Verfügungssperre
VermG §§ 1 Abs. 7, Abs. 8 lit. a, 3 Abs. 3 Satz 1
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Verfügungssperre; Bodenreformland; strafrechtliche Rehabilitierung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Aufhebung der Vermögensentziehung im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG "nach anderen Vorschriften" kann auch durch ausländische Staaten aufgrund der dort geltenden Rehabilitierungsbestimmungen ausgesprochen werden.
2. In Fällen russischer Rehabilitierungsbescheinigungen reichen "einfache Schreiben" als endgültige Ablehnung eines Rehabilitierungsbegehrens aus.
3. Stellt der anhängige Rückgabeantrag nach § 1 Abs. 7 VermG gewissermaßen lediglich noch eine rein verfahrensrechtliche Hülle ohne materielle Substanz dar, so ist eine Verfügungssperre gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG nicht gerechtfertigt.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen die Ablehnung seines vermögensrechtlichen Antrages vom 10.4.2006 nach § 1 Abs. 7 Vermögensgesetz (VermG) und der dementsprechenden Nichtauslösung der Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 9.10.1992 war der vermögensrechtliche Antrag des Kl. zur Restitution umfassenden Grundbesitzes wegen einer Enteignung auf der Grundlage der Bodenreformvorschriften nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG abgelehnt worden. In der Folgezeit betrieb der Kl. mehrere Anträge nach § 1 Abs. 7 VermG. So stellte er am 21.12.2001 unter Verweis auf den beim Landgericht Magdeburg gestellten Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung einen vermögensrechtlichen Antrag. Mit Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 18.12.2002 und Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15.7.2003 wurde der Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung als unzulässig verworfen. Daraufhin wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 15.7.2004 der vermögensrechtliche Antrag nach § 1 Abs. 7 VermG abgelehnt. Des Weiteren stellte der Kl. unter dem 1.12.2003 einen vermögensrechtlichen Antrag nach § 1 Abs. 7 VermG i. V. mit dem am 29.10.2003 bei der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Förderation in Moskau gestellten Antrag auf Rehabilitierung. Nachdem aus Moskau unter dem 2.4.2004 eine abschlägige Nachricht erging, wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 12.4.2006 auch dieser Antrag abgelehnt.
Schließlich stellte der Kl. den hier streitbefangenen Antrag vom 10.4.2006 nach § 1 Abs. 7 VermG mit Verweis auf einen in Moskau gestellten Antrag vom 8.12.2004. Mit Bescheid vom 7.6.2007 lehnte der Bekl. diesen vermögensrechtlichen Antrag vom 10.4.2006 ab (Tenor 1) und stellte fest, dass die Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG ohne Vorlage einer positiven russischen Rehabilitierungsbescheinigung nicht ausgelöst werde (Tenor 2). Zur Begründung führt der Bescheid aus, dass aufgrund des erneuten vermögensrechtlichen Antrages bereits jetzt eine ablehnende Entscheidung durch Bescheid notwendig sei, damit die Grundstücksverkehrsgenehmigungen in Zukunft problemloser erteilt werden könnten. Es sei kaum damit zu rechnen, dass die russischen Stellen ihre bisherige ablehnende Rehabilitierungsentscheidung korrigieren würden. Die Sache sei insoweit entscheidungsreif. Erst die Vorlage des russischen Rehabilitierungsbescheides überwindet die Ausschlussfrist nach § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG oder könne zum Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen vermögensrechtlichen Verfahrens führen.
Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kl. gegen den Bescheid und führt im Wesentlichen aus, dass die frühzeitige Ablehnung ohne das Abwarten der Entscheidung der Moskauer Militärstaatsanwaltschaft über den dortigen Antrag rechtswidrig sei. (...)
Im gerichtlichen Verfahren legte der Kl. das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Förderation vom 20.8.2007 vor, woraus hervorgeht, dass es "nach den in Russland geltenden Gesetzen derzeit keine Rechtsgrundlage für seine [des L. A.] Rehabilitierung gibt". Weiter wies der Kl. auf den im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren gestellten Wiederaufgreifungsantrag vom 15.5.2006 nebst der Begründungsschrift vom 20.6.2007 hin. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der streitbefangene Bescheid des Bekl. ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Bekl. durfte zu Recht den unter dem 10.4.2006 gestellten Antrag nach § 1 Abs. 7 VermG ablehnen und die weiter streitbefangene Feststellung zur Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG treffen.
