Verfügungsberechtigter
§ 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG
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Verfügungsberechtigter; Mieteinnahmen; Verwaltungsvermögen; Zuordnungsverfahren; Zuordnungseigentümer
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, Mieteinnahmen aus Verwaltungsvermögen für die Zeit des Zuordnungsverfahrens an den Zuordnungseigentümer auszukehren.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt von der Bekl. Auskehr der von dieser in der Zeit vom 1. Mai 1992 bis zum 28. Februar 1993 aus der Vermietung des Grundstücks in Potsdam vereinnahmten Mietzinszahlungen in Höhe von insgesamt 11.400,00 DM.
Bei dem vorbezeichneten Grundstück handelt es sich um ehemaliges Volkseigentum in Rechtsträgerschaft der Bekl. Das Grundstück war von den sowjetischen Truppen genutzt worden, bis diese es mit Übernahme-/Übergabeprotokoll vom 29. Juli 1991 dem Bundesvermögensamt übergeben haben.
Unter dem 22. Januar 1992 stellte die Kl., vertreten durch das Bundesvermögensamt, den Antrag auf Zuordnung des Grundstücks in Bundesvermögen (Verwaltungsvermögen) nach Art. 21 Abs. 1 Einigungsvertrag. Durch Bescheid der Oberfinanzpräsidentin der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 4. März 1993 erfolgte die Zuordnung der Liegenschaft als Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung); zugleich wurde der von der Bekl. geltend gemachte Restitutionsanspruch zurückgewiesen.
Ab Mai 1992 vermietete die Bekl. das Grundstück. Nachdem die Kl. die Liegenschaft im Juli 1994 an die Mieter veräußert hatte, forderte die Bekl. mit Schreiben vom 25. August 1994 zur Auskehr der Mieteinnahmen auf. Diesem Begehren ist die Bekl. lediglich hinsichtlich der ab März 1993, dem Zeitpunkt des Zuordnungsbescheides, eingenommenen Mietzinszahlungen nachgekommen. Die Auszahlung der für die Zeit von Mai 1992 bis einschließlich Februar 1993 erzielten Mieteinnahmen in Höhe von insgesamt 11.400,00 DM hat sie dagegen abgelehnt.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die Klage ist in dem durch das angefochtene Urteil zuerkannten Umfang begründet.
Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Auskehr der in der Zeit von Mai 1992 bis einschließlich Februar 1993 erzielten Mieteinnahmen in Höhe von 11.400,00 DM gem. § 8 Abs. 4 S. 2 VZOG zu.
Nach dieser Vorschrift, die einen eigenständigen Anspruch des Zuordnungsberechtigten begründet (vgl. Schmidt-Räntsch/Hiestand, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand September 1996, VZOG, § 8 Rn. 26), ist die nach § 8 Abs. 1 VZOG verfügende Stelle unter anderem verpflichtet, den aus einem solchen Geschäft erzielten Erlös an den aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes hervorgehenden Berechtigten auszukehren.
Die Kl. ist Anspruchsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 2 VZOG, da mit bestandskräftigem Bescheid der Oberfinanzdirektion Cottbus vom 4. März 1993 festgestellt worden ist, daß das verfahrensgegenständliche Grundstück Eigentum der Kl. ist.
Der von der Bekl. abgeschlossene Mietvertrag stellt eine Verfügung im Sinne von § 8 Abs. 1 VZOG dar. Die Bekl. war zum Zeitpunkt seines Abschlusses gem. § 8 Abs. 1 lit. a) VZOG zur Verfügung über das Grundstück berechtigt, da sie als Rechtsträgerin in das Grundbuch eingetragen war.
Die durch § 8 Abs. 1 VZOG begründete Verfügungsbefugnis beschränkt sich nach zutreffender und allgemeiner Ansicht nicht auf Verfügungen im sachenrechtlichen Sinne, sondern umfaßt auch die Befugnis zur Eingehung schuldrechtlicher Verträge, so auch zur Vermietung betroffener Vermögensgegenstände (BGH ZOV 1995, 361 [362]; Radler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand Oktober 1996, VZOG, § 8 Rn. 10; Schmidt Räntsch/Hiestand, a.a.O., § 8 Rn. 6).
