Verfolgungssituation
VermG § 1 Abs. 6 Satz 1; REAO Art. 2 Nrn. 1 lit. b, 4 Satz 1
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Verfolgungssituation; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Ursächlichkeitsnachweis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit einer Verfolgungssituation.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. erheben vermögensrechtliche Ansprüche auf das Grundstück B.-straße in Berlin-Mitte. Sie sind die Rechtsnachfolger nach A. R. und H. H., die das Eigentum an diesem Grundstück 1938 im Rahmen einer Zwangsversteigerung erwarben.
Frühere Eigentümerin des Grundstücks war seit 1923 die D. D. H. Handelsgesellschaft mbH, die seit 1934 unter der Bezeichnung D. Grundstücksgesellschaft mbH firmierte. Das Stammkapital dieser Gesellschaft befand sich im Zeitpunkt der Zwangsversteigerung vollständig im Eigentum der R. Grundstücksgesellschaft mbH, deren Geschäftsanteile zum Teil unmittelbar von einer Frau P. G., zum anderen Teil von der S. H. GmbH, deren alleinige Anteilseignerin ebenfalls Frau G. war, gehalten wurden. Frau G. war Jüdin. Sie emigrierte Anfang Juli 1936 von Berlin nach Palästina und später in die USA.
1937 wurde gegen Frau G. die sogenannte Reichsfluchtsteuer in Höhe von 92.931 RM festgesetzt; hinzu kamen Säumniszuschläge in Höhe von mehr als 148.000 RM per Oktober 1937. Zur Abwendung eines gegen Frau G. gerichteten Sicherheitsbescheids wegen Reichsfluchtsteuer hatte ihr Schwiegersohn L. K., der Geschäftsführer ihrer zahlreichen Grundstücksgesellschaften war, schon am 9. Juli 1936 dem Finanzamt Charlottenburg West mehrere für die Gesellschaft fB. GmbH (früher: D.-GmbH) eingetragene Grundpfandrechte zur Sicherheit verpfändet. Die Anteilsrechte dieser Gesellschaft befanden sich ebenfalls ausschließlich unmittelbar bzw. mittelbar über eine andere Kapitalgesellschaft im Eigentum von Frau G. Unter den verpfändeten Grundpfandrechten befand sich u. a. eine auf dem Grundstück B. Straße lastende Grundschuld über 63.000 RM (Abt. III Nr. 10 des Grundbuchs). Durch Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts Berlin vom 22. Juli 1938 ging das Eigentum an dem Grundstück zu gleichen Teilen auf H. H. und A. R. über. Der Zuschlag erfolgte zum Meistgebot von 120.000 RM. Davon entfielen 82.000 RM auf Grundpfandrechte, die die Erwerber übernahmen. Der Restbetrag von 38.000 RM war bar zu zahlen. Im Oktober 1938 wurden die Herren H. und R. als neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen, zugleich wurde u. a. die Grundschuld über 63.000 RM gelöscht. Am 8. Dezember 1938 wurde die D. Grundstücksgesellschaft mbH im Handelsregister gelöscht. Das Grundstück B.-straße wurde nach dem Krieg von der DDR unter staatliche Verwaltung gestellt und nach einem Beschluß vom 6. Juli 1989 nach dem Baulandgesetz in Volkseigentum überführt.
Die Erben der 1969 verstorbenen Frau P. G. stellten 1990 einen Antrag auf Rückübertragung der Eigentumsrechte an dem Streitgrundstück und übertrugen diesen Restitutionsanspruch im April 1992 an die Beigeladene. Im Oktober 1992 erging ein Investitionsvorrangbescheid der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen Berlin, mit dem der Verkauf u. a. des Streitgrundstücks an die Beigeladene genehmigt wurde. Am 3. Dezember 1992 erfolgte die Grundbuchumschreibung.
Mit Bescheiden vom 22. März 1993 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin - LARoV - die Restitutionsanträge der Kl. ab und stellte zugleich die Berechtigung der Beigeladenen nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich der Vermögenswerte der D. Grundstücksgesellschaft mbH fest, soweit das Streitgrundstück betroffen ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1993 wies der Widerspruchsausschuß beim LARoV den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die nach der investiven Veräußerung des Streitgrundstücks nur noch auf die Verpflichtung des Bekl. zur Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung der Kl. gerichtete Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die ablehnenden Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl. deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als Erste von einer schädigenden Maßnahme nach § 1 VermG betroffen war.
Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswerts geltend gemacht, so gilt gemäß § 3 Abs. 2 VermG derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme nach § 1 VermG als Erster betroffen war. Das war hier die D.- Grundstücksgesellschaft mbH, denn sie hat durch die Zwangsversteigerung des Streitgrundstücks im Jahre 1938 einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG erlitten. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob auch die im Jahr 1989 erfolgte Überführung des Grundstücks in Volkseigentum eine schädigende Maßnahme nach § 1 VermG, nunmehr zu Lasten der Kl., darstellt.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Beigeladenen, die infolge der Abtretung des Restitutionsanspruchs durch die G.-Erben Rechtsnachfolgerin der früheren alleinigen Anteilsinhaberin P. G. geworden ist, sind § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 a i. V. m. Abs. 5 a Satz 1 lit. c und Abs. 10 Satz 6 sowie § 1 Abs. 6 VermG. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist dieses Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zu den Vermögensverlusten auf andere Weise werden auch die Fälle der Zwangsversteigerung von Grundstücken gerechnet. Allerdings gilt in diesen Fällen nicht die in § 1 Abs. 6 Satz 2 angesprochene Vermutung der Verfolgungsbedingtheit des Verlustes nach Art. 3 REAO (vgl. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1996, Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 95). Im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers, sich bei der Wiedergutmachung verfolgungsbedingten Unrechts so weit wie möglich an die Grundsätze des alliierten Rückerstattungsrechts anzulehnen, geht die Kammer vielmehr davon aus, daß bei Zwangsversteigerungsfällen wie schon gemäß Art. 2 Nr. 1 lit. b und Nr. 4 REAO (VOBI. für Groß-Berlin 1949, S. 221) auch in Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG der Alteigentümer nachzuweisen hat, daß ein Mißbrauch der Staatsgewalt vorlag. Erforderlich ist insoweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem Vermögensverlust, die Zwangsversteigerung muß also das objektive Ergebnis der Verfolgungssituation gewesen sein (sogenannte Verursachungstheorie; ganz herrschende Meinung, vgl. dazu Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 1 Rnr. 156; VG Berlin, Urteile vom 27. September 1993, VIZ 1994, 302, und vom 27. September 1996, ZOV 1997, 205, jeweils m. w. N.). Zur Überzeugung der Kammer dürfen die Anforderungen an den Nachweis der Kausalität indessen nicht überspannt werden, denn ein voller Beweis wird angesichts des inzwischen verstrichenen Zeitraums und des Verlusts vieler Beweismittel und Akten häufig gar nicht mehr geführt werden können (vgl. z. B. VG Berlin, Urteil vom 27. September 1996, a. a. O.; VG Dresden, Urteil vom 4. Februar 1997, OV spezial 1997, 323; Knauthe, ZOV 1996, 163). Vor diesem rechtlichen Hintergrund muß die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes im vorliegenden Fall bejaht werden. Nach Lage der Dinge kann nämlich kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß die Zwangsversteigerung des Grundstücks B.-Straße aus der Grundschuld über 63.000 RM (Abt. III Nr. 10 des Grundbuchs) betrieben wurde, die zur Sicherung der gegen Frau P. G. gerichteten Reichsfluchtsteuerforderung verpfändet war, und damit allein der Erfüllung einer verfolgungsbedingten Verbindlichkeit diente. Von einem solchen Vermögensverlust wäre ein Nichtverfolgter nicht betroffen worden. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus folgenden Erwägungen:
Frau G. gehörte, was keiner näheren Darlegungen bedarf, als Jüdin zum Kreis der rassisch Verfolgten. Die Erhebung der Reichsfluchtsteuer vom Kreis der zur Auswanderung gezwungenen Kollektivverfolgten stellt auch, was unter den Beteiligten nicht streitig ist und deshalb ebenfalls keiner näheren Eröterung bedarf, einen Mißbrauch der Staatsgewalt i. S. d. Rückerstattungsgesetze dar; zur Begründung wird insoweit auch auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 1993 verwiesen, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Derartige Forderungen noch nach der Ausreise vom Ausland aus zu bedienen, war dem betroffenen Personenkreis demgemäß nicht zuzumuten.
