Verfristung der Anfechtungsklage
WEG §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 4, 21 Abs. 5 Nr. 2, 46 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verfristung der Anfechtungsklage, Pkw-Stellplatzregelung, Datumsangabe in Klageschrift, Anforderungen an die Jahresabrechnung, Plausibilitätsprüfung durch unkundigen Eigentümer
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Anfechtungsklage ist verfristet, wenn weder das Datum der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse angegeben noch ein Protokoll der Eigentümerversammlung beigefügt wird.
2. Bei einer Pkw-Stellplatzregelung haben die Wohnungseigentümer ein weites Ermessen. Eine Nummerierung der Stellplätze und eine zeitlich beschränkte Zuweisung sind nicht in jedem Fall notwendig.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Absatz 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Berufungen der Parteien sind form‑ und fristgerecht eingelegt, §§ 513, 517, 519, 520 ZPO. Sie haben in der Sache keinen (Bekl. und Kl. zu 2] und 3]) bzw. den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg (Kl. zu 1]).
1. Die Berufung der Bekl.
Die Bekl. wenden sich erfolglos mit ihrer Berufung gegen die Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 9 und 10 der Eigentümerversammlung vom 8.9.2011. Das Amtsgericht hat beide Beschlüsse für ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechend angesehen.
Wenn die Bekl. in der Berufungsbegründung demgegenüber im Wesentlichen vortragen, die Jahresgesamtabrechnung sei ordnungsgemäß, weil sich aus ihr in Verbindung mit der ausführlichen Darstellung der Kontenentwicklung alles genau ergebe, so können sie damit nicht erfolgreich sein, auch wenn sie auf Erklärungen in einem der erstinstanzlichen Schriftsätze verweisen, aus dem sich alles ergebe.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.10.2013 (V ZR 271112, NJW 2014, 145‑146 [Leitsatz und Gründe] Rn. 5 zitiert nach juris) ausgeführt:
„Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen‑ und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09; NJW 2010, 2127 Rn. 10; Urteil vom 17. Februar 2012 - V ZR 251/10, NJW 2010, 1434 Rn. 16). Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind. Die Jahresabrechnung ist nicht zuletzt die Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der Beiträge (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 10, 17; Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 156/10, ZWE 2011, 256 Rn. 6; Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, NJW‑RR 2012, 1103 Rn. 7)."
Diesem Maßstab genügt die Jahresgesamtabrechnung 2010 nicht. Schon wenn man zur Kenntnis nimmt, dass die Bekl. Ausgaben vermindern im Hinblick auf Versicherungserstattungen und Einnahmen vermindern im Hinblick auf Auszahlungen der Guthaben für 2009, entspricht ein derartiger Genehmigungsbeschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Hinzu kommt, dass andere Einnahmen als Wohngelder wieder an einer anderen Stelle der Vermögensübersicht aufgeführt sind. Dies entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung. Das gilt auch, wenn der Endbestand der Abrechnung mit dem Endbestand der Kontenentwicklung nur in Einklang zu bringen ist, indem man eine DIN A4-Seite mit einem erklärenden Rechenweg, wie ihn der Schriftsatz der Bekl. vom 13.3.2012 darlegt, zur Kenntnis nehmen und nachvollziehen muss. In einem derartigen Fall kann von Übersichtlichkeit ebenso wenig die Rede sein wie von Transparenz. Die Plausibilitätsprüfung kann nicht durch einen buchhaltungsunkundigen Eigentümer erfolgen, das Rechenwerk ist nicht ordnungsgemäß. Solange diese Plausibilitätsprüfung nicht möglich ist, kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass die Umlegung der Kosten auf die einzelnen Eigentümer zu Recht erfolgt ist.
Im Ergebnis dahinstehen kann schließlich auch, ob die an die Instandhaltungsrücklage erst in 2011 geleisteten Zahlungen für das Jahr 2010 zutreffend umgelegt worden sind.
