Verfolgungsbedingtheit
VermG §§ 1 Abs. 6, 3 Abs. 1, 10 und 11; REAO Art. 3 Abs. 1 bis 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfolgungsbedingtheit; Vermögensverlust; Erbausschlagung; Vermögensaufgabe; Anmeldung; Erbschein; Erbberechtigung; weggeschwommene" Grundstücke; Unternehmensschädigung; Zwischenerwerb; Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlust
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes i. S. v. § 1 Abs. 6 VermG in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 wird von Gesetzes wegen vermutet (Art. 3 Abs. 1 REAO); sie kann (nur) durch den in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO vorgesehenen Beweis widerlegt werden.
2. Die Erbausschlagung ist als rechtsgeschäftliche Vermögensaufgabe i. S. d § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. Art. 3 REAO anzusehen.
3. Zur notwendigen Anmeldung von vermögensrechtlichen Grundstücken reicht die Angabe von Art, Umfang und Ort des Vermögenswertes, der berechtigten Anmelder und die Individualisierbarkeit der einzelnen Grundstücke aus.
4. Zum Nachweis der Berechtigung nach einer Erbausschlagung bedarf es dann keiner Vorlage eines Erbscheines, wenn die Erbberechtigung anderweitig nachgewiesen ist.
5. § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG ordnet eine Restitution von "weggeschwommenen" Einzelgrundstücken auch und gerade für den Fall an, daß das Unternehmen nicht mehr existiert.
6. Ein Zwischenerwerb vom geschädigten Unternehmen durch ein anderes Unternehmen, das erst an eine natürliche Person veräußert, beseitigt die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung des Grundstücks, (...), heute verzeichnet im Grundbuch von St., Blatt (...). Das 792 m2 große Grundstück ist unbebaut und hat die postalische Anschrift "F. in St.-Süd". Ursprünglicher Eigentümer dieses und der umliegenden Grundstücke, die zum Waldbesitz des G. St. gehörten, war Major a. D. B. v. V. Zu Parzellierungszwecken wurde eine ca. 25 ha große Fläche ("W. St.") abgeteilt, die in einen nördlichen und einen südlichen Teil zerfiel. Der südliche Teil war 123.327 ha groß (...). Der nördliche Teil war 128.836 ha groß (...).
Auf der Grundlage eines Aufbau- bzw. Bebauungsplanes wurde der gesamte Bereich von der zuständigen Planungsbehörde ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen in Baugrundstücke mit einer durchschnittlichen Größe von 650 - 800 m2 parzelliert und die entsprechenden Erschließungsstraßen angelegt. Im Ergebnis entstanden im nördlichen Teil ca. 160 und im südlichen Teil ca. 140 Bauparzellen. Der südliche Teil wurde erstmalig bereits in den Jahren 1919/1920 an die B. T. C. GmbH in B. veräußert und nach zwei Zwischenerwerben schließlich durch Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichtes Oranienburg vom 19. Dezember 1931 von der Fa. Gebr. G. OHG zu einem Gebot von 123.600 RM erworben, woraufhin die Fa. am 13. April 1932 im damaligen Grundbuch von St., eingetragen wurde. Der nördliche Teil wurde erstmalig in den Jahren 1929/1930 an den Kaufmann H. L. veräußert, der am 20. August 1930 im neu angelegten Grundbuch von St., als Eigentümer eingetragen wurde. (...)
In der Folgezeit wurden die Parzellen dann gemeinsam von H. L. und den Gebr. G. veräußert, die zu diesem Zwecke eine Verkaufsbaracke auf dem Gelände errichtet hatten. Während die Straßenparzellen umfänglich bereits vor der Machtergreifung Hitlers an die Gemeinde St. übertragen worden waren, veräußerte H. L. bis Ende des Jahres 1938 ca. 100 Parzellen in einer Gesamtgröße von 65.000 bis 70.000 m2. Übrig blieben zu diesem Zeitpunkt 62 Parzellen mit einer Fläche von 46.043 m2. H. L. verstarb am 9. Januar 1939. Er hinterließ seine Ehefrau R. L., die Tochter J. S., geb. L., sowie deren Tochter, die Enkeltochter M. S. (später: K.), den Sohn E. L. sowie dessen Töchter, die Enkeltöchter H. L. und E. J. L. (später: O.). Die vorverstorbenen Söhne H. und A. L. hatten keine Nachkommen; der vorverstorbene Sohn M. L. hinterließ die Enkeltochter Ch. T., geb. L., und deren Tochter, die Urenkelin E. T.