Durch die eidesstattlichen Versicherungen des L. K., Schwiegersohn der Frau G. und Geschäftsführer ihrer Grundstücksgesellschaften, vom 13. November 1953 und 26. Mai 1972 ist des weiteren belegt, daß dieser dem Finanzamt Charlottenburg-West am 9. Juli 1936, also bereits wenige Tage nach der Anfang Juli erfolgten Ausreise der Frau G., sechs Grundpfandrechte der Gesellschaft f. V. ... mbH im Nominalwert von 190.500 RM verpfändet hatte, darunter die auf dem Streitgrundstück (Abt. III Nr. 10 des Grundbuchs) lastende Grundschuld über 63.000 RM. Dies geschah nach den genannten Versicherungen zur Abwendung der Zustellung eines gegen Frau G. erlassenen Sicherheitsbescheids wegen Reichsfluchtsteuer. Es besteht kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, die durch die eidesstattliche Versicherung eines weiteren Schwiegersohns der Frau G., des früheren Rechtsanwalts Dr. H. (später: J. R.) W., vom 15. Februar 1972 und weitere Angaben insbesondere in den lastenausgleichsrechtlichen Anmeldebögen bestätigt werden. Auch die Kl. haben die Abtretung der fraglichen Grundschuld an das Finanzamt eingeräumt. Die von Herrn K. dargestellte Vorgehensweise der Finanzbehörden entsprach auch der damaligen Rechtslage. Als sogenannte Reichsfluchtsteuer war ein Betrag in Höhe eines Viertels des gesamten steuerpflichtigen Vermögens zu entrichten (§ 3 Abs. 1 der Reichsfluchtsteuerbestimmungen, 7. Teil, Kapitel III, Erster Abschnitt der Vierten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Wirtschaft und Finanzen und zum Schutz des inneren Friedens vom 8. Dezember 1931, RGBl. I, S. 699, mit späteren Verlängerungen und Änderungen). Nach §§ 4 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift entstanden die Steuerschuld und ihre Fälligkeit mit der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes. Wurde die Reichsfluchtsteuer nicht bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit gezahlt, so war gemäß § 6 Abs. 1 der Vorschrift für jeden auf den Zeitpunkt der Fälligkeit folgenden angefangenen halben Monat ein Zuschlag von 5 v. H. des Rückstands zu zahlen (d. h.: 120 v. H. p. A.; ab 1. Januar 1938: 1 v. H. monatlich, § 6 i. d. F. des Gesetzes vom 19. Dezember 1937, RGBI. I, S 1385). War nach zwei Monaten (ab 1934: nach einem Monat) noch nicht die gesamte Reichsfluchtsteuer nebst Zuschlägen entrichtet, so waren strafrechtliche Konsequenzen vorgesehen; ferner hatte das Finanzamt das inländische Vermögen des Steuerpflichtigen mit Beschlag zu belegen (§ 9 Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift), was hier offenkundig auch geschehen ist. Dies folgt aus dem Schreiben der Geheimen Staatspolizei an das Finanzamt Moabit-West vom 28. Februar 1939, in dem es heißt, die im Inland ermittelten Vermögenswerte der Witwe seien bereits von dem Finanzamt Charlottenburg West "für rückständige Reichsfluchtsteuer pp. beschlagnahmt worden". Nach § 7 Abs. 1 der Reichsfluchtsteuerbestimmungen i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 18. Mai 1934 (RGBl. I, S. 392) konnte das Finanzamt Sicherheitsleistung verlangen, wenn diese erforderlich schien, um gegenwärtige oder zukünftige Ansprüche u. a. auf Reichsfluchtsteuer zu sichern; Abs. 2 dieser Vorschrift bestimmte die (auch vorläufige) Vollstreckbarkeit des sogenannten Sicherheitsbescheids, wie ihn Herr K. in seinen Versicherungen erwähnt. Die von Frau G. geforderte Abgabe wurde schließlich, wie sich aus dem Schreiben des Finanzamts Charlottenburg-Ost an das Finanzamt Moabit West vom 5. Mai 1939 ergibt, mit berichtigtem Reichsfluchtsteuerbescheid (vgl. dazu § 8 der
h vorläufige) Vollstreckbarkeit des sogenannten Sicherheitsbescheids, wie ihn Herr K. in seinen Versicherungen erwähnt. Die von Frau G. geforderte Abgabe wurde schließlich, wie sich aus dem Schreiben des Finanzamts Charlottenburg-Ost an das Finanzamt Moabit West vom 5. Mai 1939 ergibt, mit berichtigtem Reichsfluchtsteuerbescheid (vgl. dazu § 8 der Reichsfluchtsteuervorschriften) vom 11. August 1937 nach einem Vermögen von 371.724 RM mit 92.931 RM festgesetzt, zu einem Zeitpunkt also, als sich die Forderung infolge der Säumniszuschläge von monatlich 10 v. H. rechnerisch schon mehr als verdoppelt haben mußte. Bis zum 14. Oktober 1937 waren 148.689,60 RM an Zuschlägen aufgelaufen. Wann genau und von wem welche Zahlungen auf diese Steuerschuld geleistet wurden, hat sich nicht mehr ermitteln lassen.
