Verfügungsbefugnis
VZOG § 8
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Verfügungsbefugnis; Verfügungsberechtigter; Eigentumserwerb; Identität des Erwerbers mit Verfügungsberechtigtem
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 8 VZOG i. d. F. des WoModSiG ist verfassungskonform so auszulegen, daß bei der Verfügung über ein Grundstück, an dem mangels Erbrecht des Fiskus kein "Eigentum des Volkes" entstanden war, der Erwerber zumindest dann nicht Eigentum erlangt, wenn er mit dem Verfügungsberechtigten wirtschaftlich identisch ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind die Erben ihres am 8. Juli 1997 verstorbenen Vaters. Der Vater der Kl. hatte von der Bekl. gem. § 985 BGB die Herausgabe des Grundstückes verlangt. Frühere Eigentümerin des Grundstücks war ..., die 1969 gestorben ist. Sie wurde vom Vater der Kl. beerbt, nachdem andere Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten. Der Vater wurde am 21. September 1995 als Eigentümer des Grundstückes im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war zuvor am 13. Januar 1971 im Grundbuch als "Eigentum des Volkes" bezeichnet worden, nachdem durch später aufgehobenen Beschluß des Staatlichen Notariats vom 2. Dezember 1970 zu Unrecht festgestellt worden war, Erbe der Frau ... sei die DDR. Dadurch wurde das Grundstück dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung zugeordnet. Dieser VEB wurde Eigenbetrieb der Stadt. Die Stadt nahm deshalb das Grundstück gem. Art. 22 Abs. 4 EV in Anspruch. Sie gründete die Bekl. durch Umwandlung des VEB nach § 58 UmwG a. F. und ist alleinige Gesellschafterin der Bekl. Das Grundstück ist in der Anlage zur notariellen Umwandlungsurkunde aufgeführt, die alle zu übertragenden Grundstücke enthält. Nach Klagerhebung hat die Bekl. dem Vater der Kl. das Grundstück herausgegeben. Er hat daraufhin beantragt, festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 3. Juli 1996 abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung ist begründet. Die Feststellungsklage war gem. § 256 ZPO zulässig. Auch die auf § 985 BGB gestützte Her-ausgabeklage war bis zur Herausgabe, dem erledigenden Ereignis, zulässig und begründet. Der Vater der Kl. ist durch Erbfolge Eigentümer des Grundstückes geworden. Er hat dieses Eigentum zu keinem Zeitpunkt verloren. Die Bekl. war ihm gegenüber nicht zum Besitz berechtigt. 1. Der Eigentümer eines Grundstückes hat sein Eigentumsrecht nach DDR-Recht nicht dadurch verloren, daß ein unrichtiger, später aufgehobener und eingezogener Erbschein ausgestellt worden war, aufgrund dessen das Grundstück zu Unrecht zum "Eigentum des Volkes" erklärt wurde. Auch am 3. Oktober 1990 hätte der Eigentümer gem. § 22 Abs. 4 Satz 3 EV sein Eigentum nur dann an die Stadt verloren, wenn, was gerade nicht der Fall war, zuvor wirksam "Eigentum des Volkes" begründet worden wäre (vgl. dazu im einzelnen OLG Dresden, 7. Zivilsenat, ZIP 1998, 350, 351, 352). Auch tragen die Parteien keine Umstände vor, die den Schluß zuließen, der Vater der Kl. könnte das Eigentum nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes verloren haben. Zwar war offenbar ein Restitutionsverfahren ursprünglicher Miterben, die die Erbschaft ausgeschlagen hatten, anhängig. Der entsprechende Antrag ist aber unstreitig zurückgewiesen worden, so daß mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht angenommen werden kann und von der Bekl. auch nicht behauptet wird, ein Restitutionstatbestand sei gegeben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Juni 1998 = ZIP 1998, 1324, 1325). Auch durch Umwandlung des früheren VEB in die Bekl. hat der Vater der Kl. das Eigentum am Grundstück nicht verloren. Es handelte sich dabei um eine partielle