Die aus dieser Vermietung geflossenen Einnahmen unterfallen auch der in § 8 Abs. 4 S. 2 VZOG enthaltenen Auskehrpflicht.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, daß sich die Auskehrpflicht nicht le-diglich auf Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden bezieht, sondern alle durch Verfügungen nach Absatz 1 der Vorschrift erzielten Erlöse erfaßt (in diesem Sinne: Arbeitsanleitung zur Übertragung kommunalen Vermögens und zur Förderung von Investitionen des BMI, Infodienst Kommunal von 19.4.1991, Kapitel B, Abschnitt III; Rädler/Raupach/ Bezzenberger, a.a.O., § 8 Rn. 19; Schmidt Räntsch/Hiestand, a.a.O.,§ 8 Rn. 19; im Hinblick auf die Gewährleistung einer praktikablen Handhabung zunächst noch a. A.: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand Juni 1993, VZOG [a. F.], § 6 Rn. 14, derzeit wohl offen lassend, a.a.O., Stand November 1996, § 8 Rn. 30). Die von der Bekl. vertretene gegenteilige Ansicht widerspricht dem Gesetzeszweck.
Anders als § 8 Abs. 4 S. 1 VZOG, der lediglich dem Zwecke dient, festzuhalten, welche Abgänge aus dem Staatsvermögen der ehemaligen DDR aufgrund der Verfügungsbefugnis nach Abs. 1 der Vorschrift bewirkt werden, bezweckt § 8 Abs. 4 S. 2 VZOG einen echten wirtschaftlichen Ausgleich aller Handlungen, die aufgrund von Abs. 1 vorgenommen werden. Konsequenterweise muß dann auch die in § 8 Abs. 4 S. 2 VZOG postulierte Auskehrpflicht als auf alle nach § 8 Abs. 1 VZOG vorgenommenen Verfügungen bezogen angesehen werden (vgl. Schmidt Räntsch/Hiestand a.a.O.).
Für eine solche Auslegung spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, in der uneingeschränkt von der nach Absatz 1 verfügenden Stelle die Rede ist. Es kommt hinzu, das zahlreiche Veräußerungsfälle denkbar sind, die nicht der Mitteilungspflicht gem. § 8 Abs. 4 S. 1 VZOG unterfallen, wie etwa der Verkauf von Fuhrparks oder sonstigen Einrichtungen. Die Auskehrpflicht hinsichtlich derartiger Erlöse steht jedoch außer Frage. Es gibt auch keinen sachlichen Grund, den Erlös aus der Veräußerung eines Grundstücks oder eines Gebäudes anders zu behandeln als denjenigen aus dem Verkauf anderer Vermögensgegenstände. In beiden Fällen ist die Verfügung mit einem Verlust des Eigentums des Zuordnungs- oder Restitutionsberechtigten verbunden. § 8 Abs. 4 S. 2 VZOG kann daher nicht als eine ausschließlich auf Satz 1 der Vorschrift, der allein die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden betrifft, bezogene und hierdurch in ihrem Regelungsgehalt beschränkte Vorschrift angesehen werden.
Entgegen der von der Bekl. vertretenen Ansicht fehlt es angesichts der dargelegten und gebotenen Auslegung des § 8 Abs. 4 S. 2 VZOG an einer den aus schuldrechtlichen Verträgen über den Vermögensgegenstand erzielten Erlös betreffenden Regelungslücke. Schon aus diesem Grunde kommt eine analoge Anwendung von § 11 Abs. 2 S. 4 VZOG nicht in Betracht. Im übrigen fehlt es, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, in dem hier vorliegenden Fall der Zuordnung von Verwaltungsvermögen an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Interessenlage. § 11 VZOG betrifft nämlich Fälle öffentlich rechtlicher Ansprüche auf Eigentumsverschaffung nach Art. 21 Abs. 3 EVertr. Der hiernach Berechtigte erlangt das Eigentum dementsprechend erst aufgrund eines entsprechenden Vermögenszuordnungsbescheides. Solange er nicht Eigentümer ist, besteht jedoch kein berechtigtes Interesse, ihm die Früchte aus dem Eigentum zuzusprechen. Anders verhält es sich dagegen mit Verwaltungsvermögen gem. Art. 21 Abs. 1 EVertr. In diesen Fällen - so auch vorliegend - ist der Eigentumserwerb mit Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 kraft Gesetzes eingetreten. Das ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. BGH KPS Art. 21 EinigungsV 1/95; Rädler/Raupach/Bezzenberger, a.a.O.,§ 1 Rn. 6; Schmidt/Leitschuh, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand September 1996, EVertr. Art. 21 Rn. 12) und ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung "... wird Bundesvermögen ...".