1938 wurde dann die Vollstreckung in das Streitgrundstück betrieben; auf wessen Antrag und wegen welcher Forderung sie eingeleitet wurde, hat sich trotz umfangreicher Bemühungen der Kammer nicht mit letzter Sicherheit klären lassen. Fest steht indessen, daß am 11. März 1938 in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs eingetragen wurde, die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung des Grundstücks seien angeordnet. Wenige Tage zuvor, nämlich unter dem 5. März 1938, hatte das Amtsgericht Berlin, Grundbuchamt, einen das Streitgrundstück betreffenden Grundschuldbrief von der Gesellschaft f. V. ... mbH angefordert, den diese indessen nicht mehr besaß. In dem Antwortschreiben an das Amtsgericht vom 15. März 1938 schrieb die - nach ihren Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 10. November 1954 - langjährige und mit der Materie vertraute alleinige Sekretärin der G.-Gesellschaften, Frau F. V. die auch nach der Ausreise zunächst die Grundstücke der Frau G. und sodann des Herrn K. im Juli 1936 verwaltete: "Soviel uns bekannt ist, befindet er (der Grundschuldbrief) sich jetzt in den Händen des Herrn L. W. H. Krs. Teltow, S.-straße 48". Unter diesen Zeilen verfügte der Sachbearbeiter des Amtsgerichts auf dem Schreiben: "Brief III 10 von obiger Anschrift (einzurücken war die des Herrn H.) erfordern". Nachdem die Herren H. und R. im Versteigerungstermin am 1. Juli 1938 Meistbietende geblieben waren, schlug ihnen das Amtsgericht Berlin das Streitgrundstück mit Beschluß vom 22. Juli 1938 zu gleichen Rechten und Anteilen für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 38.000 RM und u. a. mit der Maßgabe zu, daß die Rechte aus Abt. III Nrn. 2, 3, 6, 7, 8, 9 und 11 des Grundbuchs über insgesamt 82.000 RM bestehen blieben; wem die 38.000 RM zuflossen, ist nicht aktenkundig. Am 3. Oktober 1938 wurden die Erwerber als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde die auf dem Grundstück lastende Grundschuld für die D.-GmbH (nunmehr: Gesellschaft f. V. ... mbH) in Abt. III Nr. 10 über 63.000 RM gelöscht, ferner eine dinglich gesicherte Darlehensforderung der S. GmbH über 7.500 RM (Abt. III Nr. 12 des Grundbuchs). Offensichtlich im Zuge einer Umschuldungsaktion der neuen Eigentümer wurden am 13. Oktober 1938 die verbliebenen Grundstücksbelastungen über 82.000 RM im Grundbuch gelöscht und statt dessen in Abt. III Nr. 13 eine nunmehr erstrangige Hypothek über 80.000 RM zugunsten des R. Spar- und Darlehnsvereins eingetragen. Dem entsprechenden Kredit lag eine Grundstücksbewertung vom 25. Juli 1938 zugrunde, in der das Kreditinstitut den Verkaufswert der Immobilie mit 143.000 RM angegeben und das Objekt, dessen Einheitswert zum 1. Januar 1935 111.600 RM betrug, als rentabel bezeichnet hatte.
