Verfügungen über volkseigenes Vermögen, 1. Staatsvertrag, Wechsel der Rechtsträgerschaft
GBO § 79 Abs. 2; 1. Staatsvertrag Art. 10 Abs. 6, 26 Abs. 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Durch die Vorschriften des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18.5.1990 (1. Staatsvertrag) wurde die Befugnis staatlicher Stellen der ehemaligen DDR, über Volkseigentum zu verfügen, nicht aufgehoben oder eingeschränkt. Wegen der abweichenden Entscheidung des KG vom 29.8.1995 (NJ 1996, 38 = ZOV 1995, 464) legt der Senat die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Das eingangs bezeichnete Grundstück stand seit dem Jahr 1979 im Volkseigentum. Rechtsträger war das Ministerium für Staatssicherheit (MfS). Mit Schreiben vom 11.6.1990 unterrichtete das Komitee zur Auflösung des Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS), Bezirksarbeitsstab Cottbus, den Liegenschaftsdienst Cottbus von der Übergabe des Grundstück an den Rat der Gemeinde G. Am 26.7.1990 verkaufte der Rat der Gemeinde G. unter anderem das verfahrensbefangene unbebaute Grundstück mit einer Größe von 19.048 m2 zu einem Preis von 0,50 DM/m2 an den Antragsgegner. Unter dem 10.8.1990 vereinbarten das Komitee zur Auflösung des AfNS und der Rat der Gemeinde G. einen Wechsel der Rechtsträgerschaft mit Wirkung (vom) zum 15.8.1990. Am 10.9.1990 wurde das bis dahin im Grundbuch von G. Liegenschaftsblatt 467 gebuchte Grundstück in das Grundbuch von G. Blatt 56 übertragen und der Rat der Gemeinde G. als Rechtsträger verzeichnet. Ebenfalls am 10.9.1990 wurde das Grundstück von Blatt 56 nach Blatt 766 des Grundbuchs von G. übertragen und der Antragsgegner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Im Dezember 1992 beantragte die Treuhandanstalt, jetzt Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eigentumseintragung des Antragsgegners. Die Grundbuchführerin hat den Antrag mit Beschluß vom 12.8.1993 zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der in Vollmacht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben handelnden Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH hat das Landgericht das Grundbuchamt angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Eintragung eines Amtswiderspruchs abzusehen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Die Eigentumseintragung des Antragsgegners sei unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden, weil das Grundbuchamt den die Veräußerung von Grundstücken untersagenden Beschluß des Ministerrats der DDR vom 15.8.1990 außer acht gelassen habe. Der zugunsten des Rates der Gemeinde G. vereinbarte Rechtsträgerwechsel sei wegen Verstoßes gegen diesen Beschluß, dem Gesetzeskraft zukomme, unwirksam. Deshalb habe der Antragsgegner von dem Rat der Gemeinde Eigentum an dem Grundstück nicht erwerben können. Durch die dennoch erfolgte Eigentumseintragung sei das Grundbuch unrichtig geworden. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antragsgegner mit seiner weiteren Beschwerde. Er macht insbesondere geltend, der genannte Beschluß vom 15.8.1990 könne mangels Veröffentlichung keine Rechtswirkungen entfalten. Der Kaufvertrag vom 26.7.1990 sei nach dem insoweit maßgeblichen Recht der DDR wirksam.
Dem hält die Antragstellerin entgegen, sie habe das Eigentum an dem Grundstück gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag kraft Gesetzes erworben, weil es nicht bis zum Wirksamwerden des Bei-tritts neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die weitere, formgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§§ 78, 80 GBO).
In der Sache hält der Senat die weitere Beschwerde für begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 78 Satz 1 GBO i. V. m. § 550 ZPO). Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO sind nicht gegeben, weil - wie noch auszuführen ist - dem Grundbuchamt bei Vornahme der Eigentumseintragung ein Gesetzesverstoß nicht unterlaufen ist. Nach Auffassung des Senats kann der mit Rücksicht auf den angefochtenen Beschluß am 16.5.1994 eingetragene Amtswiderspruch keinen Bestand haben. An einer dahingehenden Entscheidung sieht sich der Senat allerdings durch den auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß des Kammergerichts Berlin vom 29.8.1995, Az: 1 W 5499/95 (NJ 1996, 38 ff.), dessen Rechtsauffassung zur Zurückweisung der weiteren Beschwerde des Antragsgegners führen mußte, gem. § 79 Abs. 2 GBO gehindert. Der Senat legt die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor (§ 79 Abs. 2 und 3 GBO).
1. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der fehlerhaften Erwägung, der am 10.8.1990 mit Wirkung zum 15.8.1990 vereinbarte Rechtsträgerwechsel sei wegen Verstoßes gegen den unveröffentlichten Beschluß 25/21/90 des Ministerrats der DDR vom 15.8.1990 unwirksam.