Universalsukzession, bei der die Rechte nur in dem Zustand übergehen konnten, wie sie tatsächlich bestanden (vgl. Bezirksgericht Dresden, VIZ 1993, 160, 161; Karsten Schmidt AcP 1991, 512). Von all dem geht auch die Bekl. aus. 2. Die Bekl. ist aber der Auffassung, im Rechtsübergang durch Umwandlung sei zugleich eine Verfügung der verfügungsberechtigten Stadt i. S. d. § 8 VZOG zu sehen. Aufgrund dieser Verfügung habe sie das Eigentum am Grundstück erlangt. Dabei komme es nicht darauf an, ob tatsächlich zuvor "Eigentum des Volkes" entstanden war. § 8 VZOG habe der Verfügungsbefugten die Rechtsmacht verliehen, über nicht entstandenes Volkseigentum rechtswirksam zu verfügen. Dies trifft nicht zu. In der Umwandlung ist eine Verfügung i. S. d. § 8 VZOG zu sehen. Sie bewirkt den unmittelbaren sachenrechtlichen Übergang der in der Anlage zur Umwandlungserklärung aufgeführten Grundstücke (Bezirksgericht Dresden a. a. O. 161; Schmidt Räntsch/Hiestand, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 8 VZOG Rdn. 7). Die im Schrifttum und in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob § 8 VZOG in der bis 23. Juli 1997 geltenden Fassung (künftig § 8 VZOG a. F.) dem Verfügungsberechtigten die vollen Rechte des wirklichen Eigentümers einräumte, so daß er als Berechtigter gem. § 873 Abs. 1 BGB verfügte, hat jetzt auch der BGH verneint (a. a. O., 1326 ff.). Er hat überzeugend ausgeführt, daß dem Verfügungsberechtigten durch § 8 VZOG a. F. lediglich die Stellung eines Buchberechtigten eingeräumt worden war. Deshalb konnten Dritte bei unrichtiger Dokumentation des Volkseigentums nur unter den Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten (§ 892 BGB) Eigentum erwerben. Ein gutgläubiger Erwerb der Bekl. war nicht möglich, weil sie durch Universalsukzession erworben
F. lediglich die Stellung eines Buchberechtigten eingeräumt worden war. Deshalb konnten Dritte bei unrichtiger Dokumentation des Volkseigentums nur unter den Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten (§ 892 BGB) Eigentum erwerben. Ein gutgläubiger Erwerb der Bekl. war nicht möglich, weil sie durch Universalsukzession erworben hat, also kein Verkehrsgeschäft vorlag. Zudem fehlt es an einem Verkehrsgeschäft, aufgrund dessen allein ein Erwerb nach § 892 BGB möglich gewesen wäre, weil Veräußerer und Erwerber wirtschaftlich identisch sind (BGH a. a. O., 1327). 3. Durch Art. 2 des Wohnraummodernisierungsgesetzes - WoModSiG - vom 17. Juli 1997 (BGBl. I, 1823) sind eine Reihe von "Heilungsvorschriften" eingeführt worden. Nach der Neufassung des Art. 237 § 1 EGBGB durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 WoModSiG sind Fehler bei der Überführung eines Grundstückes in Volkseigentum nur noch zu beachten, wenn das Grundstück nach den zur Zeit der Überführung maßgeblichen Vorschriften nicht wirksam in Volkseigentum hätte übergeführt werden können. Der BGH (a. a. O., 1325) hat bereits klargestellt, daß im Falle nicht bestehender Fiskalerbschaften kein Eigentumsverlust aufgrund dieser Vorschriften eintreten kann. Vielmehr stellen, so führt der BGH aus, fehlerhafte Fiskuserbschaften einen "Grundfall" dar, in dem nach dem Willen des Gesetzgebers der Bestandsschutz aus Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB nicht zum Zuge kommt. Durch Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 WoModSiG wurde § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG geändert. Während § 8 VZOG a. F. lautete: "Zur Verfügung über Grundstücke ..., die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind befugt ...",
hat § 8 VZOG n. F. folgenden Wortlaut: "Zur Verfügung über Grundstücke ..., die im Grundbuch ... noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt ..."