2. Berufung der Kl. zu 2) und 3)
Auch die Berufung der Kl. zu 2) und 3) bleibt erfolglos.
a) Das Amtsgericht hat ihre Klage zunächst zutreffend als unbegründet abgewiesen, weil die Kl. zu 2) und 3) die Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht eingehalten haben.
Die Kl. zu 2) und 3) meinen, die Rechtsweggarantie der Kl. sei verletzt wegen überspannter Anforderungen. Das Amtsgericht habe ausgeführt, die Klage sei rechtzeitig.
Mit diesem Vortrag können sich die Kl. zu 2) und 3) nicht durchsetzen.
§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG begründet eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (BGH NJW 2009, 999; Klein in Bärmann, WEG, 12. Auflage, Rn. 42 zu § 46). Die Wahrung dieser Frist ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Klein in Bärmann aaO.). Sie ist eingehalten, wenn der Kl. innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung zum Ausdruck bringt, welche Beschlüsse einer Eigentümerversammlung er angreifen will. Damit wird dann zugleich erkennbar, welche Beschlüsse ggf. bestandskräftig werden. Eine wirksame Klageerhebung liegt nur dann vor, wenn sich dem Antrag unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände sowie nach Maßgabe der allgemeinen Auslegungsgrundsätze entnehmen lässt, welche Beschlüsse im Einzelnen angefochten werden (OLG Celle OLGZ 1989, 183). Etwa erforderlich werdende Klarstellungen müssen deshalb innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat gegenüber dem Gericht erfolgen (KG NJW‑RR 1996, 844 Rn. 17 zitiert nach juris m.w.N.). Der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, muss sich in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben (BGH NJW 2009, 2132 Rn. 13, zitiert nach juris). Sie hat die Funktion, den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschlüsse zu sichern und gewährleistet damit über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ihr Zweck besteht darin, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgründe alsbald Klarheit darüber hergestellt wird, ob, in welchem Umfang und aufgrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden (BGH NZM 2009, 864 Rn. 14, zitiert nach juris). Es wäre ‑ so der Bundesgerichtshof ‑ wenig überzeugend, den Eintritt der Bestandskraft in richterliches Ermessen zu stellen. Frei von Ermessenserwägungen sei sie allein an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft.
Die Kl. haben vorliegend innerhalb der Zeit - ihre Klageschrift vom 5.10.2011 ging bei Gericht am 7.10.2011 ein, der 8.10. war ein Samstag, also lief die Frist am 10.10. ab - erkennbar gemacht, welche Beschlüsse einer Tagesordnung einer Wohnanlage sie angreifen wollen, es fehlt allerdings das Beschlussdatum der Eigentümerversammlung. Sie haben ihrer Klageschrift kein Beschlussprotokoll beigegeben, so dass auch daraus keine Rückschlüsse gezogen werden können. Dass Beschlüsse auch von einem anderen Wohnungseigentümer - dem Kl. zu 1) - angefochten werden, führt zu einer Verbindung der Verfahren - so auch hier. Dieser Vorgang ist aber für die Wahrung der Frist jedoch ohne Bedeutung, weil insoweit jedes Verfahren selbständig ist (BGH NJW 2009, 2132 Rn. 21, zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht der Kl. zu 2) und 3) geht es nicht um die Sachdienlichkeit des Antrags, zu der die Richterin ohnehin wegen Fristablaufs nichts hätte beitragen können, sondern um seine Bestimmtheit i.S.d. § 253 ZPO zu einem gesetzlich festgelegten Zeitpunkt. Hätte ein Außenstehender die Klage gelesen und eine Wohnung kaufen wollen, hätte er nicht gewusst, welche Beschlüsse welcher ETV denn nun nicht angefochten sind. Gleichwohl kann offen bleiben, ob die Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG eingehalten worden ist, denn die Klage der Kl. zu 2) und 3) führt weder zur Feststellung der Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse noch zu dem Ergebnis, dass diese Beschlüsse den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprächen.
b) [...]