Die danach gegebene Situation ist daher eher derjenigen des unentgeltlichen Besitzers im Sinne von § 988 BGB vergleichbar, der zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist.
Auch die übrigen von der Bekl. in diesem Zusammenhang angeführten Bestimmungen über den Ausschluß der Herausgabe von Nutzungen führen - eine Regelungslücke unterstellt - zu keinem anderen Ergebnis. Auch sie regeln jeweils Fälle, in denen das Eigentum an dem Vermögensgegenstand nicht kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund eines Übertragungsaktes auf den Berechtigten übergeht.
Der Umstand, daß der nach § 8 Abs. 1 VZOG Verfügungsbefugte mit der Verwaltung und Instandhaltung des Vermögensgegenstandes belastet ist, steht seiner Verpflichtung zur Auskehr der Erlöse aus einer Vermietung oder Verpachtung nicht entgegen und läßt sie auch nicht unbillig erscheinen. Zum einen unterscheidet sich die Sachlage bei den hier in Rede stehenden "nutzenden" Verfügungen grundsätzlich nicht von derjenigen bei "verwertenden" Verfügungen. Auch im letztgenannten Fall ist der nach § 8 Abs. 1 VZOG Verfügungsbefugte bis zur Veräußerung des Vermögensgegenstandes mit dessen Verwaltung und Unterhaltung belastet. Zum anderen ist anerkannt, daß der Verfügungsbefugte derartige Aufwendungen von den auszukehrenden Erlösen abziehen darf (vgl. Schmidt-Räntsch/Hiestand, a.a.O., § 8 Rn. 22; Rädler/Raupach/Bezzenberger, a.a.O., § 8 Rn. 19).
Da die Bekl. keine konkreten Aufwendungen in diesem Sinne dargelegt hat, ist die in vollem Umfang zur Auskehr der durch die Vermietung des Objekts erzielten Einnahmen verpflichtet. Diese belaufen sich für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum vom Mai 1992 bis einschließlich Februar 1993 unstreitig auf 11.400,00 DM. (Mitgeteilt von ANETTE EHLERS)
Anmerkung: Das Gericht hat, ohne die Revision zuzulassen, die Stadt Potsdam verurteilt, der Bundesrepublik Deutschland Mieteinnahmen aus der Zeit vom 1. Mai 1992 bis zum 28. Februar 1993 auszukehren. Das volkseigene Grundstück stand in der Rechtsträgerschaft der beklagten Stadt und war auf den Antrag vom 22. Januar 1992 am 4. März 1993 der Kl. zugeordnet worden. Das Gericht meint, Mieteinnahmen seien "Erlös" im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, das ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Diese Auffassung ist bedenklich:
Richtig ist, daß eine "Verfügung" im Sinne von § 8 Abs. 1 VZOG auch eine nur schuldrechtlich wirkende Handlung sein kann (BGH ZOV, 1995, 361, 362; Unverfehrt OV spezial 1997, 195, 197). "Erlös" im Sinne von § 8 können daher grundsätzlich auch Mieteinnahmen sein (Schmidt Räntsch/Hiestand RIV zu § 8 VZOG Rn. 18 ff.). Im Schrifttum wird jedoch die Auffassung vertreten, daß § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nichts über die Auskehr von Mieteinnahmen hergibt (Dick in Kimme, Offene Vermögensfragen zu § 8 VZOG Rn. 30; Unverfehrt OV-spezial a. a. O.).