Nach Art. 7 Abs. 2 WoModSiG gilt § 8 VZOG n. F. auch für Verfügungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt sind, also auch für die hier zu beurteilende Verfügung. Die Frage, die der BGH (a. a. O., 1328) ausdrücklich offengelassen hat, ist deshalb, ob durch diese Neufassung des § 8 VZOG eine unwirksame Grundstücksübereignung geheilt wird, ob also durch die Neufassung dem Verfügungsberechtigten rückwirkend die volle Rechtsmacht des wirklichen Eigentümers eingeräumt wurde. Wäre dies zu bejahen, so wären seine Verfügungen ohne jede Einschränkung wirksam. Es würde nicht darauf ankommen, ob ein Verkehrsgeschäft vorliegt oder der Erwerber gutgläubig i. S. d. § 892 BGB ist. Der Erwerber würde in jedem Fall das Eigentum erlangen, der bisherige Eigentümer es verlieren. Dies trifft nicht zu. a) § 8 VZOG ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 WoModSiG unter anderem dann nicht in der Neufassung anzuwenden, wenn die Parteien sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits geeinigt hatten. Eine Einigung in diesem Sinne läge auch dann vor, wenn die Bekl. durch Herausgabe des Grundstückes einseitig nachgegeben hat und ihr damit sämtliche zur Zeit der Herausgabe bekannten Einwendungen abgeschnitten sind (BGH a. a. O., 1326; BGH ZfIR 1998, 418, 419). Dies ist nicht der Fall. Die Parteien haben anläßlich der Herausgabe des Grundstücks ausdrücklich vereinbart, daß die Frage, wer Eigentümer des Grundstücks ist, einer endgültigen Klärung vorbehalten bleibt (vgl. Schreiben der Kl. an Rechtsanwältin vom 20. Februar 1996, Anlage B 5). Auch später haben die Parteien für den Fall eines Grundstücksverkaufs festgelegt, daß der Kaufpreis auf ein Konto zu zahlen ist, "über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können" (vgl. Fax der Prozeßbevollmächtigten der Bekl. an Rechtsanwältin vom 3. Juli 1997, Bl. 291). Es ist deshalb sicher, daß zwischen den Parteien eine zu beachtende "Einigung" über das Eigentum im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Satz 3 WoModSiG nicht erfolgt ist. b) Wäre § 8 VZOG n. F. so auszulegen und anzuwenden, daß dem Verfügungsberechtigten die vollen Rechte des wirklichen Eigentümers zukommen und er deshalb rückwirkend wirksam nach § 873 Abs. 1 BGB als Berechtigter verfügt hat, so wäre die Norm mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dies wird, soweit ersichtlich, im bisherigen Schrifttum einhellig (Grün, ZIP 1997, 491, 493; 1998, 321, 325 f.; Horst, DtZ 1997, 183, 184 f.; Wilhelms, ZOV 1997, 347, 348) und in der Rechtsprechung vom 7. Zivilsenat des Gerichts (a. a. O.; a. A. LG Leipzig, ZOV 1997, 347) angenommen. Der BGH hat sich im Urteil vom 19. Juni 1998 allerdings auf den Hinweis beschränkt, daß angesichts des von Verfassungs wegen gebotenen Eigentumsschutzes verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (a. a. O., 1327, 1328). Für den vorliegenden Rechtsstreit kann dahingestellt bleiben, ob das Grundgesetz bei Verkehrsgeschäften mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Investitionsförderung im Beitrittsgebiet auch die Regelung zuläßt, daß selbst ein i. S. d. § 892 BGB bösgläubiger Erwerber Eigentum erwirbt und der seitherige Eigentümer es verliert. Mit dem Grundgesetz unvereinbar ist zumindest die Regelung, daß bei der Verfügung über ein Grundstück, an dem mangels Erbrecht des Fiskus kein "Eigentum des Volkes" entstanden war, selbst dann der Erwerber Eigentum erlangt, wenn er mit dem Verfügungsberechtigten wirtschaftlich identisch ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob dieser Erwerb durch Rechtsgeschäft nach §§ 873 ff. BGB erfolgt oder - wie hier - durch