c) Das Amtsgericht hat weiter den Beschluss zu TOP 15 (Verlängerung der Bestellung Dr. L. bis zum 31.12.2013) für wirksam gehalten. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, weil der Bestellzeitraum abgelaufen war. Über die Kosten hat die Kammer insoweit nach billigem Ermessen zu entscheiden. Sie sind von den Kl. zu 2) und 3) zu tragen, § 91 a ZPO. Sie wären ohne das erledigende Ereignis unterlegen. Der Beschluss entsprach entgegen ihrer Ansicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Mit der Klagebegründung haben die Kl. zu 2) und 3) vorgetragen, der Verwalter handle nun aufgrund eines nicht wirksam abgeschlossenen Verwaltervertrages. Die Vertretung des Verbands durch einzelne Wohnungseigentümer sei nicht möglich. Der Verwalter habe ihnen in der Vergangenheit - 2009 - die Einsicht in Verwaltungsunterlagen verweigert. In 2011 habe es insoweit ein Anerkenntnisurteil gegeben. Der Verwalter führe die Beschlusssammlung nicht ordentlich. Der Umgang des Verwalters mit den Beschlussanträgen der Kl. zu 2) und 3) sei nicht ordnungsgemäß. Der Umgang mit den Schulden der Eigentümer sei unverantwortlich und führe zu erheblichen vermeidbaren Schäden. Die Beschlussvorlagen des Verwalters seien unbrauchbar. Das sei erkennbar an dem Beschluss über die Stellplatzregelung.
Das Amtsgericht hat den Beschluss für ordnungsgemäß gehalten und ausgeführt, dass weder die vereinzelt gescheiterte Akteneinsicht noch der nachvollziehbare Fehler in der Beschlusssammlung dazu führen könnten, dass die Bestellung unwirksam sei. Auch was die Zwangsverwaltung anbetreffe, seien Fehler des Verwalters nicht erkennbar, denn die Mehrheit der Eigentümer sei anscheinend der Ansicht, dass die gerichtliche Beitreibung der Wohngelder wenig aussichtsreich sei. Die Zwangsverwaltung ermögliche, die Vermietbarkeit der Einheit herzustellen und so zu Einnahmen für das Wohngeld zu kommen.
Die Berufungsbegründung der Kl. zu 2) und 3) innerhalb der einmal verlängerten Frist des § 520 ZPO führt im Wesentlichen aus, es sei kein Verwaltervertrag abgeschlossen, auf dessen Basis der Verwalter sein Handeln stützen könne, der Vertrag sei nur vom Verwaltungsbeirat abgeschlossen worden, was aber nicht möglich sei. Bemerkenswert sei auch die Entscheidung des Amtsgerichts zu der Frage der Verweigerung des Einsichtsrechts. Es sei nicht lobenswert, dass der Verwalter diesen Anspruch anerkannt habe. Die Bekl. seien nur bemüht, Fehler zu kaschieren oder abzuwiegeln.
Nichtigkeitsgründe sind nach alldem nicht erkennbar. Aber auch gegen die Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses hat die Kammer keine Bedenken. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nach dem Abschluss eines Verwaltervertrags unbeantwortet bleiben konnte, weil es um einen solchen in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht geht. Zudem gilt, dass wirksam bestellt werden kann auch ohne Verwaltervertrag (vgl. Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, Rn. 37 zu § 26). Hinsichtlich des Fehlers bei der Beschlusssammlung gilt, dass dieser Fehler nicht zwingend zur Abberufung führen muss (vgl. BGH ZWE 2012, 221). Den wichtigen Grund i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 WEG kann nicht ein einzelner Wohnungseigentümer geltend machen, wenn das nicht im gemeinsamen Interesse aller liegt. Dies tut es erst, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint (Leitsatz). Dieselben Grundsätze gelten auch, wenn es um die Frage der Weiterbestellung eines Verwalters geht. Es müsste ein wichtiger Grund gegen die Bestellung des Verwalters vorliegen. Der ist zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Zusammenarbeit mit dem gewählten Verwalter unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von vornherein nicht zu erwarten ist (Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, Rn. 18 zu § 26 m.w.N.). Die Eigentümer sind nicht ohne Weiteres verpflichtet, den Verwalter dann abzuberufen. Die Bestellung eines Verwalters widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung erst, wenn die Wohnungseigentümer ihren Beurteilungsspielraum überschreiten, wenn es also objektiv nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter ungeachtet der gegen ihn sprechenden Umstände zu bestellen (N/K/S aaO. Rn. 18 zu § 26; BGH MDR 2012, 955).
