der Erörterungssitzung am 9. Juli 1993 erklärt, diese Arbeitnehmer müßten erst dann entlassen werden, wenn es endgültig nicht zu einer Verlagerung des Firmensitzes komme und auch dann werde man bemüht sein, die Betreffenden anderweitig in dem Unternehmen des Beigeladenen einzusetzen. Eine unvertretbare Verzögerung in der Schaffung von Arbeitsplätzen tritt durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht ein, da der Beigeladene derzeit aufgrund der Unsicherheiten über die künftige Breite der Friedrichstraße ohnehin eine Baugenehmigung nicht erhält. Soweit für den Beigeladenen der Nachteil entsteht, daß sich die in dem bereits geschlossenen Kaufvertrag vereinbarten Vorfälligkeitszinsen erhöhen, ist dies für ihn hinzunehmen. Endgültig scheitern würde das Vorhaben aller Voraussicht nach nicht. Demgegenüber überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm - wie eingangs dargestellt - gemäß § 12 Abs. 3 InVorG ein endgültiger Rechtsverlust droht, wenn er im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Erfolg bliebe. Daran ändert der Umstand nichts, daß dem Beigeladenen derzeit eine Baugenehmigung nicht erteilt wird. Denn es ist zu erwarten, daß der Beigeladene nach Erteilung dieser Genehmigung unverzüglich mit der Durchführung der zugesagten Investition beginnen wird; im übrigen hat er bereits nach seinem Vorbringen durch die Fertigung von Genehmigungsplänen erste Schritte zum Durchführungsbeginn unternommen.