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Verfügungsberechtigter

LG Berlin23 O 642/9803.05.1999unveröffentlicht

VermG § 7 Abs. 7

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verfügungsberechtigter; Auskunftsanspruch

Leitsätze (der Redaktion):

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberechtigten i. S. d. § 7 Abs. 7 VermG einen Auskunftsanspruch.

2. Verfügungsberechtigter i. S. d. § 7 Abs. 7 VermG ist jedoch nicht der frühere rechtmäßige private Eigentümer. Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Abs. 7 VermG ist vielmehr zumindest, daß der frühere Nutzer das Grundstück mit einem Rückübertragungsanspruch belastet besessen hat und es nun an den wirklich Berechtigten herausgeben muß.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es ist anerkannt, daß es einen allgemeinen Auskunftsanspruch des Berechtigten gibt, wenn er selbst die erforderlichen Kenntnisse nicht hat, während der in Anspruch genommene die Auskünfte unschwer geben kann und dies von ihm aufgrund einer besonderen Verbindung mit dem Kl. auch verlangt werden kann. Dabei kann hier offenbleiben, ob dieser Anspruch hier unmittelbar aus § 2424 BGB folgt oder auch die Vorschrift des § 666 BGB i. V. m. § 7 VermG herangezogen werden kann.

Der Kl. kann von der Bekl. jedoch keine Auskunft und keine Zahlung verlangen, da zwischen ihnen kein Rechtsverhältnis besteht, kraft dessen er etwas von der Bekl. verlangen könnte.

Das Gericht sieht als Verfügungsberechtigten im Sinne von § 7 Abs. 7 VermG jedenfalls nicht die Bekl. an. Dies zeigt bereits die Auslegung des Wortlauts von § 7 VermG.

Nach § 7 Abs. 1 VermG muß der Berechtigte an den Nutzer in gewissen Fällen für die bis zum 2. Oktober 1990 durchgeführten Bebauungsmaßnahmen einen Ausgleich zahlen. Schon hieran zeigt sich, daß damit jedenfalls nicht die viel später als Eigentümerin eingetragene Bekl. gemeint sein kann.

Auf die Bekl. ist die Regelung von § 7 Abs. 7 VermG aber auch ansonsten nicht anwendbar. Schon nach der allgemeinen Auslegung in § 3 VermG ist davon auszugehen, daß ein rechtmäßiger privatrechtlicher Eigentümer nicht als Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes gemeint sein kann. Dies sind regelmäßig die staatlichen Stellen gewesen, die als Rechtsnachfolger der früheren Verfügungsberechtigten nunmehr hierüber verfügen konnten, bis die endgültige und mit dem VermG in Einklang stehende Rechtslage hergestellt ist. § 7 Abs. 7 VermG schließt zwar nicht aus, daß auch eine nichtstaatliche Stelle als Verfügungsberechtigte angesehen werden kann (vgl. § 7 Abs. 2 VermG), doch dürfte die staatliche Institution die Regel sein, vgl. § 7 Abs. 5 VermG.

Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Abs. 7 VermG ist jedoch, daß der jetzige Nutzer das Grundstück immer mit einem Rückübertragungsanspruch belastet besessen hat und es nun an den wirklichen Berechtigten herausgeben muß. Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben. Die Rückgabe vollzieht sich schon nicht im Verhältnis der Parteien. Die Bekl. war zudem nicht nur Nutzerin des Grundstücks. Denn sie hat das Eigentum nach der sogenannten Wende in formell und materiell-rechtlich einwandfreier Weise von dem ehemals Verfügungsberechtigten erhalten hat. Zwar konnte die Bekl. nach dem Erwerb des Eigentums auch über das Grundstück verfügen, war damit letztlich verfügungsberechtigt. Diese Verfügungsberechtigung eines rechtmäßigen Eigentümers meint das VermG jedoch nicht. Denn dadurch, daß die Bekl. rechtswirksam Eigentum erlangt hat und auch nicht mit einer Rückübertragung rechnen mußte, stehen ihr für diese Zeit die Nutzungen und Einnahmen wie nunmehr dem Kl. zu. In der Zeit ihrer Eigentümerstellung war sie nicht mit irgendwelchen Rückübertragungsansprüchen konfrontiert, auf sie ist die Regelung des VermG nicht zugeschnitten und nicht anwendbar.