Die Kl. zu 2) und 3) haben nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weitere Gründe vorgetragen, die insbesondere im Hinblick auf die Kosten der Zwangsverwaltung des Eigentums im März 2013 zum Ende der Verwaltungstätigkeit des Verwalters Dr. L. geführt haben. Mit Blick auf den hier streitgegenständlichen Beschluss ist dieser Vortrag unbeachtlich. Er vermag auch die Perspektive der damals mit stimmenden Eigentümer nicht rückwirkend zu ändern. Ihnen lag der Beschluss der Kammer zu dem Aktenzeichen 55 S 58/09 WEG vom 7.5.2010 vor, nach dem die Gemeinschaft ein weites Ermessen habe, welches im Zeitpunkt der Versammlung 24.9.2008 nicht zu einer Ermessensreduzierung auf null geführt hatte. Dass in 2011 sichere Erkenntnisse vorlagen, die am 8.9.2011 eine derartige Reduzierung herbeigeführt hätten, haben die Kl. zu 2) und 3), wenn überhaupt, so doch jedenfalls nicht rechtzeitig vorgetragen. Das Amtsgericht hatte mangels vorgetragener Anhaltspunkte keine Veranlassung, einen rechtlichen Hinweis zu erteilen. Das gilt auch für die erkennende Kammer.
d) TOP 16 s. u. 3. a).
e) Von vornherein unzulässig ist die Berufung der Kl. zu 2) und 3), soweit sie sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu dem Beschluss TOP 20 (Zaunanlage) wenden. Hier sind sie nicht beschwert, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, weil das Amtsgericht ihrem Antrag stattgegeben hat.
f) Erfolglos bleibt die Berufung der Kl. zu 2) und 3) auch, wenn sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 22/Erg.01 (Beendigung der Zwangsverwaltung) wenden. Ein Grund, diesen Beschluss für nichtig zu halten, ist nicht erkennbar. Dass die Eigentümer einen Beschluss über die Beendigung der Zwangsverwaltung im Fall ... vertagt haben, ist lediglich ein Geschäftsordnungsbeschluss, gegen den vorzugehen ein Rechtsschutzbedürfnis nur besteht, wenn die Versammlung derartige Beschlüsse erkennbar zur Behinderung der Rechte desjenigen fasst, der eine Abstimmung wünscht. Dafür gibt es vorliegend keinen Anhaltspunkt.
g) Im Ergebnis sind auch die Beanstandungen der Kl. zu 2) und 3) hinsichtlich des amtsgerichtlichen Urteils betreffend den Beschluss zu TOP 22/Erg. 02 (Ablehnung der Beitreibung von Wohngeldern) erfolglos.
In erster Instanz haben die Kl. zu 2) und 3) innerhalb der Anfechtungsfrist im Wesentlichen vorgetragen, es sei kein Grund ersichtlich, auf die Beitreibung der Schulden zu verzichten. Sie haben die Existenz des Insolvenzverfahrens bestritten und vorgetragen, die Gemeinschaft habe in den vergangenen zehn Jahren 60.000 € vertan. Das Amtsgericht hat Ermessensfehler nicht erkennen können, weil schon die Zwangsverwaltung ersichtlich nicht erfolgversprechend verlaufe. In der Berufungsbegründung verweisen die Kl. zu 2) und 3) darauf, dass Mieteinnahmen nicht erzielt würden, die Gemeinschaft die fehlenden Anteile aus der Einheit ... zahle und die Zwangsverwalterin sich selbst verwalte. Der Verwalter handle gegen alle Vernunft.
