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Verfügungsberechtiger

KreisG Perleberg10 C 63/9222.04.1992ZOV 1992, 176

VermG § 3 Abs. 3 ; GVG § 13

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfügungsberechtiger; Veräußerungs- und Belastungsverbot; Rechtswegzuständigkeit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zulässigkeit des Zivilrechtsweges zur Durchsetzung von Ansprüchen des Berechtigten gem. § 3 VermG gegenüber dem Verfügungs-berechtigten.

2. Zum Erlaß eines einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbotes gegen den Verfügungsberechtigten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Verfügungsbekl. ist derzeitiger Eigentümer eines Grundstücks, das er veräußern will. Mit ihrem am 27.2.1992 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Verfügungskl. im Wege einstweiliger Verfügung ein Verfügungsverbot gegen den Verfügungsbekl. bezüglich des Grundstücks zu erlassen. Sie habe am 12.7.1990 beim zuständigen Landratsamt Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz (VermG) i. V. m. der AnmeldeVO u. a. für das streitbefangene Grundstück geltend gemacht, worüber noch nicht entschieden worden sei. Nachdem sie erfahren habe, daß der Verfügungsbekl. das Grundstück mit notariellem Vertrag veräußern wollte, habe sie daraufhin den vorliegenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt, da sie davon ausgehen müsse, daß bei einer wirksamen Veräußerung des Grundstücks sie mit ihren Rückübertragungsansprüchen ausgeschlossen sei. Sie gehe davon aus, daß sie die rechtmäßige Eigentümerin des in Streit stehenden Grundstückes sei, da sie lt. des in Ablichtung vorgelegten Grundbuchauszuges des früheren Grundbuches als Eigentümerin eingetragen sei. Dabei handele es sich um das nach Schließung des früheren Grundbuches der Gemeinde S. nunmehr im neu angelegten Grundbuch S. ... geführte Grundstück; zudem der in Streit stehende H...-Acker, Grundbuchstück ... Daß das in Streit stehende Grundstück H. ihr und nicht ihrem in zwischen verstorbenen Ehegatten gehört habe, ergebe sich aus den durch sie beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen der im einzelnen bezeichneten Personen, die noch aus eigener Erinnerung um die wahren Eigentumsverhältnisse wüßten.

Die Verfügungskl. beantragt Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dem Verfügungsbekl. zu verbieten, über das Grundstück zu verfügen, insbesondere es zu veräußern, es zu belasten, sich über Eigentumsübergang zu einigen sowie Erklärungen jeglicher Art gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben, die zu einer Schlechterstellung der Verfügungskl. bezüglich ihrer Ansprüche an dem Grundstück führen könnten.

Der Verfügungsbekl. beantragt, den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Er gehe davon aus, daß er das im Streit stehende Grundstück im Jahre 1952 rechtmäßig als Bodenreformgrundstück vom Land Brandenburg übereignet erhielt, also in diesem Sinne gutgläubig erworben habe. Er gehe davon aus, daß der Verfügungskl., die im übrigen ihre Voreigentümerschaft nicht hinreichend nachgewiesen habe, kein Rückübertragungsanspruch nach dem VermG zustehe. Er gehe davon aus, daß das vorbezeichnete Grundstück als Nazibesitz enteignet worden sei, so daß § 1 VIII lit. a VermG einschlägig sei, die Enteignung des Grundstückes also nicht unter den Geltungsbereich des VermG falle.

Entscheidungsgründe

häufig von der Redaktion verfasst

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

I. Das Gericht entschied gem. §§ 331 a, 251 a II ZPO auf Antrag der Verfügungskl. vom 6.4.1992 bei Säumnis des Verfügungsbekl. in diesem Termin nach Lage der Akten. In der zwischen der mündlichen Verhandlung vom 2.3.1992 mit Schriftsatz vom 24.3.1992 durch die Verfügungskl. vorgenommenen Umformulierung des Antrages ist keine eine Entscheidung nach Lage der Akten ausschließende Klagänderung i. S. v. § 263 ZPO zu sehen, da es inhaltlich bei dem beantragten Verfügungsverbot geblieben ist, die Verfügungskl. nur eine ihr günstiger erscheinende Formulierung ihres in der Sitzung vom 2.3.1992 gestellten Antrages vornahm.

