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Verfügungsbefugnis

VG BerlinVG 29 A 268.9527.09.1996ZOV 1996, 451

VwGO § 161 Abs. 2; GVO § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; VermG §§ 2 Abs. 1, 2 a Abs. 1 a; BGB §§ 2205, 2211, 2368, 2365, 2041

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfügungsbefugnis; Testamentsvollstrecker; Jewish Claims Conference; Nachlaßgegenstand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die alleinige Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers über Nachlaßgegenstände wirkt auch gegenüber der Claims Conference, wenn diese nach § 2 a Abs. 1 a Satz 1 VermG an die Stelle eines namentlich nicht bekannten Miterben tritt. Der Testamentsvollstrecker kann dann die Zustimmung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVO mit Wirkung auch für die Claims Conference auch dann erteilen, wenn diese selbst nach § 30 Abs. 1 VermG angemeldet hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Es entsprach der Billigkeit, der Kl. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg bot. Auf die Frage, ob die angefochtene Grundstücksverkehrsgenehmigung zu Recht auch auf § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO gestützt werden konnte oder ob der Antrag der Kl. nach § 30 Abs. 1 VermG zumindest nicht offensichtlich unbegründet ist, kommt es dabei nicht an. Jedenfalls durfte diese Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GVO erteilt werden, da eine gegenüber der Kl. auch im Falle ihrer Berechtigung nach §§ 2 Abs. 1, 2 a Abs. 1 a Satz 1 VermG wirksame Zustimmung vorlag. Es ist dabei unerheblich, daß keine Erbscheine vorliegen, durch die allein bewiesen werden könnte, daß das Erbe zu 100 % abgedeckt ist, da die Wirksamkeit der Zustimmung von der Frage, ob die Kl. Berechtigte ist oder nicht, unberührt bleibt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kl. nach §§ 2 Abs. 1, 2 a Abs. 1 a Satz 1 VermG Rechtsnachfolgerin eventueller unbekannter Erben wäre (angedeutet in BVerwG, Beschluß vom 22. Februar 1994 - 7 B 4,.94 - KPS § 2 VermG 2/94), als Rechtsnachfolgerin anzusehen wäre (Herrmann OV spezial 22/94 S. 7; Kimme, Offene Vermögensfragen, § 2 VermG Rdnr. 29), als solche gälte (Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, 100 B, § 2 a VermG Rdnr. 23 b) oder ob die Rechtsnachfolge fingiert würde (Brettholle/Köhler-Apel in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 2 VermG Rdnr. 14), da sie - ungeachtet der dogmatischen Herleitung - an die Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben träte (Brettholle/Köhler Apel, a.a.O., § 2 a VermG Rdnr. 6), Mitglied der Erbengemeinschaft mit sämtlichen Rechten und Pflichten, die dem unbekannt gebliebenen Miterben zugestanden hätten, würde (Wasmuth, a.a.O., § 2 a Rdnr. 23 i) und damit anstelle der namentlich nicht bekannten Miterben materiell berechtigt wäre (Wasmuth, a.a.O., § 2 Rdnr. 29). Daß sich diese durch § 2 Abs. 1, 2 a Abs. 1 a VermG eingeräumte bzw. bestätigte Stellung, wenn sie denn erlangt ist, in irgendeiner Weise von derjenigen eines sonstigen Miterben unterschiede, ist nicht ersichtlich, so daß die unstreitig von der Alteigentümerin und Erblasserin angeordnete und ausweislich des Zeugnisses des Amtsgerichts München unbeschränkte (vgl. §§ 2368 Abs. 1, Abs. 3, 2365 BGB) Testamentsvollstreckung auch der Kl. gegenüber wirksam ist. Die Testamentsvollstrecker waren somit auch der Kl. gegenüber nach § 2205 Satz 2 BGB berechtigt, über Nachlaßgegenstände zu verfügen und also auch in § 2 der mit der Bekl. (damals noch Treuhandanstalt) am 9. September 1994 geschlossenen "Gütlichen Einigung" auf die körperliche Rückgabe des beanspruchten Grundstückes zu verzichten. Daß sie dabei nicht als Testamentsvollstrecker, sondern als Erbengemeinschaft aufgetreten sind, schadet nicht, da diese Verfügung spätestens durch die nachträglich ausdrücklich als Testamentsvollstrecker mit Schreiben vom 19. August 1995 erklärte Genehmigung nach §§ 2211 Abs. 2, 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB wirksam geworden ist.

Der Wirksamkeit der Verfügung der Testamentsvollstrecker steht schließlich nicht entgegen, daß der Kreis der Miterben bislang nicht abschließend festgestellt werden kann, zumal dann, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist, noch nicht einmal die Bestellung eines Pflegers für die unbekannten Erben erforderlich ist (KG, Beschluß vom 19. Mai 1972 - 1 W 860.72 - OLGZ 1973, 106 ff. zu § 1960 BGB; Beschluß vom 27. Oktober 1916, OLGE (Bd. 34 [1917], 298 zu §1913 BGB). Das Vorhandensein namentlich nicht bekannter Miterben beträfe allein die offensichtlich noch nicht durchgeführte Erbauseinandersetzung, an der die Kl. zu beteiligen wäre und in die gemäß § 3 Abs. 2 der "Gütlichen Einigung" vorbehaltlich eines positiven Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen oder von der Bekl. auszuzahlende und dann nach § 2041 BGB (Palandt/Edenhofer, BGB 55. Aufl., § 2205 Rdnr. 27) zum Nachlaß gehörende Kaufpreis einbezogen werden müßte.