Mit notarieller Urkunde vom 16. Januar 1939 schlugen die Ehefrau R. L. und die Tochter J. S. für sich und die Enkeltochter M. S. die Erbschaft ohne Angabe von Gründen aus. Hinsichtlich der weiteren Erbfolge wies Frau R. L. in einem Antwortschreiben an das Amtsgericht Sch. vom 1. Februar 1939 darauf hin, daß der Nachlaß unübersichtlich und Barvermögen nicht vorhanden sei und sich der Sohn E. L. innerhalb der gesetzlichen Frist über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft äußern werde. Am 20. Februar 1939 schlug der Sohn E. L. für sich und die beiden Enkelkinder H. und E. J. L. die Erbschaft ebenfalls aus. In der Urkunde ist ausgeführt, daß der Nachlaß in der Hauptsache aus unbebauten Grundstücken in St.-Süd bestehe und diesem Nachlaß Hypotheken und Steuerschulden gegenüberstünden. Für einen Nachlaßpfleger stehe er mit Auskünften zur Verfügung. Nachdem auch die Enkeltochter Ch. T. am 8. März 1939 die Erbschaft ausgeschlagen hatte, wurde der Rechtsanwalt M. am 14. März 1939 zum Nachlaßpfleger mit dem Aufgabengebiet "Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben" bestimmt. Die Urenkelin E. T. schlug am 18. März 1939 die Erbschaft aus. Mit Schreiben vom 30. März 1939 machte der Veräußerer aus den dinglichen Rechten eine Restforderung in Höhe von 97.856,25 RM nebst Zinsen in Höhe von ca. 5.000 RM gegenüber dem Nachlaß geltend und begehrte die Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Das mit Hilfe des Sohnes E. L. erstellte Nachlaßverzeichnis vom 24. August 1939 wies als Wert des Nachlasses einen Gesamtbetrag von ca. 118.000 RM aus, wobei die verbliebenen 62 Parzellen mit einem Betrag in Höhe von ca. 115.000 RM (2,50 RM/m2) bewertet wurden. Diesem standen Belastungen in Höhe von ca. 159.000 RM gegenüber, wobei allein die noch valutierenden dinglichen Belastungen mit ca. 150.000 RM angesetzt wurden. Bereits in seiner Stellungnahme vom 26. August 1939 wies der Nachlaßpfleger M. darauf hin, daß seines Erachtens die Kaufpreisrestforderung des Veräußerers nicht mehr in der geltend gemachten Höhe bestehen könne; eine Buchprüfung zur Zeit aber nicht durchgeführt werden könne, da hierfür kein Geld vorhanden sei.
