Verfügungssperre
§ 80 Abs. 5 VwGO; § 4 Abs. 1 Satz 1 InVorG; §§ 1 Abs. 7, 3 Abs. 3 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfügungssperre; Rehabilitierung; Rückübertragungsausschluss; Investitionsanmeldung; Gegenvorhaben
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 3 Abs. 3 VermG ist auf Fälle des § 1 Abs. 7 VermG anwendbar, ohne daß es zuvor eines Antrages auf Rehabilitierung bedarf. Eine Ausnahme gilt insoweit nur in den Fällen des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
2. § 5 Abs. 2 InVorG schließt den Anmelder bei Fristversäumnis nur mit einem eigenen Gegenvorhaben aus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller zu 1) und 2) wenden sich gegen einen Investitionsvorrangbescheid der Antragsgegnerin, mit dem die Veräußerung des ... an die Beigeladenen ermöglicht werden soll.
Das Grundstück stand ursprünglich im Eigentum des ..., der im Jahre ... verurteilt und einer Vermögenseinziehung unterworfen wurde. Der Antragsteller zu 3) meldete das Grundstück für die ... zur Rückübertragung an. Als "Haupterben" bezeichnete er die Antragsteller zu 1) und 2), die ihn schriftlich bevollmächtigten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 21. Dezember 1993 verkaufte die Gesellschaft das Anwesen schließlich unter Mitwirkung der Treuhandanstalt an die Beigeladenen zum Preis von ... Die Antragsgegnerin leitete ein Investitionsvorrangverfahren ein. Mit Schreiben vom 5. Januar 1994 hörte sie die Antragsteller hierzu an und übermittelte einen Vorhabenplan der Beigeladenen. Die Antragsteller erwiderten, daß sie mit der Veräußerung nicht einverstanden seien und verwiesen auf die Verurteilung des ..., dessen Rechtsnachfolge sie behaupteten. Der Antragsteller zu 3) legte eigene Investitionsvorhaben dar.
Mit Bescheid vom 18. Juli 1994 stellte die Antragsgegnerin fest, daß § 3 Abs. 3 VermG auf die Veräußerung des Grundstücks nicht anwendbar ist. Zur Begründung führte sie aus, das im Schreiben vom 10. Mai 1994 erläuterte Vorhaben der Beigeladenen, dem auch die bereits erbrachten hinzuzurechnen seien, sichere Arbeitsplätze; es genieße auch den Vorzug vor dem Vorhaben des Antragstellers zu 3). Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller zum Geschäftszeichen VG 9 A 299.94 Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Anträge der Antragsteller zu 1) und 2) sind nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet, denn der angefochtene Investitionsvorrangbescheid ist rechtswidrig. Die Beigeladenen bieten nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 InVorG keine hinreichende Gewähr für die Verwirklichung ihres noch ausstehenden Vorhabens (wird ausgeführt).
Die Antragsteller zu 1) und 2) sind auch in ihren Rechten verletzt, denn der angefochtene Bescheid durchbricht die infolge ihres Antrages nach § 30 VermG ausgelöste "Verfügungssperre" des § 3 Abs. 3 VermG. Hierfür ist es unerheblich, ob der angemeldete Rückübertragungsanspruch sachlich begründet ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, daß keine vernünftigen Anhaltspunkte für den Erfolg des Antrages bestehen, der Anspruch also offensichtlich unbegründet ist (BGH, Urteil vom 15. April 1994, NJW 1994, 1723; ständige Rechtsprechung des VG Berlin, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 5. Juli 1994 - 9 A 94.94 -, vom 25. Januar 1993 - 9 A 57.92 und vom 12. August 1992 - 9 A 308.92 - sowie der 25. Kammer vom 30. Juli 1992 - 25 A 303.92 - m. w. N.).