Wenngleich der genannte Beschluß in Anhang l unter Nr. 1 inhaltlich ein Verbot der Vornahme von Eigentums- und Rechtstrageränderungen durch die Ministerien und die diesen nachgeordneten Einrichtungen enthält (auszugsweise abgedruckt bei Scholz, Wirksamkeit von Grundstücksverkäufen der Nationalen Volksarmee Teil 2, VIZ 1994, 218, 219), so begründet dessen Nichtbeachtung durch die Grundbuchführerin gleichwohl keinen Gesetzesverstoß. Dem Landgericht kann nicht gefolgt werden, daß der Beschluß des Ministerrats trotz unterbliebener Verlautbarung nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Ministerrat der DDR vom 16.10.1972 (GBI. I, 253) Gesetzeskraft erlangt habe. Gemäß Art. 65 Abs. 1 i. V. m. Art. 89 Abs. 1 DDR-Verfassung bedurften Gesetze, Verordnungen und sonstige allgemeinverbindliche Regelungen auch nach dem Recht der DDR zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung. Die gegenteilige Ansicht (KG, DtZ 1992, 243, 244; KG, VIZ 1993, 161, 162; Voß, DtZ 1992, 9, 10) findet keine gesetzliche Stütze. Insbesondere kann von dem nach dem Recht der DDR zwingenden Gebot der Verlautbarung nicht deshalb abgesehen werden, weil sich der Beschluß ausschließlich an die Ministerien und die mit ihnen verbundenen Stellen der Verwaltung richte und zu deren Information eine Veröffentlichung nicht erforderlich gewesen sei. Daß diese Auffassung nicht zutreffend sein kann, ergibt sich schon daraus, daß die hier maßgebliche Bestimmung des Beschlusses - käme ihr Gesetzeskraft zu - auch die Rechtsstellung des jeweiligen Vertragspartners der untersagten Eigentums- oder Rechtsträgeränderung als Verbotsnorm i. S. d. § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB berühren würde. Mangels Verkündung konnte der Ministerratsbeschluß vorn 15.8.1990 nicht in Gesetzeskraft erwachsen. Ob der Beschluß den Ministerien und den diesen nachgeordneten Stellen anderweitig, etwa auf dem Dienstwege tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist und diese deshalb - vergleichbar mit einer dienstlichen Anweisung - an die Bestimmungen gebunden waren (KG, DtZ 1992 a. a. O.), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Ein Verstoß der Grundbuchführerin gegen eine gesetzliche Vorschrift (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) ließe sich nicht feststellen; selbst wenn der genannte Beschluß trotz fehlender Veröffentlichung für die angesprochenen Ministerien und Einrichtungen Bindungswirkung entfalten würde (Demharter, GBO, 21. Aufl., § 53 Rn. 21).
2. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig, weil der Grundbuchführerin bei der Eigentumseintragung des Antragsgegners ein Gesetzesverstoß nicht unterlaufen ist.
Maßgebend für die Beurteilung des Vorliegens einer Gesetzesverletzung i. S. d. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Zeitpunkt der Eintragung, hier der 10.9.1990 (Demharter, a. a. O., § 53 Rn. 22). Bereits aus diesem Grund kann sich die Antragstellerin zur Begründung der Voraussetzungen des Amtswiderspruchs nicht mit Erfolg auf die Vermögenszuordnungsvorschriften der Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und 22 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag berufen. Der Einigungsvertrag ist erst nach der Eigentumseintragung des Antragsgegners, nämlich am 29.9.1990, in Kraft getreten (Art. 45 Einigungsvertrag). Im übrigen haben die Vermögenszuordnungsbestimmungen des Einigungsvertrages nur das öffentliche Vermögen zum Gegenstand, das zum Zeitpunkt des Beitritts am 3.10.1990 als solches anzutreffen war (BGH, VIZ 1997, 47, 48). Vermögensgegenstände, die bis zu diesem Zeitpunkt nach dem gem. Art. 233 EGBGB maßgeblichen Recht der DDR wirksam veräußert worden waren, sind von der Vermögenszuordnung nicht betroffen (BGH, VIZ a. a. O.).
Der Kaufvertrag vom 26.7.1990 verstößt nicht gegen Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR und ist deshalb nicht gem. § 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB nichtig.
a) Der Verkauf volkseigenen Eigentums bedurfte im Streitfall keiner ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Die Bestimmung des § 20 Abs. 3 ZGB, die unter anderem eine Veräußerung von Volkseigentum nur auf gesetzlicher Grundlage zuließ, war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 26.7.1990 durch das am 1.7.1990 in Kraft getretene Gesetz vom 28.6.1990 (GBl. I. 524) bereits aufgehoben.
b. Der Kaufvertrag ist nach Auffassung des Senats auch nicht wegen fehlender Verfügungsbefugnis (§ 297 Abs. 1 ZGB) des Veräußerers unwirksam. Eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis der staatlichen Stellen der DDR ergibt sich weder aus dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-, und Sozialunion vom 18.5.1990 - 1. Staatsvertrag - in Verbindung mit dem Verfassungsgesetz vom 21.6.1990 (GBl. I 331) noch aus dem Treuhandgesetz vom 17.6.1990 (GBl. I 300).