Im Zwangsversteigerungstermin am 6. September 1940 erhielt der Parzellierungskaufmann Wilhelm M. als Meistbietender bei einem Höchstgebot von 116.000 RM den Zuschlag, woraufhin er am 9. Januar 1941 im damaligen Grundbuch von St., eingetragen wurde. Der Versteigerungserlös wurde nach Abzug der Kosten und der Grundsteuer an Herrn von V. ausgekehrt. Der Nachlaßpfleger M. beendete Ende November 1940 seine Tätigkeit, weil er zur Wehrmacht eingezogen wurde. Daraufhin wurde Rechtsanwalt M. am 18. Dezember 1940 zum Nachlaßpfleger bestellt. Dieser berichtete dem Nachlaßgericht mit Schreiben vom 4. März 1942, daß sich nach Prüfung der Unterlagen die Ansprüche des Majors von V. lediglich auf ca. 62.000 RM belaufen dürften und er den Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung aufgefordert habe. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1942 teilte er dem Nachlaßgericht dann mit, daß der Gläubiger von V. eine "eingehende Abrechnung" gegeben und dieser im übrigen von seiner Restforderung Abstand genommen habe. Mit notariellem Kaufvertrag vom 25. April 1941 veräußerte der Parzellierungskaufmann Wilhelm M. das Grundstück Gemarkung St., Kartenblatt (...), Parzelle (...), an Dr. F. R. und Frau I. B., zu einem Kaufpreis von 2.800 RM, dessen Empfang der Veräußerer am selben Tage quittierte. Unter dem 15. Februar 1942 wurde die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt N. und unter dem 16. Juni 1942 die Wohnsiedlungsgenehmigung vom Landrat des Landkreises N. erteilt. Auf der Grundlage des Eintragungsantrages vom 24. September 1942 wurden die inzwischen verheirateten Erwerber am 20. Oktober 1942 als Eigentümer im damaligen Grundbuch von St. eingetragen. Nach der Rückführung auf das Einheitskataster wurde das Grundstück auf dem Bestandsblatt 431 mit der heutigen Bezeichnung fortgeführt. Mit Beschluß des Amtsgerichts Sch. vom 17. August 1951 wurde festgestellt, "daß ein anderer Erbe des am 9.1.1939 verstorbenen, zuletzt in Bln.-Sch., L-dstr. 40 wohnhaft gewesenen Kaufmanns H. L. als B. nicht vorhanden ist." Ein am 13. April 1957 beim Entschädigungsamt B. gestellter Antrag von Frau J. S. auf Entschädigung wurde zurückgenommen, nachdem das Entschädigungsamt unter dem 17. Dezember 1962 darauf hinwies, daß der Entschädigungsanspruch nach dem Verfolgten aufgrund der Erbausschlagung und dem Eintritt des Landes B. als Erbe erloschen sei.
Dr. F. R. verstarb am 15. Juni 1946 und wurde von seiner Ehefrau alleine beerbt. Frau I. R. verstarb am 26. Juni 1988 und wurde von Frau Dr. I. W. und Frau I. R. - der Kl. - je zur Hälfte beerbt. Mit Schreiben vom 17. September 1990 meldete die Kl. auch im Namen ihrer Schwester vermögensrechtliche Ansprüche an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Oktober 1990 meldete Frau M. K., geb. S. für sich und ihre Miterbin, Frau O., vermögensrechtliche Ansprüche beim Magistrat von B. - Liegenschaftsdienst - für folgende Vermögenswerte an: - "Besitz von H. L., - Land H. b. T., Waldsiedlung St."
(...)
Mit Schreiben vom 6. April 1992 wies das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) Berlin den Landkreis O. darauf hin, daß Frau M. K. in bezug auf das Grundstück "O. - St., Waldsiedlung St." vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet habe.
Ab dem 6. Juni 1994 konkretisierte Dr. P. N. mit mehreren Schreiben den vermögensrechtlichen Antrag der Frau M. K. und nannte die Flur- und Flurstücksbezeichnungen. Mit dem 58. Teilbescheid vom 6. Dezember 1999 übertrug das ARoV des Landkreises O. zum einen das streitbefangene Grundstück auf der Grundlage einer Singularrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG auf die Beigeladenen zurück und lehnte zum anderen den Rückübertragungsantrag der Kl. ab. Hiergegen legte die Kl. mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 Widerspruch ein, den der VI. Widerspruchsausschuß des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2001 unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurückwies. Am 14. Juni 2001 hat die Kl. Klage erhoben. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bekl. vom 6. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Bekl. hat das streitgegenständliche Grundstück im Ergebnis zu Recht zurückübertragen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 10 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 VermG setzt die entsprechende Anwendung des Vermögensgesetzes auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen, die vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 unter anderem aus rassischen Gründen verfolgt wurden, voraus, daß diese den zu restituierenden Vermögenswert "infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise" verloren haben (§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG, Art. 3 Abs. 1 der Rückerstattungsanordnung - REAO -), wobei bei Rechtsgeschäften nach Maßgabe der Art. 3 und 4 der REAO die Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust - und damit der Zwangscharakter des Rechtsgeschäfts - vermutet wird (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, Art. 3 REAO). Die gesetzliche Vermutung kann gegebenenfalls widerlegt werden, es sei denn, daß "andere Tatsachen eine ungerechtfertigte Entziehung beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen" (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz REAO, vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 24. Februar 1999 - 8 C 15.98 -, ZOV 1999, 231 ff.). H. L., als Inhaber des Unternehmens "H. L. & Sohn", und seine Erben waren aktenkundig und unbestritten Juden und damit zum Zeitpunkt des Verlustes des streitigen Grundstückes einer Kollektivverfolgung im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ausgesetzt. Auf den Nachweis individueller Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a REAO kommt es deshalb nicht an.