Vor diesem Hintergrund muß davon ausgegangen werden, daß die Zwangsversteigerung aus der verpfändeten Grundschuld über 63.000 RM betrieben und ferner daß der Zahlbetrag von 38.000 RM auch an das Finanzamt abgeführt wurde. Denn es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher anderen Forderung welchen anderen Gläubigers die Zwangsvollstreckung durchgeführt worden sein sollte. Das Grundpfandrecht aus Abt. III Nr. 12, die einzige weitere am 3. Oktober 1938 gelöschte Grundstücksbelastung, kommt dafür nicht in Betracht, weil es der S. H.-GmbH und damit einer anderen G.-Gesellschaft zustand und, soweit ersichtlich, nicht verpfändet war. Alle übrigen seinerzeit noch valutierenden Grundstücksbelastungen waren vorrangig und wurden von den Erwerbern übernommen, wie es den gesetzlichen Bestimmungen entsprach (vgl. §§ 44 Abs. 1, 52 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZVG). Angesichts der aktenkundigen Bemühungen der Finanzbehörden, die Reichsfluchtsteuer beizutreiben, spricht hier alles dafür, daß die Zwangsversteigerung aus der zur Sicherung eben dieser Steuerforderung verpfändeten Grundschuld betrieben wurde. Dies entspricht auch den Angaben der Verfolgtenseite im Lastenausgleichsverfahren sowie den Feststellungen der Ausgleichsämter Berlin und Neumünster in den Bescheiden vom 12. Oktober 1982 und vom 9. November 1983 nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz.
Mangels jeglichen Hinweises darauf, daß im fraglichen Zeitraum andere Gläubiger die Zwangsvollstreckung betrieben haben könnten, ist mit den Beteiligten ferner davon auszugehen, daß der nach dem Zuschlagsbeschluß von den Erwerbern zu zahlende Betrag von 38.000 RM dem Finanzamt zugeflossen ist. Dies hat bereits das Ausgleichsamt Neumünster in dem obengenannten Bescheid vom 9. November 1983 festgestellt, und auch die Kl. haben das in dem Widerspruchsschreiben vom 22. April 1993 für erwiesen angesehen; ihre wiederholten Hinweise auf andere Verbindlichkeiten einzelner G.-Gesellschaften gegenüber privaten Gläubigern in früheren Jahren gebieten deshalb keine andere Einschätzung. Es spricht auch nichts dafür, daß die Zwangsvollstreckung in das Streitgrundstück wegen anderer, verfolgungsneutraler Steuerforderungen gegen Frau G. oder die D.- Grundstücksgesellschaft mbH betrieben worden sein könnte, zumal auch die Grundsteuer offenbar gezahlt war. Entgegen der Auffassung der Kl. stellt das Schreiben des Finanzamts Charlottenburg-Ost an das Finanzamt Moabit-West vom 5. Mai 1939 keinen Beleg für die gegenteilige Annahme dar. Allerdings heißt es darin, eine Zahlung auf die festgesetzte Reichsfluchtsteuer in Höhe von 92.931 RM sei "bisher aber nicht erfolgt". Dies könnte den Schluß rechtfertigen, daß die von den Erwerbern gezahlten 38.000 RM dem Finanzamt für andere Forderungen zugeflossen sind, von denen nicht bekannt ist, ob sie verfolgungsbedingt waren. Indessen hat das Schreiben vom 5. Mai 1939 nicht den hohen Beweiswert, den ihm die Kl. zumessen. Es scheint vielmehr so zu sein, daß das Finanzamt Charlottenburg-Ost zwar den Reichsfluchtsteuerbescheid erlassen und die ihm zugrunde liegende Vermögensaufstellung erstellt hatte, über den Stand der Vollstreckung aber nur unzureichend informiert war. Dies folgt zum einen aus der in dem Schreiben vom 5. Mai 1939 weiter enthaltenen Behauptung, daß sich "die hinterlegten Sicherheiten für die Reichsfluchtsteuer (Hypothekenbriefe und Grundschuld) ... nach Angabe der Vollstreckungsstelle nicht verwerten" ließen. Diese Angabe ist jedenfalls im Hinblick auf die 1936 verpfändete Grundschuld über 63.000 RM, die auf dem Streitgrundstück lastete, objektiv falsch, denn dieses Grundpfandrecht war bereits verwertet worden und hatte zu einer Zahlung von 38.000 RM an die Finanzbehörde geführt. Entscheidend kommt hinzu, daß auch die Behauptung des Finanzamts Charlottenburg-Ost, eine Zahlung