Richtig ist weiter, daß der Berechtigte, dem das Grundstück zurückübertragen wird, das heißt, der den Vermögenswert durch einen Gestaltungsakt zurückerhält, nach § 11 Abs. 2 Satz 4 VZOG keinen Anspruch auf Auskehr von Mieteinnahmen hat; denn "die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben dem Verfügungsberechtigten, ...". Wenn § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG, wie in der Literatur dargestellt, keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Mieteinnahmen trifft, kommt es also darauf an, ob das VZOG beide Fallgruppen unterschiedlich regeln will, oder ob in § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG eine mit dem Normzweck zu schließende Regelungslücke vorliegt. Für das Gericht besteht diese Frage allerdings nicht, weil es meint, der Fall sei in § 8 Abs. 4 VZOG ausdrücklich im positiven Sinne geregelt. Zur Begründung seiner Auffassung stellt es auf das ab, was nach seiner Meinung nicht Inhalt der Vorschrift sei, nämlich "dem lediglich kraft Gesetzes Verfügungsberechtigten anstelle des Eigentümers den wirtschaftlichen Vorteil aus einer solchen (meint schuldrechtlichen) Verfügung zufließen zu lassen). Es handele sich vielmehr, so sagt das Gericht, "letztlich um den wirtschaftlichen Ausgleich aller Handlungen, die aufgrund von Absatz 1 vorgenommen werden".
Diese Argumentation überzeugt nicht.
Zunächst muß festgestellt werden, daß § 8 und § 11 VZOG voneinander verschiedene Fallgruppen regeln. § 8 hat die Fälle der Zuordnung nach § 1 VZOG zum Gegenstand, in denen die Zuordnung deklaratorisch oder konstitutiv das Eigentum bestimmt, das heißt, wer (generell) Eigentümer nach Artikeln 21 (Verwaltungsvermögen) und 22 (Finanzvermögen) des Einigungsvertrages ist. § 11 betrifft den besonderen Fall, wem nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 des Einigungsvertrages ein Vermögensgegenstand, der dem Zentralstaat von Ländern, Gemeinden und Körperschaften zur Verfügung gestellt worden war, zurückübertragen werden soll. Das eine ist mit dem anderen nicht gleichzusetzen. Auch die Interessenlage unterscheidet sich; schon deshalb verbietet sich die Analogie.
Der Gesetzgeber hatte vor diesem Hintergrund freien Spielraum, was er im einen und im anderen Fall unter dem wirtschaftlichen Ausgleich ver-stehen wollte, ob er die Ausgangslage gleichermaßen oder unterschiedlich regeln wollte. Für die zuletzt angeführte Möglichkeit spricht nichts. Wäre es richtig, daß in § 8 Abs. 4 VZOG die Mieteinnahmen als Erlös aus der Verfügung (Abschluß von Mietverträgen) gelten, so hätte es nämlich auch einer Regelung hinsichtlich der Aufwendungen des Verfügungsberechtigten bedurft; denn es wäre nicht einzusehen, daß die Mieteinnahmen ohne Abzug der Aufwendungen auszukehren wären. Sie wären (zunächst) zwar tatsächlich "Erlös", weil sie (zunächst) ohne Abzug zugeflossen sind, würden aber - ganz oder teilweise - aufgezehrt durch die Aufwendungen, die der Verfügungsberechtigte für die Erfüllung seiner Vermieterpflichten, insbesondere die Erhaltung der Mietsache, aufzuwenden gehabt hätte (vgl. Schmidt-Räntsch/Hiestand a. a. O. Rn. 22). Das sieht auch das Gericht, indem es sagt: "Um die Erlösauskehr jedoch auf einen solchen wirtschaftlichen Ausgleich zu beschränken, muß es dem Ausgleichspflichtigen im Gegenzuge möglich sein, seine im Rahmen der Erlöserzielung erforderlich gewordenen Aufwendungen in Abzug zu bringen." Daß solche Abzüge im vorliegenden Fall nicht gemacht worden sind, mag vielleicht auf einem Mangel an Parteivortrag beruhen (siehe aber unten), nur stellt sich ganz allgemein die Frage, ob der Gesetzgeber diese komplizierte Berechnung des Erlösinhalts nicht geregelt und nicht hätte regeln müssen, wenn die Absicht bestanden hätte, die Mieteinnahmen überhaupt als auszukehrenden "Erlös" zu betrachten.
Der Wortlaut des Gesetzes spricht eher dafür, daß der Erlös nicht die Mieteinnahmen umfassen sollte. Der Gesetzgeber nimmt in § 8 Abs. 1 a Satz 3 VZOG ausdrücklich Bezug auf § 571 BGB, also auf eine bestehende Vorschrift des bürgerlichen Rechts. Es hätte sich daher aufdrängen müssen, auch bei der Herausgabeverpflichtung auf den Kanon des BGB zu rekurrieren. Dann wäre entsprechend etwa § 667 oder § 684 BGB von der "Herausgabe des Erlangten" zu reden gewesen.