ß bei der Verfügung über ein Grundstück, an dem mangels Erbrecht des Fiskus kein "Eigentum des Volkes" entstanden war, selbst dann der Erwerber Eigentum erlangt, wenn er mit dem Verfügungsberechtigten wirtschaftlich identisch ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob dieser Erwerb durch Rechtsgeschäft nach §§ 873 ff. BGB erfolgt oder - wie hier - durch Universalsukzession. Auch ist es ohne Belang, daß gerade diese "Insichgeschäfte" von entscheidender wirtschaftlicher Tragweite im Beitrittsgebiet sind. Soweit ersichtlich, geht es bei allen bisher angefallenen Rechtsstreitigkeiten darum, ob bei Verfügungen an eine wirtschaftlich identische juristische Person der Eigentümer sein Eigentum verloren hat. Schmidt-Räntsch (ZIP 1996, 1858, 1859) weist darauf hin, daß allein bei der Bekl. dadurch mehrere hundert Grundstücke in Frage stehen. Verfügungen an bösgläubige Dritte durch Verkehrsgeschäft dürfte es dagegen nicht oder nur ausnahmsweise geben. Wäre § 8 ZVOG n. F. so auszulegen, daß der Eigentümer sein Recht selbst dann verliert, wenn der Verfügungsbefugte das angebliche Volkseigentum an eine mit ihm wirtschaftlich identische Tochtergesellschaft o. ä. überträgt, so würde dies dazu führen, daß bis zum 23. Juli 1997 gesichertes, unanfechtbar erlangtes Eigentum unmittelbar durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes unterginge. Dies wäre weder mit dem durch Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsschutz noch mit dem durch Art. 3 GG geschützten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Auch Art. 135 a Abs. 2 GG würde einen solchen Eingriff nicht rechtfertigen. Art. 135 a Abs. 2 GG überläßt dem Gesetzgeber die Regelung, in welchem Umfang Verbindlichkeiten gegen die öffentliche Hand zu erfüllen sind, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der DDR im Zusammenhang stehen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob unter diese Regelungskompetenz auch zivilrechtliche Herausgabeansprüche aus Eigentum und Erbrecht fallen, die bereits zu DDR-Zeit bestanden und die nach dem damals geltenden DDR-Recht auch hätten durchgesetzt werden können. Art. 11 Abs. 1 DDR-Verf. hatte das Erbrecht gewährleistet. Der Gesetzgeber hat sich entsprechend dem Sinn und Zweck des Einigungsvertrages klar und eindeutig dafür entschieden, daß die hier in Frage stehenden Verbindlichkeiten zu erfüllen sind. Es steht außer Frage, daß durch eine mangels Erbrecht des Fiskus unberechtigte Erklärung einer Sache zum "Eigentum des Volkes" kein Eigentumsverlust eingetreten und der Herausgabeanspruch des Eigentümers begründet und ohne jede Einschränkung durchsetzbar ist. Das Eigentum ist deshalb nicht durch die Dokumentation zum Volkseigentum untergegangen. Es geht aber auch nicht unter, wenn die Zuordnung nach §§ 1 ff. VZOG abgeschlossen ist. Aufgrund des Zuordnungsbescheids wird der Erwerber, dem das Grundstück gem. Art. 22 Abs. 4 EinV zugeteilt wird, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Dadurch werden aber die Rechte Dritter, also insbesondere die des Eigentümers, nicht berührt (vgl. BGH a. a. O., 1327; OLG Dresden, a. a. O.). Dies folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG. Nach dieser Norm ergeht der Bescheid "vorbehaltlich des Eigentums ...". Verfügt daher der aus dem Zuordnungsbescheid hervorgegangene und im Grundbuch als Eigentümer eingetragene "Berechtigte", der mangels Bestehen von Volkseigentum in Wahrheit nicht Eigentümer geworden ist, so kann er nur einem gutgläubigen Dritten unter den Voraussetzungen des § 892 BGB Eigentum verschaffen. Durch diese gesetzliche Regelung ist klargestellt, daß das