II. Das Gericht stellt ausdrücklich fest, daß es den durch die Verfügungskl. beschrittenen Zivilrechtsweg für zulässig erachtet. Offensichtlich ist in Rechtsprechung und Literatur die Frage der Zulässigkeit des Zivilrechtsweges für Ansprüche aus dem Vermögensgesetz (BGBl. II 1990, 1159 i. d. F. des ÄnderungsG vom 22.3.1992, BGBl. I, 766) i. V. m. der AnmeldeVO (vom 21.8.1990, GBl. DDR I, 1260, i. d. F. der BundesVO vom 5.10.1990, BGBl. I 1990, 2150) umstritten, insbesondere was die Frage des zulässigen Rechtsweges zur Durchsetzung des Anspruches des Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes gegenüber dem Verfü gungsberechtigten gem. § 3 III VermG betrifft. Das Gericht erachtet dies-bezüglich die Überlegungen und auch das Ergebnis von Kohler (Zivilrechtliche Sicherung der Rückerstattung von Grundstücken in den neuen Bundesländern, in NJW 1991, 465) für zutreffend. Bei dem Anspruch aus § 3 III VermG handelt es sich, dies dürfte unumstritten sein, um einen obligatorischen Anspruch des Berechtigten gegenüber dem Verfügungs-berechtigten. Es stehen sich Subjekte des Privatrechts auf gleichberechtigter Ebene wegen eines bürgerlich-rechtlichen, vermögensrechtlichen Anspruches im Rechtsstreit gegenüber. Gem. § 13 GVG sind die ordentlichen Gerichte für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder aufgrund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Zumindest für die Ansprüche aus § 3 III VermG ist eine solche zwingende Zuweisung dieser Ansprüche an die Verwaltungsgerichte nicht gegeben. Der entgegenstehenden Auffassung des BG Chemnitz, Beschluß vom 23.7.1991 - T 131/91 (NJW 1991, 463 ff.), das die Zulässigkeit des Zivilrechtsweges für diese Ansprüche verneint und vielmehr den Verwaltungsrechtsweg als ausschließlich zulässigen Rechtsweg erachtet, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Das Bezirksgericht Chemnitz sieht bei Bejahung des Zivilrechtsweges die Gefahr möglicher divergierender Entscheidungen von Zivil- und Verwaltungsgerichten, die es gerade zu vermeiden gelte. Jedoch kann mit der vom Bezirksgericht Dresden mit dessen Urteil vom 12.11.1991 - 2 S 139/91 (NJW 1992, 37 ff.) vorgeschlagenen Herangehensweise solchen möglicherweise widerstreitenden Entscheidungen vorgebeugt werden. Das Bezirksgericht Dresden erachtet es mit der zitierten Entscheidung für notwendig, daß dem Verfügungsbekl. auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den ordentlichen Gerichten die Möglichkeit gegeben werden muß, Einwendungen zu erheben, die eine Restitution des Verfügungskl. auszuschließen geeignet sind.

"Zwar ist es Sache der Verwaltungsbehörden und letztlich der Verwal-tungsgerichte, darüber zu befinden, ob ein Vermögenswert oder ein Grundstück rückerstattet wird oder der Anspruchsteller auf einen Ent schädigungsanspruch zu verweisen ist. Die ordentlichen Gerichte sind jedoch berechtigt, im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens in einer summarischen Prüfung mit den im Verfahren der einstweiligen Verfügung zugelassenen Beweismitteln darüber zu befinden, ob der dem Anspruch aus § 3 III VermG zugrunde liegende Restitutionsanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht besteht." (a. a. O., 39). Bei einer solchen summarischen Prüfung ließe sich auf entsprechende Einwendung des Verfügungsbekl. auch berücksichtigen, ob ein Fall der Aussetzung der Verfügungsbeschränkung gem. § 3 VermG vorläge, was zumindest im vorliegenden Rechtsstreit offensichtlich nicht der Fall ist.

III. Zur Überzeugung des Gerichtes hat die Verfügungskl. das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes im Sinne ihrer Antragstellung glaubhaft dargetan. Sie hat als Berechtigte i. S. v. § 2 I VermG gewissermaßen Ansprüche auf der Grundlage der AnmeldeVO für das in Streit stehende Grundbuchstück, so bezeichnet als "H. acker", in der Gemarkung S. angemeldet. Das Gericht geht mit dem schlüssigen Vortrag der Verfügungskl. davon aus, daß sie für das in Streit stehende Grundstück voreingetragene Eigentümerin gewesen ist. Entgegen der Auffassung des Verfügungsbekl. erachtet das Gericht das Vorliegen von § 1 VIII lit. a VermG nicht für eindeutig nachgewiesen. Es ergibt sich nämlich dem entgegenstehend aus der Mitteilung des Kataster-, Ver-messungs- und Grundbuchamtes P. vom 30. September 1991, daß die Enteignung der Verfügungskl. durch den Rat des Kreises P. erst unter dem 15.4.1950 erfolgt sein soll. Sollte dies der Fall sein, hat es sich dabei eben gerade nicht um eine Enteignung von Vermögenswerten auf besat-zungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gehandelt. Ab-schließend wird diese Frage nur im Verwaltungsverfahren vor dem Ver mögensamt, gegebenenfalls den Verwaltungsgerichten zu entscheiden sein. Somit ist gem. § 3 III 1 VermG der Verfügungsbekl. der Verfügungskl. schuldredchtlich verpflichtet, sich des Abschlusses dinglicher Rechtsge-schäfte oder der Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung der Verfügungskl. zu enthalten. Dem entgegenstehend wollte und will er jedoch, ohne die entsprechende Zustimmung der Ver fügungskl. vorher einzuholen, über das in Streit stehende Grundstück dinglich verfügen. Somit liegt auch der Verfügungsgrund vor. Die An-tragstellung der Verfügungskl. war unter Berücksichtigung der schrift-sätzlichen Begründung ihres Antrages dahingehend auszulegen, daß es ihr nur um ein Verfügungsverbot bezüglich des durch den Verfügungsbekl. zur Veräußerung stehenden Grundstückes "H.-acker" geht. Das Gericht hat mit seinem Urteil bei entsprechender Auslegung der Antragstellung die erkannte Anordnung nach freiem Ermessen gem. § 938 ZPO getroffen.