Unter Erlös wird ganz allgemein das verstanden, was aus der Veräußerung einer Sache "erlöst" wird. Hier wird aber die Sache, der Mietzins, gar nicht (etwa durch Abtretung der Forderung) veräußert. Über die Forderung wird vielmehr durch Einziehung verfügt. Die Auskehrungspflicht des Gesetzes betrifft nur das Surrogat dafür, daß der eigentlich herauszugebende Gegenstand - etwa wegen Veräußerung - nicht mehr herausgegeben werden kann. Dieser Regelungssinn ergibt sich deutlich daraus, daß es für die Bemessung des Auszukehrenden heißt, "mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes". Das ergäbe für die Herausgabe voll zugeflossener Mieten aber überhaupt keinen Sinn.
Der Normzweck läßt auf die vom Gericht getroffene Auslegung nicht schließen. Im Gegenteil, es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß der Zuordnungseigentümer besser gestellt werden sollte als der Berechtigte im Restitutionsverfahren. Das wäre er aber; denn der Berechtigte des Vermögensgesetzes tritt erst mit der vollzogenen Rückübertragung, daß heißt in der Regel mit Bestandskraft des Bescheides, in die bestehenden Rechtsverhältnisse ein, § 16 Abs. 2 VermG. Daß in § 8 Abs. 4 VZOG vom Erlös die Rede ist, nicht aber in § 11 VZOG, findet seine einfache Erklärung darin, daß der Fall der Erlösauskehr nur in § 8 eintritt.
Es bleibt festzuhalten, daß die Vorschriften des VZOG leges speciales des Zuordnungsrechts gegenüber dem übrigen Vermögensrecht sind und in keiner Form der hier geregelten Rechtsveränderungen die Herausgabe von erzielten Mieteinnahmen aus der Zeit vor der Zueignungswirkung vorsehen.
Stellt man sich dennoch auf den Standpunkt des Gerichts, daß nämlich § 8 Abs. 4 VZOG die Mietzinsauskehr als Erlös fordert, ist die Entscheidung aus einem anderen Grund nicht zu billigen. Das Gericht hat, wie dargelegt, erkannt, daß es nicht um die Auskehr der Bruttomiete gehen kann, sondern, daß auf den nach Abzug der Aufwendungen verbleibenden Teil abzustellen war. Nach Lage der Dinge mußte es sich dem Gericht aufdrängen, daß bei einer Mietsache Gemeinkosten entstehen, die bei richtiger Anwendung des Gesetzes zur Erreichung eines gerechten Sozialausgleichs in jedem Fall berücksichtigt werden mußten. Diese Berücksichtigung hätte unter Umständen bis zur gänzlichen Klageabweisung führen können. Dann hätte es aber nahegelegen, bereits in der prozeßleitenden Anfangsverfügung nach §§ 523, 273 Abs. 1 ZPO darauf hinzuwirken, daß sich die Parteien rechtzeitig und vollständig erklären, das heißt, die Parteien auf die Rechtslage hinzuweisen sowie der Bekl. Gelegenheit zu geben, ihre Gegenrechnung zu beziffern und die dem zugrunde liegenden Tatsachen unter Beweisantritt vorzutragen. Die Entscheidungsgründe geben keinen Hinweis darauf, daß das Gericht in diesem Sinne tätig geworden ist. Es heißt lediglich, die Bekl. habe "keine konkreten Aufwendungen in diesem Sinne dargelegt".
So liegt hier die Annahme nahe, daß ein Überraschungsurteil vorliegt, weil das Gericht ersichtlich in klarer Erkenntnis der Rechtslage (s. o.) durchentscheidet, ohne von seinem eigenen Standpunkt aus der Gerechtigkeit zum Siege zu verhelfen.
Es wäre schließlich angesichts der erheblichen Bedeutung der Rechtsfrage auf eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen geboten gewesen, die Revision zuzulassen, § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Das Urteil wäre auf die Revision zumindest aus dem Gesichtspunkt der Verweigerung rechtlichen Gehörs ohne weiteres der Aufhebung verfallen.