§ 1 Abs. 6 VermG setzt mit seiner Bezugnahme auf Art. 3 REAO ferner voraus, daß die Rechtsvorgänger der Kl. einer "ungerechtfertigten Entziehung" ausgesetzt waren und versteht darunter die verfolgungsbedingte "Veräußerung oder Aufgabe" von Vermögensgegenständen. Die Erbausschlagungen zwischen dem 16. Januar und dem 18. März 1939 bewirkten hier den endgültigen Verlust der Erbmasse und sind als rechtsgeschäftliche Vermögensaufgabe im Sinne der vorgenannten Vorschriften anzusehen. Das Vermögen des H. L. war am 9. Januar 1939 als Ganzes - d. h. einschließlich des Unternehmens - kraft gesetzlicher Gesamtrechtsnachfolge unmittelbar und unbeschadet des Ausschlagungsrechtes auf die Erben übergegangen (§§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB). Die Ausschlagungen als einseitige, unentgeltliche und dem Nachlaßgericht gegenüber zu erklärende Rechtsgeschäfte hatten damit den Charakter einer "Aufgabe" der angefallenen Erbschaft. Sie bewirkten, daß der Vermögenswert auf "andere Weise" gem. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG zugunsten des Fiskus verlorengegangen war. (...)
Für eine gegenüber dem landläufigen Wortsinn engere Auslegung des Begriffs der "Aufgabe" besteht kein Anlaß. Sie würde vielmehr zu sinnwidrigen Rückgabelücken führen. Maßgeblich für die Anwendung der Wiedergutmachungsvorschriften ist insoweit der zwangsweise Druck auf die Willensfreiheit bei rechtsgeschäftlichen Entäußerungen, (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 - 8 C 15.98 -, in: ZOV 1999, 231 ff., Punkt 3 a). Dabei kann es von Ursache und Wirkung her keinen Unterschied machen, ob sich der Wille dabei auf einen Zwangsverkauf, eine Schenkung, eine spezifische Aufgabeerklärung (etwa gem. § 928 BGB) oder eine Erbausschlagung handelte (im Ergebnis ebenso: Wasmuth, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II, § 1 VermG, Rn. 180; Säcker/Busche, Vermögensrecht/Kommentar, § 1 VermG, Rn. 163; Lüke, Rückerstattung von Vermögen an Opfer der Nazi-Unterdrückung in Berlin, Seite 14). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, daß auch das Vermögensrecht eine durch herrschende Unrechtsverhältnisse erzwungene Erbausschlagung ohne weiteres als Schädigungstatbestand ansieht (§ 1 Abs. 2 VermG). Der konkrete Vermögenswert - hier das streitige Grundstück (der Nachlaß als solcher ist kein restituierbarer Wert im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG) - ist auch "verloren" gegangen, wenn man von einer Überschuldung des Nachlasses insgesamt bzw. des Unternehmens im Speziellen ausginge. Wirtschaftliche Belastungen beseitigen im Wege der bloßen Saldierung nicht den substantiellen Wert an sich; ihnen wird vermögensrechtlich vielmehr durch die §§ 16 - 18 VermG bzw. auch durch bereicherungsrechtliche Vorschriften des BGB Rechnung getragen. Davon geht i. ü. auch die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 2 VermG aus. Selbst wenn der Fiskus hier durch die Erbausschlagungen wirtschaftlich nicht "begünstigt" gewesen sein sollte, hindert dies nicht die Restitution des Grundstückes. Ob die Ausschlagungserklärungen allein durch die - behauptete - Überschuldung und nicht auch durch die Verfolgung veranlaßt waren, und ob nicht zumindest die Überschuldung auch auf die NS-Herrschaft zurückzuführen ist, ist allein im