Nach § 1 Abs. 7 VermG gelten die Vorschriften des Vermögensgesetzes entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Demnach ist erforderlich, dass die Vermögensentziehung im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG "nach anderen Vorschriften" aufgehoben worden ist. Eine solche Aufhebung muss nicht durch deutsche Stellen und aufgrund deutscher Gesetze (vgl. Strafrechtliches Rehabilitierungsverfahren) erfolgen, sondern kann auch durch ausländische Staaten aufgrund der dort geltenden Rehabilitierungsbestimmungen ausgesprochen werden (vgl. nur: BVerwG - 7 C 9.98 - U. v. 25.2.1999 = ZOV 1999, 239). Voraussetzung ist allerdings, dass die Rehabilitierung wirksam ist, was wiederum bedingt, dass die Rehabilitierungsbescheinigung vorliegt und im Übrigen auch als echt anzusehen ist.
Eine derartige für den Kl. positive Rehabilitierungsbescheinigung aus Moskau lag und liegt zu keinem Zeitpunkt vor. Im Gegenteil hat der Kl. im laufenden gerichtlichen Verfahren auf das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Förderation vom 20.8.2007 hingewiesen und vorgelegt. Aus diesem Schreiben geht eindeutig und nachvollziehbar hervor, dass der Kl. keine Rehabilitierung seines Rechtsvorgängers in Russland erwarten kann. Die textlichen Ausführungen sind eindeutig und nehmen Bezug auf die bereits vormals gestellten Anträge in Moskau. Demnach sind die russischen Behörden nicht Willens, eine vom Kl. gewünschte Rehabilitierung auszusprechen. Diese Mitteilung kann als endgültige Bescheidung über den oder die russischen Rehabilitierungsanträge angesehen werden. Eine förmliche Bescheidung im Sinne eines (deutschen) Verwaltungsaktes nach § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz kann nicht gefordert werden. Auch der Sonderregelung in § 30 a Abs. 1 Satz 3 VermG liegt der Gedanke zugrunde, dass in Fällen russischer Rehabilitierungsbescheinigungen nicht feststellbar sei, wann die Unanfechtbarkeit der Entscheidung eintritt (BT-Drs. 14/3508, S. 7). Demnach müssen "einfache Schreiben" als endgültige Ablehnung eines derartigen Begehrens ausreichen.
Aufgrund der in diesem Verfahren besonderen Fallkonstellation und der wiederholten Antragstellung nach § 1 Abs. 7 VermG i. V. m. den in Russland gestellten gleichlautenden Anträgen durfte der Bekl. auch ohne Vorlage des russischen Prüfergebnisses den hier streitbefangenen Bescheid erlassen. Denn entscheidend ist, dass sich die vom Kl. in Russland gestellten Rehabilitierungsanträge nicht unterscheiden und wiederholt auf den Tod des Rechtsvorgängers L. A. und die diesbezüglichen Ereignisse eingehen. Bereits der früheren Mitteilung aus Moskau vom 2.9.2004 ist die Endgültigkeit der nicht zu erfolgenden russischen Rehabilitierung zu entnehmen. Dementsprechend waren auch zum Zeitpunkt des Bescheides die Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrages nach § 1 Abs. 7 VermG gegeben. Denn dem Bekl. ist darin recht zu geben, dass die Antragstellmöglichkeiten nach § 1 Abs. 7 VermG nicht den Sinn und Zweck haben dürfen, vermögensrechtliche Verfahren und diesbezüglich die Verfahren nach der Grundstücksverkehrsordnung ungebührlich in die Länge zu ziehen. Denn das gesamte Vermögensgesetz und die daneben anzuwendenden Neben- und Folgegesetze sind auf die schnelle und effektive Abwicklung der vermögensrechtlichen Anträge und der diesbezüglichen belasteten Grundstückssituation im Beitrittsgebiet angelegt. Demnach soll der Grundstücksverkehr in Ostdeutschland nicht zum Erliegen kommen, sondern gerade beschleunigt werden. Demnach durfte - zumindest in dem hier vorliegenden Fall - aufgrund der bereits bekannten Ablehnungen aus Moskau zu dem dortigen Rehabilitierungsverfahren der erneut - und als Drittes - gestellte Antrag nach § 1 Abs. 7 VermG von dem Bekl. frühzeitig abgelehnt werden. Denn die vom Kl. vertretene Rechtsauffassung hätte zur Folge, dass auch ohne positive Entscheidung aus Moskau das vermögensrechtliche Verfahren und dementsprechend auch die GVO-Genehmigungen von den deutschen Behörden unbearbeitet liegen bleiben würden. Dies darf bereits deshalb nicht sein, da die deutschen Behörden keinen Einfluss auf die Bearbeitung von Rehabilitierungsanträgen bei ausländischen Staaten haben. So wäre es denkbar, dass ausländische Stellen die dort gestellten Rehabilitierungsanträge überhaupt nicht bearbeiten und dementsprechend nie Bescheide oder Mitteilungen ergehen. Dies hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr zum Erliegen kommen würde.