r aus dem Zuordnungsbescheid hervorgegangene und im Grundbuch als Eigentümer eingetragene "Berechtigte", der mangels Bestehen von Volkseigentum in Wahrheit nicht Eigentümer geworden ist, so kann er nur einem gutgläubigen Dritten unter den Voraussetzungen des § 892 BGB Eigentum verschaffen. Durch diese gesetzliche Regelung ist klargestellt, daß das Eigentum nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft sichergestellt ist. Diese Ausführungen zeigen, daß der Gesetzgeber bei angeblichen Fiskalerbschaften, die zu keiner Zeit entstanden waren, die Rechtsstellung des Eigentümers für Vergangenheit und Zukunft in vollem Umfang gewährleistet. Damit hat er sie dem Sinn und Zweck des Einigungsvertrages entsprechend in den Geltungsbereich des Grundgesetzes übernommen und dem Schutz des Art. 14 GG unterstellt, und zwar nicht belastet mit einem "Verfügungsvorbehalt". Daran ist durch § 8 VZOG nichts geändert worden. Durch § 8 VZOG wurde nicht die Eigentümerstellung geregelt oder auch nur in Frage gestellt, sondern lediglich eine in die Zukunft gerichtete Verfügungsbefugnis über fremdes Eigentum geschaffen. Diese Verfügungsbefugnis betrifft zudem nur den vorübergehenden Schwebezustand bis zur Bestandskraft des Zuordnungsbescheides (§ 8 Abs. 3 VZOG). An der Gewährleistung des Eigentums hat sich dadurch nichts geändert. Die Verfügungsbefugnis über fremdes Eigentum muß sich deshalb an Art. 14 GG messen lassen. Der Gesetzgeber muß die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Eigentümers und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Eingriff und erstrebtem Ziel der vorübergehend eingeräumten Verfügungsbefugnis berücksichtigen. Weder die Belange des Eigentümers noch das Verhältnismäßigkeitsprinzip sind hinreichend beachtet, soweit die Neuregelung der Verfügungsbefugnis es ermöglicht, daß sich der Verfügungsbefugte dadurch - wirtschaftlich - das Eigentum mittels einer ihm zuzuordnenden juristischen Person selbst aneignen kann. Durch die Einführung des § 8 VZOG sollte im Interesse der Investitionsförderung im Beitrittsgebiet die Verkehrsfähigkeit der volkseigenen Grundstücke für den Zeitraum hergestellt werden, in dem noch kein endgültiger Zuordnungsbescheid vorliegt. Verfügungen sollten also schon ermöglicht werden, bevor die förmliche Zuordnung abgeschlossen ist. Um dieses Ziel zu erreichen, mag es geboten und verhältnismäßig sein, daß derjenige, der durch Verkehrsgeschäft vom Verfügungsberechtigten ein Grundstück erwirbt, dann als Erwerber geschützt wird, wenn ihm unter den Voraussetzungen des § 892 BGB nicht bekannt ist, daß das Volkseigentum in Wahrheit nicht besteht. Im Interesse des Wiederaufbaus muß in diesen Fällen im Einklang mit der zivilrechtlichen Regelung des § 892 BGB dem Investor der Vorrang vor dem Eigentümer zugebilligt werden, wie dies auch, aber auch nur, nach der endgültigen Zuordnung der Fall ist. Dagegen bestehen schwerlich verfassungsrechtlich hinreichende Gründe dafür, auch denjenigen zu schützen, der das Grundstück nicht durch Verkehrsgeschäft erwirbt oder dem bekannt ist, daß die Dokumentation des Volkseigentums falsch und in Wahrheit ein Dritter Eigentümer ist, zumal ein solcher Erwerber auch bei einer Verfügung nach der endgültigen Zuordnung nicht geschützt würde. In diesem Fall spricht viel dafür, daß mit Rücksicht auf die mit Verfassungsrang geschützte Eigentumsposition der Eigentümer Vorrang vor dem nicht gutgläubigen Erwerber haben muß. Erst recht erscheint es unverhältnismäßig und mit dem