Rahmen der Prüfung der vermuteten Kausalität der Verfolgung und ihrer Widerlegung festzustellen. Schließlich gehörte das Grundstück ausweislich der Grundbucheintragung und entgegen der Meinung der Kl. Herrn L. Zugunsten der Beigeladenen greift nach alledem die gesetzliche Vermutung gemäß Art. 3 Abs. 1 REAO ein. Diese Vermutung ist vorliegend nicht als widerlegt anzusehen. Eine Widerlegung unmittelbar nach Art. 3 Abs. 2 REAO scheidet aus, da diese Vorschrift nur für bestimmte Sachverhalte gilt (Zwangsverkäufe) und auf einseitige, unentgeltliche Rechtsgeschäfte keine Anwendung finden kann. Damit verbleibt hier allein die Möglichkeit einer Widerlegung der Vermutung durch den Nachweis, daß die Erbausschlagungen nicht durch die Verfolgung beeinflußt waren. Insoweit hätte die Kl. Tatsachen vortragen und ggf. nachweisen müssen, die dem Gericht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Überzeugung vermittelten, daß der Druck der Nazi-Herrschaft für die Vermögensaufgabe nicht einmal mitursächlich war (vgl. Urteile des BVerwG vom 26. November 2003 - 8 C 10.03 -, in: ZOV 2004, 47 f. und vom 24. Januar 2002 - 8 C 12.01 -, in: ZOV 2002, 172 ff.). Im vorliegenden wie auch in den anderen einschlägigen Verfahren sind jedoch keine Gesichtspunkte vorgetragen worden oder sonst zutage getreten, die bei der Kammer auch nur einen Anflug von Zweifeln an
war (vgl. Urteile des BVerwG vom 26. November 2003 - 8 C 10.03 -, in: ZOV 2004, 47 f. und vom 24. Januar 2002 - 8 C 12.01 -, in: ZOV 2002, 172 ff.). Im vorliegenden wie auch in den anderen einschlägigen Verfahren sind jedoch keine Gesichtspunkte vorgetragen worden oder sonst zutage getreten, die bei der Kammer auch nur einen Anflug von Zweifeln an der vermuteten Ursächlichkeit erwecken und damit zu weiteren Ermittlungen hätten veranlassen können. Vielmehr sprechen sowohl der historische Hintergrund als auch die konkreten Umstände des vorliegenden Falles eindeutig für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust, so daß der erforderliche Ursachenzusammenhang zur vollen Überzeugung der Kammer sogar ohne Anwendung der Vermutungsregelung feststeht. Auch wenn man - abweichend von der Auffassung der Kammer - die Zwangsversteigerung als Schädigungsmaßnahme ansehen würde, könnte man auch dafür die Mitursächlichkeit der NS-Herrschaft nicht leugnen. Dies beruht auf folgenden Umständen: Die Verdrängung jüdischer Betriebe aus dem Wirtschaftsleben war von Beginn an zentrales Ziel der nationalsozialistischen Ideologie. Durch die bereits 1933 beginnenden Boykottmaßnahmen und Berufsverbote, insbesondere aber auch durch öffentliche Diffamierung jüdischer Gewerbebetriebe, sofortige Kündigung von Krediten und Hypotheken insbesondere durch Bankinstitute zur Schaffung von Liquiditätsproblemen, durch Druck auf Kunden, durch Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und tätliche Angriffe wurde bis Ende 1937 die wirtschaftliche Basis der meisten Juden untergraben. Bis Anfang 1938 waren durch diese Politik der "Entjudung" der deutschen Wirtschaft schätzungsweise 60 % der jüdischen Betriebe arisiert oder liquidiert worden (vgl. dazu etwa Liedtke, Die Vernichtung der materiellen Existenzgrundlage der deutschen Juden von 1933 - 1939 und die Wiedergutmachung nach dem VermG, in: ZOV 1997, 215 ff. m. w. N.).