Somit wird das Vermögensgesetz erst durch die Rehabilitierungsentscheidung anwendbar. Wird ein Antrag schon vorher gestellt, so ist er seit dem Ablauf der allgemeinen Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG jedenfalls unbegründet. Die gesonderte Frist für Anträge nach § 30 a Abs. 1 Satz 3 VermG wird erst durch die positive Rehabilitierungsentscheidung ausgelöst. Denn es gibt keine Vorschrift, die das Vermögensamt verpflichte, den Ausgang des Rehabilitierungsverfahrens abzuwarten (vgl. OVG Brandenburg, U. v. 10.9.2001, 4 B 42/01 = ZOV 2001, 430). Demnach konnte der Antrag als unbegründet abgelehnt werden.
Auch der weiter angegriffene Tenorpunkt 2 des Bescheides, nämlich die Feststellung, dass die Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG ohne Vorlage einer positiven russischen Rehabilitierungsbescheinigung nicht ausgelöst wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn auch diese Feststellung ist mit dem besonderen Stand des Verfahrens im Zusammenhang zu sehen. Aus dem Bescheid selbst und aus den in diesem und dem Verfahren zur Grundstücksverkehrsordnung (5 A 58/07) gewechselten Schriftsätzen ist ersichtlich, dass es dem Bekl. um Rechtsklarheit und die grundsätzliche Klärung dieser Frage ging. Dies ist effektiv, zumal der Kl. ständig und erneut derartige Anträge gestellt hat und die Verfahren nach der Grundstücksverkehrsordnung damit blockiert hat. So teilt der Bekl. mit, dass der Kl. in 17 Verfahren Widersprüche eingelegt habe. Mit dieser Problematik setzt sich ausführlich der in einem Verfahren des Kl. ergangene Beschluss des OVG B.-Stadt Brandenburg vom 10.4.2008 (OVG 3 N 94.07) auseinander. Dort wird darauf abgestellt, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass der russische Rehabilitierungsantrag des Kl. ohne Erfolg bleiben würde. Der anhängige Rückgabeantrag nach § 1 Abs. 7 VermG stelle gewissermaßen lediglich noch eine rein verfahrensrechtliche Hülle ohne materielle Substanz dar. Seine Unbegründetheit war damit offensichtlich im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO. Die dahingehend von der Behörde angestellte sichere Prognose ist demnach nicht zu beanstanden. Auch diesbezüglich muss das Gericht auf die notwendige Effektivität des Vermögensrechts und der Vorschriften nach der GVO verweisen.
Schließlich ergibt auch der im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren vor dem Landgericht Magdeburg gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 15.5.2006 nebst der Begründungsschrift vom 20.12.2007 nichts anderes. Selbst wenn man einen bloßen Austausch der materiellen Begründung unterstellt, geht jedenfalls das VG B.-Stadt im Urteil vom 8.6.2006 (29 A 162.03; juris) davon aus, das bereits ein strafrechtlicher Rehabilitierungsantrag allein auch im Zusammenhang mit einem Antrag nach § 1 Abs. 7 VermG die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG nicht auslöst. Es wird vielmehr gerade für das strafrechtliche Rehabilitierungsverfahren auf die Zweistufigkeit des Verfahrens nach § 1 Abs. 7 VermG abgestellt, wonach zunächst die rechtsstaatswidrige Maßnahme aufgehoben werden muss. Die Ausnahme nach § 30 Abs. 3 VermG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 und 4 VwRehaG gilt gerade dann nicht. Dies muss vorliegend um so mehr gelten, als dass es sich "nur" um einen Wiederaufgreifensantrag handelt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 29.10.1997, ZOV 1998, 67). (...)