auf die Reichsfluchtsteuer sei (am 5. Mai 1939) noch nicht erfolgt, nicht zutreffen kann. Denn bereits unter dem 10. Mai 1939 teilte das Finanzamt Charlottenburg-West - Vollstreckungsstelle - dem Amtsgericht Berlin in anderem Zusammenhang mit, Frau G. schulde diesem Finanzamt "aus vollstreckbaren Steuerforderungen an Reichsfluchtsteuer, Zinsen und Kosten noch 84.284,18 RM". Bedenkt man, daß sich der Grundbetrag der Reichsfluchtsteuer in Höhe von rund 93.000 RM infolge der Zuschlagsregelungen seit dem Zeitpunkt der Ausreise der Frau G. Anfang Juli 1936 weit mehr als verdoppelt hatte (Säumniszuschläge per 14. Oktober 1937: 148.689,60 RM), die Forderung nach den Berechnungen der Beigeladenen schließlich sogar über 240.000 RM betrug, so wird deutlich, daß auch am 10. Mai 1939 schon erhebliche Reichsfluchtsteuerzahlungen in der Größenordnung von weit über 100.000 RM von der Vollstreckungsstelle vereinnahmt worden sein müssen, wenn damals eine Restforderung von "nur" noch gut 84.000 RM bestand. Daß Zahlungen diesen Umfangs gerade und
nen schließlich sogar über 240.000 RM betrug, so wird deutlich, daß auch am 10. Mai 1939 schon erhebliche Reichsfluchtsteuerzahlungen in der Größenordnung von weit über 100.000 RM von der Vollstreckungsstelle vereinnahmt worden sein müssen, wenn damals eine Restforderung von "nur" noch gut 84.000 RM bestand. Daß Zahlungen diesen Umfangs gerade und ausschließlich in den Tagen zwischen dem 5. und dem 10. Mai 1939 erfolgt wären, kann nach den gesamten Umständen des Falls nicht angenommen werden. Die Kammer ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, daß auch der Zahlbetrag von 38.000 RM aus der Zwangsversteigerung des Streitgrundstücks zur Begleichung der Reichsfluchtsteuer gedient hat, zumal in dem Schreiben des Finanzamts Charlottenburg-Ost vom 5. Mai 1939 abschließend hervorgehoben ist, daß weitere Steuerrückstände der Frau G. nicht bestünden, und auch der Miterwerber R. in seinem das Streitgrundstück betreffenden Schreiben an Herrn K. vom 22. Mai 1959 mitgeteilt hat, die Reichsfluchtsteuer sei in voller Höhe gezahlt worden.
Selbst wenn aber entgegen diesen Darlegungen der Zahlbetrag von 38.000 RM nicht dem Finanzamt zugeflossen sein sollte, so hätte die Kammer - wie auch schon der Bekl. - keinen Zweifel an der Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes. Denn es muß, wie ausgeführt, nach Lage der Dinge jedenfalls davon ausgegangen werden, daß die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld über 63.000 RM betrieben wurde, die dem Finanzamt zur Sicherung der Reichsfluchtsteuerforderung verpfändet worden war. Sofern das Finanzamt diese Grundschuld später, zu welchen Bedingungen auch immer, an einen Dritten abgetreten hat, der seinerseits die Vollstreckung aus rein wirtschaftlichen Interessen betrieben hat, würde das nichts daran ändern, daß die Ursache für den Vermögensverlust der Verfolgtenseite die Verpflichtung zur Leistung einer diskriminierenden und deshalb verfolgungsbedingten Abgabe war. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob, wie die Beigeladene mit beachtlichen Argumenten vorträgt, Herr H. H. in diesem Fall wie bei anderen Grundstücken der G.-Gesellschaften die dem Finanzamt verpfändeten Grundpfandrechte erworben und sodann aktiv die Zwangsversteigerung betrieben hat, oder ob die Finanzbehörden selbst die Verwertung durchgeführt haben. Dahinstehen kann schließlich auch, ob der Verlust des Streitgrundstücks auch deshalb als verfolgungsbedingt anzusehen ist, weil die Art und Weise der Zwangsvollstreckung diskriminierende Züge trug, insbesondere weil nicht erkennbar geprüft worden ist, ob eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach den §§ 5 ff. der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBI. I, S. 302) in Betracht kam (vgl. dazu z. B. VG Leipzig, Urteil vom 5. Juni 1996, ZOV 1996, 461, m. w. N.).