ümer ist, zumal ein solcher Erwerber auch bei einer Verfügung nach der endgültigen Zuordnung nicht geschützt würde. In diesem Fall spricht viel dafür, daß mit Rücksicht auf die mit Verfassungsrang geschützte Eigentumsposition der Eigentümer Vorrang vor dem nicht gutgläubigen Erwerber haben muß. Erst recht erscheint es unverhältnismäßig und mit dem Eigentumsschutz unvereinbar, wenn die Einräumung der nur für einen vorübergehenden Schwebezustand gedachten Verfügungsbefugnis zugunsten dritter Investoren dazu führt, daß sich der Verfügungsbefugte wirtschaftlich das Eigentum selbst endgültig aneignen kann. Wie gezeigt, soll und kann die öffentliche Hand an den hier in Frage stehenden Grundstücken kein Eigentum erlangen. Vielmehr wird für diese Fälle die Rechtsstellung des Eigentümers auch für die Zukunft gewährleistet. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, diese verfassungsrechtlich geschützte Ausgangslage dadurch zu umgehen, daß der Verfügungsberechtigte das Eigentum des wahren Berechtigten durch Umwandlung seines Teilbetriebes in ein wirtschaftlich identisches Unternehmen beseitigt. Dadurch würde gerade das erreicht, was selbst zu DDR-Zeiten nicht geschehen ist, nämlich die rechtswirksame Begründung von Eigentum der öffentlichen Hand trotz Nichtbestehens einer Fiskalerbschaft. Die Regelung ist aber auch deshalb unverhältnismäßig, weil, wie bereits ausgeführt, weder vor noch nach der endgültigen Zuordnung ein solcher Rechtsverlust eintreten kann. Es erscheint deshalb systemwidrig und unangemessen, wenn während der relativ kurzen Übergangszeit dem Verfügungsbefugten eine derart weitreichende, den übrigen Rahmen sprengende Rechtsmacht eingeräumt wird. Die Verfügungsbefugnis soll nur bewirken, daß schon vor Abschluß der Zuordnung Verfügungen über Grundstücke getroffen werden können, dann doch aber nur in dem gleichen rechtlichen Umfang, wie dies auch nach der Zuordnung geschehen kann. Durch die Einräumung einer solchen umfassenden Verfügungsbefugnis wird zudem nicht, was Sinn und Zweck des § 8 VZOG ist, die Investitionstätigkeit privater Dritter gefördert, sondern allenfalls die des Verfügungsbefugten selbst bzw. des von ihm beherrschten Unternehmens. Auch mit der Herstellung der "Verkehrsfähigkeit" volkseigener Grundstücke, was ebenfalls Sinn und Zweck des § 8 VZOG ist (vgl. BT-Drucks. 13/7275, S. 35 ff.), hat der Eigentumserwerb durch Unternehmen, die mit dem Verfügungsbefugten wirtschaftlich identisch sind, nichts zu tun. Es läßt sich auch nicht mit Hinweis auf Art. 237 § 1 EGBGB rechtfertigen, daß durch Verfügungen nach § 8 VZOG selbst dann der Verlust des Eigentums eintritt, wenn die Übertragung an eine wirtschaftlich identische juristische Person erfolgt. Angebliches Volkseigentum aufgrund nicht bestehender Fiskalerbschaften läßt sich nicht mit den Fällen vergleichen, die durch den neugefaßten Art. 237 § 1 EGBGB jetzt Bestandsschutz genießen. Zwar führen auch die dort geregelten Tatbestände zum Eigentumsverlust. Dies ist mit Art. 14 GG vereinbar und verhältnismäßig (so BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 1998, NJW-Inform. 1998, Heft 33, S. XII ff.). In diesen Fällen ist der Eigentumsverlust zu DDR-Zeiten nur aus formalen Gründen, wegen Formmängeln oder sonstiger Fehler nicht eingetreten. Die Berufung auf bloße formale Mängel hat bereits der BGH in den "Konsumfällen" als Verstoß gegen § 242 BGB angesehen (DtZ 1997, 350, 353). Damit läßt sich der Verlust des Eigentums bei einer zu Unrecht zum Volkseigentum erklärten