1938 kam es zu einer massiven Verschärfung der Verfolgungssituation. Im April wurde die endgültige Ausschaltung der Juden aus dem Wirtschaftsleben beschlossen. Alle jüdischen Vermögen über 5000 RM mußten angemeldet werden, es wurden Maßnahmen zur Sicherstellung der Vermögen angekündigt und die Genehmigungspflicht bezüglich diverser Verfügungen des Wirtschaftslebens eingeführt (vgl. z. B. Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 - RGBl. I Seite 414 -). Im Juni wurden vor dem Hintergrund von Massenverhaftungen und Zerstörungen von Synagogen die Listenerfassung und die öffentliche Kennzeichnung jüdischer Betriebe beschlossen (3. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 3. Juni 1938 - RGBl. I Seite 627 -). Im Juli wurde Juden der Grundstückshandel ab Januar 1939 entschädigungslos verboten (Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 6. Juli 1938 - RGBl. I Seite 823 -), ebenfalls im Juli wurden Zwangsvornamen (Sara, Israel) für Juden eingeführt und deren Reisepässe eingezogen, im Oktober erfolgten Massenverhaftungen und Zwangsabschiebungen von Juden nach Polen. Der November war geprägt durch schwere Pogrome. Den in Deutschland verbliebenen Juden wurden Sühneleistungen in Höhe von 20 % ihres angemeldeten Vermögens auferlegt. Es kam zu Gewerbeverboten und Liquidierungen der Einzelhandelsbetriebe; Verfügungen über Grundstücke wurden genehmigungspflichtig, die Veräußerung jüdischen Grundeigentums konnte angeordnet werden (Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 - RGBl. I Seite 1580 -). Im Dezember wurde angeordnet, daß den Berechtigten der Zwangsverkauf von Grundbesitz und Betrieben aufgegeben werden konnte; es bestand ein Depotzwang für Wertpapiere; Kaufpreise mußten auf ein Sperrkonto gezahlt werden. Es wurden weitere Genehmigungspflichten eingeführt, es erfolgte die Schließung aller jüdischen Geschäfte, und den Juden war es verboten, in der Öffentlichkeit aufzutreten. Daß all diese insbesondere auf Beendigung wirtschaftlicher Betätigung zielenden Bestimmungen ohne jeden nennenswerten Einfluß auf die wirtschaftliche Lage, insbesondere die Schuldensituation und schließlich die Entschließungsfreiheit der Erben des H. L. blieben, ist nach Überzeugung der Kammer ausgeschlossen. Die dargestellte politische Entwicklung spiegelt sich etwa im Schreiben des Landrates des Landkreises N. vom 29. April 1943 wider, wonach die Parzellierung nach 1933 ins Stocken geriet und schließlich jahrelang ruhte. Selbst wenn Herrn L. 1938 noch betriebliche Vorgänge möglich waren, so mußten sie jedoch aufgrund der geschilderten Knebelungsvorschriften zum Ende des Jahres 1938 vollkommen zum Erliegen kommen. Die Kammer hält es auch für glaubhaft, was die Hinterbliebenen des H. L. schon 1957 gegenüber dem Entschädigungsamt B. angegeben hatten. Danach war das Verkaufsbüro zweimal niedergebrannt und Herr L. zweimal verhaftet worden. Aus den Berichten des Nachlaßpflegers M. geht hervor, daß das Parzellierungsgeschäft vor dem Tod des H. L. zum Erliegen gekommen war. So wird dort erwähnt, daß Zinsen und Abzahlungen auf die Restkaufpreishypothek des Herrn von V. "in letzter Zeit nicht mehr erfolgen konnten". Bei den dort angeführten ausstehenden Forderungen des Nachlasses handelte es sich überwiegend um geringere Restforderungen aus offenbar länger zurückliegenden Kaufverträgen bzw. um Ansprüche auf Bezahlung der Wertzuwachssteuer wegen unterbliebener Bebauung. Sowohl Rechtsanwalt M. als auch
Herrn von V. "in letzter Zeit nicht mehr erfolgen konnten". Bei den dort angeführten ausstehenden Forderungen des Nachlasses handelte es sich überwiegend um geringere Restforderungen aus offenbar länger zurückliegenden Kaufverträgen bzw. um Ansprüche auf Bezahlung der Wertzuwachssteuer wegen unterbliebener Bebauung. Sowohl Rechtsanwalt M. als auch sein Nachfolger M. hoben dabei hervor, daß Schuldner nicht scharf angegriffen werden dürften, weil es sich um einen "jüdischen Nachlaß" handele.