Danach sind Nichtigkeitsgründe für diesen Beschluss nicht erkennbar. Das Amtsgericht hat den Beschluss zutreffend für ordnungsgemäße Verwaltung entsprechend gehalten. Die Kl. zu 2) und 3) haben im Nachgang zur Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer weitere Gründe vorgetragen, die zwischenzeitlich im März 2013 zur Beendigung der Verwalterstellung geführt haben. Das ist möglicherweise eine Konsequenz aus den in der Zeit nach der Eigentümerversammlung erfolgten Recherchen der Kl. zu 2) und 3). Damit ist jedoch nicht erwiesen, dass diese Erkenntnisse zum Zeitpunkt der Versammlung vom 8.9.2011 irgendjemandem in dem hinsichtlich der behaupteten Zahlen immer noch nur ungefähren Umfang vorlagen. Die Messlatte dieser nachträglichen Erkenntnisse kann nicht an einen Beschluss aus 2011 angelegt werden. Damals schien es den Eigentümern zulässigerweise opportun und in der Prüfung nicht ermessensfehlerhaft, kein weiteres Geld in die Beitreibung von Wohngeldern zu stecken, als dies schon im Zuge der Zwangsverwaltung geschehen war.
h) Erfolglos ist die Berufung der Kl. zu 2) und 3) schließlich auch in Bezug auf die amtsgerichtliche Entscheidung zu TOP 22 Erg. 05 (Beschlussablehnung Beauftragung RA Ansprüche gegen Verwalter).
Wenn die Kl. zu 2) und 3) meinen, Schadensersatzansprüche seien schon deswegen zu prüfen, weil in der Vergangenheit eine Vielzahl von Beschlussanfechtungen erforderlich geworden seien; es gehe nicht an, dass die Kl. eine erhöhte Beitragszahlung für Rechtsanwaltskosten leisten müssten, weil dem Verwalter Fehler unterlaufen seien, so ist dieser Vortrag gänzlich unsubstantiiert. Dasselbe gilt für die Behauptung, die Zwangsverwalterin H. sei zum Nichtstun verdammt, stelle aber hohe Rechnungen. Das Amtsgericht hat den Beschlussvorschlag zutreffend als vage bezeichnet. In der Berufungsbegründung führen die Kl. zu 2) und 3) aus, die Entscheidung des Amtsgerichts sei unakzeptabel.
Hier gilt wie zu TOP 22/Erg.02 zunächst, dass Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen. Es ist die Zuständigkeit der Gemeinschaft, über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Verwalter für verspätete Pflichterfüllungen oder schuldhafte Pflichtverletzungen betreffend das Gemeinschaftseigentum zu entscheiden. Aus dem Vortrag der Kl. zu 2) und 3) im Nachgang zur Berufungsbegründung und in der Verhandlung vor der Kammer wird jedoch erkennbar, dass sie zwischenzeitlich ihre Vermutungen in 2011 durch Kenntnisse untermauern konnten und damit gegenwärtig einen Schadensersatzanspruch gegen den damaligen Verwalter zu prüfen sein könnte. Die Gemeinschaft, die all dies ebenso wie die Kl. zu 2) und 3) damals nicht verbindlich wusste und nicht wissen konnte, hat nicht fehlerhaft gehandelt oder gegen die Grundsätze ordnungsgemäßen Verwaltens verstoßen, indem sie am 8.9.2011 ein Vorgehen gegen den Verwalter abgelehnt hat. Eine ex post‑Betrachtung der Ordnungsmäßigkeit mit zwischenzeitlich gewonnenem Wissen ist ebenso wenig zulässig wie das Berücksichtigen von nachträglich entstandenen Kündigungsgründen, die eine ausgesprochene Kündigung untermauern sollen.
