veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Verfrühte Räumungsklage

LG Berlin64 T 18/8427.03.1984GE 1985, 415

§ 93 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfrühte Räumungsklage; Anerkenntnis, sofortiges; Veranlassung, fehlende; Räumungsklage, verfrühte; Räumungsverlangen; Räumungsfrist; Kündigungsschreiben, Zugang

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, wann ein Mieter zur Erhebung der Räumungsklage Veranlassung gibt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. hat zur Erhebung der Räumungsklage keine Veranlassung gegeben. Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt eine Partei durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluß auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (Baumbach-Hartmann, 41. Aufl. 1983, § 93 ZPO Bem. 3; Stein-Jonas, 20. Aufl. 1978, § 93 ZPO Rdn. 12). Die Annahme, der Bekl. werde nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung einem Räumungsverlangen seitens der Kl. nicht nachkommen, läßt sich nicht dadurch rechtfertigen, daß er auf die schriftlichen Mahnschreiben vom 11. und 22. August 1983 die Mietzahlungsrückstände nicht ausgeglichen hatte. In diesen Schreiben hatte die Kl. zwar die fristlose Kündigung angedroht, nicht jedoch die gleichzeitige gerichtliche Geltendmachung des Räumungsanspruchs. Dieser war zur Zeit der Abfassung der beiden Mahnschreiben noch nicht entstanden; die Kündigungserklärung und deren Zugang sind für den Räumungsanspruch konstitutiv. Durch den Ausspruch der fristlosen Kündigung und die gleichzeitige Erhebung der Räumungsklage bestand für den Bekl. keine Möglichkeit mehr, den Räumungsanspruch vor der kostenverursachenden Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte freiwillig zu erfüllen. Für die Frage der Klageveranlassung ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und nicht auf etwaige Erfahrungsgrundsätze, wonach in vielen Fällen ein säumiger Mieter auch bei Erhalt der fristlosen Kündigung dem Räumungsverlangen nicht sogleich nachkommen wird. Der Bekl. befand sich zum Zeitpunkt der Klageeinreichung auch nicht mit der Erfüllung des Räumungsanspruchs in Verzug. Daß die Kündigungserklärung des Bekl. noch am gleichen Tage zugegangen ist, hat die Kl. nicht vorgetragen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so ist dem Mieter nach Erhalt des Kündigungsschreibens eine kurze Räumungsfrist von wenigen Tagen zur Durchführung des Umzugs zu gewähren (LG Berlin, Urteil vom 6. Juli 1983 - 64/63 a S 83/83 - GE 83, 1163). Wenn die Kl. daher ohne vorausgehende erfolglose Aufforderung sofort den Klageweg beschritt, handelte sie für den Fall, daß der Bekl. den Räumungsanspruch sofort anerkannte, auf eigenes Kostenrisiko.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Bekl. die Schlüssel erst am 2. Oktober 1983 zurückgegeben hat und damit dem sofortigen Räumungsverlangen der Kl. zunächst nicht nachgekommen ist. Ein Klageanlaß kann nicht "nachwachsen", indem rückschauend aus dem Verhalten des Bekl. während des Prozesses ein Anlaß zur Klageerhebung bejaht wird. Die Kammer folgt der Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. Juni 1979 (NJW 79, 2040, 2041), daß es für die Frage, ob der Bekl. Anlaß zur Klage gegeben hat, auf sein Verhalten vor dem Prozeß ankommt. Die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Gegenmeinung (Nachweise bei BGH a.a.O.), die darauf hinausläuft, für die Anwendung von § 93 ZPO zugunsten eines Bekl. nicht nur das Anerkenntnis genügen zu lassen, sondern auch die Erfüllung des Klageanspruchs mindestens nach kurzer Frist zu fordern, findet im Gesetz keine Stütze.