er Eigentumsverlust zu DDR-Zeiten nur aus formalen Gründen, wegen Formmängeln oder sonstiger Fehler nicht eingetreten. Die Berufung auf bloße formale Mängel hat bereits der BGH in den "Konsumfällen" als Verstoß gegen § 242 BGB angesehen (DtZ 1997, 350, 353). Damit läßt sich der Verlust des Eigentums bei einer zu Unrecht zum Volkseigentum erklärten Sache nicht vergleichen. Diese Erklärung zum Volkseigentum aufgrund angemaßter Erbschaft beruht nicht auf dem von Bürgern und Staat "gelebten Recht der DDR" (BT Drucks. a. a. O., S. 41), sondern meist auf reiner Willkür der DDR-Notariate und DDR Behörden, die kein Interesse daran hatten, unbekannte Erben zu ermitteln. Gerade in diesen Fällen soll, wie der BGH (ZIP 1998, 1324, 1325) unter Bezug auf den Bericht des Rechtsausschusses ausgeführt hat, das angebliche "Volkseigentum" keinen Bestandsschutz genießen. Auch aus diesem Grund muß der Schutz des Eigentümers Vorrang vor "Insichgeschäften" haben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten, die gegen die Verfassungsmäßigkeit sprechen, wird auf das Urteil des 7. Zivilsenats des Gerichts (a. a. O.) und die dort enthaltenen Ausführungen Bezug genommen, die der Senat für überzeugend hält und die er sich zu eigen macht. Es wird bei allem nicht verkannt, daß die Bekl. erheblichen Investitionsrisiken ausgesetzt ist (Schmidt-Räntsch a. a. O.). Dieses Problem läßt sich durch enteignungsähnliche Eingriffe in das Eigentum der Kl. nicht lösen. Die aufgezeigten Risiken hätte die Verfügungsberechtigte in gleicher Weise selbst, wenn sie die Grundstücke nicht auf die Bekl. übertragen hätte. Bei der wirtschaftlichen Identität zwischen Verfügungsberechtigtem und der beklagten GmbH kann für die Bekl. nichts anderes gelten als für die Verfügungsberechtigte selbst. c) Der BGH (a. a. O., 1328) hat es offengelassen, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG n. F. im Einklang mit dem oben zitierten Schrifttum und dem Urteil des 7. Zivilsenats des Gerichts verfassungskonform ausgelegt und angewendet werden kann. Nach Auffassung des Senats steht einer verfassungskonformen Auslegung kein abweichender Wille des Gesetzgebers entgegen. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt deshalb nicht in Betracht.
Der Wortlaut und der Zusammenhang mit den übrigen Rechtsnormen zwingt nicht dazu, § 8 Abs. 1 Satz 1 VZOG n. F. so zu verstehen, daß dem Verfügungsberechtigten mehr als die Stellung eines Bucheigentümers eingeräumt wird, erst recht nicht, daß davon "Insichgeschäfte" erfaßt sind. Auch die neugefaßte Norm kann zwanglos so verstanden werden, daß durch sie nur zum Ausdruck kommt, bei Verfügungen brauchen weder die Verfügungsberechtigten noch die Gerichte (Grundbuchämter) zu prüfen, ob die Eintragung als Volkseigentum richtig ist oder nicht. So hat wohl, zumindest nach dem Wortlaut der Beschlußempfehlung und dem Bericht der Rechtsausschuß des Bundestages, auf dessen Vorschlag die Norm Gesetz geworden ist, die Änderung verstanden. Er hat u. a. ausgeführt (BT-Drucks. a. a. O., S. 35): "Würde man verlangen, daß das Volkseigentum wirksam begründet worden ist, liefe die Vorschrift leer, weil das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Begründung von Volkseigentum nicht erkennen kann und der Nachweis der Wirksamkeit nicht einmal durch einen Zuordnungsbescheid geführt werden kann. Ohne § 8 wären alle noch nicht zugeordneten ehemals volkseigenen Grundstücke blockiert, weil niemand wirksam über sie verfügen könnte. Das würde Investitionen behindern. Deshalb soll klargestellt werden, daß es auf die Wirksamkeit der Begründung von Volkseigentum nicht ankommt."
Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages war also der Auffassung, die Änderung sei eine - bloße - Klarstellung, keine Rechtsänderung. Sie sei notwendig, weil anderenfalls "alle" noch nicht zugeordneten ehemals volkseigenen Grundstücke nicht verkehrsfähig seien, weil § 8 VZOG "leer liefe". Es müsse dafür gesorgt werden, daß das Grundbuchamt die Wirksamkeit der Begründung von Volkseigentum nicht nachzuprüfen brauche. Dadurch kommt aber eher zum Ausdruck, daß es sich um eine Klarstellung, oder besser gesagt, um eine Erleichterung beim grundbuchrechtlichen Vollzug von Verfügungen handelt, als um eine versteckte materiell-rechtliche Rechtsänderung mit erheblicher verfassungsrechtlicher Relevanz. Durch die Klarstellung wollte der Rechtsausschuß die Verkehrsfähigkeit volkseigener Grundstücke für die Zeit bis zum Abschluß des Zuordnungsverfahrens sichern. Dieses Ziel wird in vollem Umfang erreicht, wenn dem Verfügungsberechtigten die Stellung eines Bucheigentümers eingeräumt wird, so wie sie der Erwerber nach Abschluß der Zuordnung auch nur hat. Daß die Verfügung durch den Verfügungsberechtigten darüber hinausgehend zum endgültigen Rechtsverlust des wahren Berechtigten führen soll, was selbst nach der Zuordnung nicht der Fall ist, kommt im Bericht nicht, zumindest nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Zudem hat gerade der Rechtsausschuß fehlerhafte Fiskuserbschaften als Grundfall angesehen, in dem nach dem Willen des Gesetzgebers der Bestandsschutz aus Art. 237 § 1 Abs. 1 EGBGB nicht zum Zuge kommt (BGH a. a. O., 1325). Dann kann aber schwerlich angenommen werden, daß der Gesetzgeber den "Bestandsschutz" dann doch noch über die Neufassung des § 8 VZOG herstellen wollte, wenn auch beschränkt auf den Fall, daß während des "Schwebezustandes" eine Verfügung erfolgt. Auch hat der Gesetzgeber nur § 8 Abs. 1 VZOG geändert. Hätte die Neufassung dem Verfügungsberechtigten die volle Stellung des wahren Eigentümers einräumen sollen, so hätte konsequenterweise § 8 Abs. 2 VZOG entfallen müssen. Da dies nicht geschehen ist, bleibt die "Verfügungsbefugnis des Eigentümers" unberührt. Der Gesetzgeber hätte zumindest regeln müssen, was bei sich widersprechenden Verfügungen des Verfügungsberechtigten und des Eigentümers gelten soll. Auch Abs. 2 Satz 2 (aufgrund der Verfügungsermächtigung nach Abs. 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügung eines Berechtigten) gibt keinen Sinn mehr, wenn der Verfügungsberechtigte wirklich Berechtigter sein sollte. Alle diese Erwägungen zeigen, daß § 8 VZOG n. F. nicht so ausgelegt werden muß, die Verfügungen des Verfügungsberechtigten führen selbst dann zum Rechtsverlust des Eigentümers, wenn ein Verkehrsgeschäft überhaupt nicht in Frage steht. Vielmehr kann auch die neugefaßte Norm verfassungskonform so ausgelegt und angewendet werden, daß dem Verfügungsberechtigten lediglich die Stellung eines Bucheigentümers zukommt, sie zumindest nicht "Insichgeschäfte" sanktioniert. Auch ein eindeutig abweichender Wille des Gesetzgebers steht dieser verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen. Der einzige Anhaltspunkt, der für einen entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers spricht, kann darin gesehen werden, daß er überhaupt eine Gesetzesänderung mit rückwirkender Kraft für nötig hielt. Alle anderen Umstände sprechen dagegen. Wie bereits ausgeführt, läßt sich dem Bericht des Rechtsausschusses ein der Auslegung entgegenstehender Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen. Aus ihm läßt sich eher schließen, daß ein solcher
spricht, kann darin gesehen werden, daß er überhaupt eine Gesetzesänderung mit rückwirkender Kraft für nötig hielt. Alle anderen Umstände sprechen dagegen. Wie bereits ausgeführt, läßt sich dem Bericht des Rechtsausschusses ein der Auslegung entgegenstehender Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen. Aus ihm läßt sich eher schließen, daß ein solcher gesetzgeberischer Wille nicht bestand. Aus den übrigen Materialien zum Wohnraummodernisierungsgesetz kommt ein solcher entgegenstehender Wille nicht, zumindest nicht mit hinreichender Sicherheit, zum Ausdruck, wie der 7. Zivilsenat des Gerichts (a. a. O., S. 352 ff.) eingehend und überzeugend dargetan hat. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine materiell-rechtliche Rechtsänderung beabsichtigt mit erheblicher verfassungsrechtlicher Problematik, so wäre zu erwarten gewesen, daß er dies hinreichend klar zum Ausdruck bringt und nicht durch mehr oder weniger vage Formulierungen versteckt in einem "Wohnraummodernisierungsgesetz".