aa. Zwar sprechen die Bestimmungen der Art. 10 Abs. 6 und 26 Abs. 4 des 1. Staatsvertrages, nach denen eine Bestandsaufnahme des volkseigenen Vermögens vorzunehmen und das volkseigene Vermögen vorrangig für die Strukturanpassung der Wirtschaft und für die Sanierung des Staatshaushalts in der DDR zu nutzen war, für ein Verbot, über das Volkseigentum zu verfügen (KG, VIZ 1993, 161, 162, BezG-Potsdam, DtZ 1994, 33, 35). Ein gesetzliches Veräußerungsverbot kann dem 1. Staatsvertrag dennoch nicht entnommen werden. Der 1. Staatsvertrag als ein völkerrechtlicher Vertrag entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung auf die Rechtsordnungen der vertragsschließenden Parteien. Dafür bedurfte es vielmehr einer Umsetzung durch den jeweiligen Gesetzgeber der Vertragsparteien. Eine Umsetzung der im Staatsvertrag geforderten Bestandsaufnahme in der Rechtsordnung der DDR dahingehend, daß eine Veräußerung von Volkseigentum an Private für eine Übergangszeit ausgeschlossen wurde, hat nicht stattgefunden. Der von einem derartigen Zweck getragene Beschluß des Ministerrats der DDR vom 15.8.1990 kann aus den bereits erörterten Gründen nicht herangezogen werden.
bb. Auch dem am 1.7.1990 in Kraft getretenen Treuhandgesetz läßt sich keine Beschränkung der Verfügungen über volkseigenes Vermögen entnehmen. Die gegenteilige Ansicht (BezG Potsdam, VIZ 1994, 254, 255 = NJ 1994, 81, 82; KG, VIZ 1993, 161, 162), die aus den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 5 des Gesetzes herleitet, daß vom Privatisierungsauftrag der Treuhandanstalt ausgenommenes, in staatlicher Rechtsträgerschaft stehendes Vermögen nicht veräußert werden konnte, verkennt den Regelungsinhalt der genannten Vorschriften. Nach § 1 Abs. 1 Treuhandgesetz ist das volkseigene Vermögen durch die Treuhandanstalt zu privatisieren. Absatz 5 dieser Vorschrift nimmt von dem angeordneten Privatisierungsauftrag nunmehr das in staatlicher Rechtsträgerschaft befindliche volkseigene Vermögen aus. Diesen Bestimmungen kann für die hier zu entscheidende Frage der Verfügungsbefugnis deshalb nur entnommen werden, daß volkseigenes Vermögen in staatlicher Rechtsträgerschaft nicht der Privatisierung durch die Treuhandanstalt unterliegen sollte. Eine Beschränkung, daß die vom Privatisierungsauftrag der Treuhandanstalt ausgenommenen Vermögenswerte nicht an Private veräußert werden dürfen, kann den Bestimmungen des Treuhandgesetzes nicht beigemessen werden.
cc. Ebensowenig kann die am 18.9.1990 in Kraft getretene 4. DVO zum Treuhandgesetz (GBl. I 1465) die Wirksamkeit des hierzu beurteilenden Kaufvertrages beeinflussen. Dies ist schon deshalb ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsvorschrift am 18.9.1990 der Rechtsträgerwechsel bereits stattgefunden hatte und zudem die Rechtsänderung aufgrund des Kaufvertrages vom 26.7.1990 bereits im Grundbuch eingetragen war.
c. Die für die Eigentumsumschreibung erforderliche staatliche Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung wurde am 29.8.1990 erteilt.
3. Der Senat will auf die weitere Beschwerde den angefochtenen Beschluß des Landgerichts abändern und die Erstbeschwerde der Antragstellerin zurückweisen mit der Anweisung an das Grundbuchamt, den eingetragenen Amtswiderspruch zu löschen. Mit dieser Entscheidung würde der Senat aber von der vom Kammergericht Berlin mit dem auf weitere Beschwerde ergangenen Beschluß vom 29.8.1995, Az.: 1 W 5499/95 (NJ 1996, 38 ff. = ZOV 1995, 464) vertretenen, die Entscheidung tragenden, Rechtsauffassung abweichen.
Das Kammergericht hat in dem genannten Beschluß die Auffassung vertreten, daß die staatlichen Stellen der DDR die Befugnis, über im Eigentum des Volkes stehende Grundstücke zu verfügen, mit Inkrafttreten des 1. Staatsvertrages in Verbindung mit dem Verfassungsgesetz vom 21.6.1990 verloren hätten. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung, die der Senat nicht teilt, würde sich der im Streitfall geschlossene Kaufvertrag als nichtig erweisen (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 ZGB), was zur Folge hätte, daß die Eigentumseintragung unter Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung erfolgt wäre und zur Unrichtigkeit des Grundbuchs geführt hätte. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts beruhte dann nicht auf einer Gesetzesverletzung, weil die Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs vorlägen. Der Senat müßte, würde er der Auffassung des Kammergerichts folgen, die weitere Beschwerde des Antragstellers zurückweisen. Die Sache ist deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vorzulegen.