Diese Vorschriften gelten gemäß § 1 Abs. 7 VermG entsprechend für die "Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ...rechtlicher Entscheidungen steht." Hierzu ist es trotz des Wortlautes und entgegen der früheren Ansicht der Kammer (Beschluß vom 30. Juni 1992 - 9 A 239.92 -, seinerzeit bestätigt durch das OVG Berlin, Beschluß vom 28. Juli 1992 - 8 S 218.92 -) nicht notwendig, daß die strafgerichtliche Verurteilung zunächst wirksam aufgehoben sein muß, bevor der Unterlassungsanspruch aus § 3 Abs. 3 VermG geltend gemacht werden kann. Denn das Vermögensgesetz läßt nicht erkennen, daß es Rückübertragungsansprüche in unterschiedlicher Weise schützen und danach unterscheiden will, welcher der in § 1 VermG genannten Schädigungstatbestände geltend gemacht wird. Die in § 1 Abs. 7 VermG angelegte Zweistufigkeit des Verfahrens beruht vielmehr darauf, daß strafgerichtliches Unrecht durch dieselbe Institution überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden soll. Weitergehende vermögensrechtliche Konsequenzen sind daraus nicht abzuleiten.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann es auch nicht darauf ankommen, ob zum maßgebenden Zeitpunkt der Bescheiderteilung die Aufhebung des Strafurteils beantragt war. Solange nicht ausgeschlossen ist, daß ein solcher Antrag erfolgreich nachfolgen kann, ist der Ausgang des anhängigen vermögensrechtlichen Verfahrens offen und § 3 Abs. 3 VermG greift nach Sinn und Zweck ein. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des zuständigen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen, jederzeit eine (ablehnende) Entscheidung zu erlassen, wenn der Berechtigte seinen Rehabilitierungsantrag nicht stellt und sich das Verfahren deshalb verzögert.
Diese Auffassung wird durch den Wortlaut des § 30 VermG bestätigt. Danach können Anträge auf Rückgabe jederzeit und unabhängig von der Art der schädigenden Maßnahme nach § 1 VermG gestellt werden. Eine Einschränkung besteht nach § 30 Abs. 3 VermG in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes v. 14. Juli 1992 (BGBl. I, 1257) nur für verwaltungsrechtliche Rehabilitierungssverfahren. Nur in einem solchen Fall setzt ein zulässiger Rückgabeantrag und daran anknüpfend der Unterlassungsanspruch des § 3 Abs. 3 VermG voraus, daß zuvor die Rehabilitierung beantragt wurde und eine entsprechende Bescheinigung darüber beigebracht wird. Das Zweite SED Unrechtsbereinigungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I 1311) regelt in Artikel 1 (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz) § 7 Abs. 1 Satz 3 eine solche Bescheinigung und bestimmt in Satz 4 derselben Vorschrift, daß erst mit ihrer Vorlage die Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG eintreten. Dieser Zusammenhang macht im Umkehrschluß deutlich, daß es der gesetzgeberischen Wertung entspricht, § 3 Abs. 3 VermG auch auf § 1 Abs. 7 VermG in den Fällen des Ersten SED Unrechtsbereinigungsgesetzes anzuwenden, sobald ein Antrag nach § 30 VermG gestellt ist und ohne daß es eines vorherigen Rehabilitierungsantrages bedarf. Die Restitutionsberechtigung ist auch nicht im oben genannten Sinne offensichtlich ausgeschlossen. Ob das Rehabilitationsverfahren erfolglos bleiben wird und ob die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Bst. d), Abs. 2 VermG zum Stichtag vorlagen, steht mangels hinreichender Tatsachengrundlage nicht fest. Schließlich ist eine Rechtsverletzung nicht wegen § 5 Abs. 2 InVorG ausgeschlossen. Denn der Anmelder wird bei Fristversäumnis nur mit einem eigenen Gegenvorhaben ausgeschlossen, im übrigen ist der angefochtene Bescheid der vollständigen Rechtmäßigkeitskontrolle unterworfen (vgl. den Beschluß der Kammer vom 3. Mai 1994 - 9 A 417.93 - und der 25. Kammer des VG Berlin vom 21. März 1994 - 25 A 636.92 - m.w.N.).
Ginge man demgegenüber mit der Rechtsprechung der 21. Kammer des VG Berlin (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1994 - 21 A 766.94 -) davon aus, die Vorschrift regele eine umfassende materiellrechtliche Präklusion in dem Sinne, daß ein Anmelder die Rechtswidrigkeit eines Investitionsvorrangbescheides nicht mehr rügen darf, wenn er es versäumt, seine Berechtigung fristgemäß glaubhaft zu machen, änderte sich das Ergebnis hier nicht, denn die Voraussetzungen für den Beginn der Frist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Bei zweckentsprechender Anwendung dieser Vorschrift wäre es nötig gewesen, daß der übersandte Vorhabenplan die gesetzlichen Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 InVorG erfüllt, was hier nicht der Fall ist, da er die Art der zugesagten Maßnahmen nicht hinreichend bestimmt. Die pauschale Zusage, die Gaststätte und die Außenanlagen zu rekonstruieren und zu erweitern, ermöglichte keine Stellungnahme zur Durchführbarkeit der Maßnahmen und zu den Auswirkungen auf einen investiven Zweck.