3. Berufung des Kl. zu 1)
Die Berufung des Kl. ist teilweise erfolgreich.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Danach sind die Kosten im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens und der teilweisen Hauptsachenerledigung zu verteilen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Anfechtungsklage ist verfristet, wenn weder das Datum der angefochtenen Eigentümerbeschlüsse angegeben noch ein Protokoll der Eigentümerversammlung beigefügt wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mehrere Wohnungseigentümer fechten Eigentümerbeschlüsse an, einige vergessen das Beschlussdatum und fügen auch kein Protokoll bei. Dennoch werden die Anfechtungsverfahren miteinander verbunden. Unter anderem ging es um eine verweigerte Pkw-Stellplatzregelung, die Entfernung fester Balkonüberdachungen ohne Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer sowie um die Vergabe eines Sachverständigengutachtens ohne Kostenobergrenze. Gegen das Urteil des AG die Berufung an das LG.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Verbindung der Anfechtungsprozesse nützt denjenigen Wohnungseigentümern nichts, die in der Anfechtungsklage weder das Beschlussdatum genannt noch das Protokoll vorgelegt haben. Mit Ablauf der Anfechtungsfrist sind diese Anfechtungsanträge unbegründet geworden. Bei einer Pkw-Stellplatzregelung haben die Wohnungseigentümer ein weites Ermessen. Eine Nummerierung der Stellplätze und eine zeitlich beschränkte Zuweisung sind nicht in jedem Fall notwendig, so dass die Ablehnung einer Stellplatzregelung nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht. Werden die festen Balkonüberdachungen anlässlich einer Fassadensanierung ersatzlos entfernt, entspricht es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, den betroffenen Eigentümern dafür nur die Anbringung einer Markise auf eigene Kosten zu gestatten. Ein Beschluss, mit dem der Verwalter zur Vergabe eines Sachverständigengutachtens beauftragt wird, muss nicht zwingend eine Kostenobergrenze angeben, damit er ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dass die Anfechtungsklagen identischer Eigentümerbeschlüsse zwingend verbunden werden müssen, bedeutet nicht, dass einzelne davon unbestimmt sein dürfen. Vielmehr muss jeder Anfechtungskläger seinen Klageantrag so formulieren, dass er auch für sich genommen zulässig ist. Es könnte ja sein, dass andere Kläger ihre Klage zurücknehmen und nur die Klage mit dem unbestimmten Antrag zurückbleibt.
Sind zu wenig Stellplätze in der Anlage vorhanden, um die es zwischen den Eigentümern und eventuell auch mit deren Mietern oder Besuchern Streit gibt, muss eine Benutzungsregelung beschlossen werden, die auch praktisch durchgesetzt werden kann. Ob es bei größeren Wohnanlagen ohne Nummerierung und individuelle Zuweisung geht, die dann jährlich wechselnd durchgeführt werden muss, erscheint in der Regel nicht überzeugend. Wie soll die Einhaltung der Parkplatzordnung sonst kontrolliert werden?
Weshalb die Balkonüberdachungen im obersten Geschoss keiner Veränderungssperre unterliegen sollen, ist nicht überzeugend. Bei einer Instandsetzung ist doch schon dem Begriff nach stets der bisherige Zustand wiederherzustellen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass durch Teilungserklärung/Vereinbarung die Instandsetzungslast auf den jeweiligen Sondereigentümer übertragen werden kann, was im vorliegenden Fall eben nicht geschehen ist. Somit scheiterte die Markisenregelung nicht erst an § 16 Abs. 4 WEG, bei dessen Anwendung zudem fraglich ist, ob einzelnen Sondereigentümern finanzielle Sonderbelastungen auferlegt werden können, während ansonsten die Fassade auf Kosten der Gemeinschaft saniert wird.
Zutreffend ist, dass bei einem Beschluss über einen Gutachtenauftrag nicht notwendig eine Kostenobergrenze angegeben werden muss. Der Verwalter muss sich dann im Rahmen der üblichen Honorare halten.
VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister
AKD Dittert, Südhoff & Partner