Den jüdischen Inhabern bzw. Erben waren seit Anfang 1939 eine Betriebsfortführung und eine Verwertung des Betriebsvermögens von vornherein verschlossen. Auch in einer eventuellen Zwangsversteigerung waren ihre Rechte entscheidend beschnitten. So waren sie etwa vom Bieterverfahren ausgeschlossen, sie konnten sich - etwa gegen überhöhte Forderungen des Herrn v. V. - nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen und über etwaige Erlöse nicht verfügen. Da der Nachlaß hauptsächlich aus unbebauten Grundstücken bestand, die offenbar auch wegen der menschenrechtswidrigen Zwangsmaßnahmen unverkauft und nach wie vor erheblich belastet waren, blieb den Erben keine vernünftige Alternative zur Ausschlagung der Erbschaft. Die Erwägungen der Kl. dahin, daß die Ausschlagung allein auf "neutrale" Anlässe (Tod des H. L. als Betriebsinhaber und Überschuldungslage seit Betriebsbeginn) ohne jeden Druck von außen zurückzuführen sei, beruhen auf reinen Spekulationen und rechtfertigen keine Zweifel an der vorstehenden Einschätzung. Insbesondere spricht nichts dafür, daß die Geschäfte von Beginn an - d. h. schon vor 1933 - zum Scheitern verurteilt waren oder daß die Betriebsaufgabe allein durch verfolgungsunabhängige finanzielle Dispositionen des H. L., eventuell im Zusammenwirken mit der Wirtschaftskrise 1933/1934 vorbestimmt war. Die anfänglichen Schulden (so insbesondere die eingetragene Restkaufpreishypothek für die Parzellierungsfläche) waren geschäftstypisch und hätten bei normalem Fortgang der Verkäufe abgetragen werden können. Üblicherweise versprach ein Parzellierungsbetrieb auch in den dreißiger Jahren durchaus Erträge, die dazu ausgereicht hätten. Die konkrete Schuldensituation 1939 beruhte mithin auch auf den Verfolgungsmaßnahmen und kann folglich nicht der Widerlegung der Vermutung dienen. Die hypothetische Überlegung, der Vermögensverlust wäre auch ohne die Erbausschlagungen durch die bereits drohende Zwangsversteigerung eingetreten, kann der Klage schon allein deswegen nicht zum Erfolg verhelfen, weil gerade auch die Zwangsversteigerung schulden- und damit verfolgungsbedingt war. Der grundsätzlich zugunsten der geschädigten Erbengemeinschaft (§ 2 a Abs. 4 VermG) bestehende Restitutionsanspruch ist nicht kraft anderer gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen.
Die notwendige Anmeldung der Ansprüche gemäß §§ 30 und 30 a VermG liegt - auch bezüglich der Anmelderin zu 2., Frau O. - vor. Eine schriftliche Vollmacht konnte ohne weiteres später nachgereicht werden. Der damals zuständigen Behörde (Landratsamt O.) ist im Februar 1991 - d. h. noch vor Ablauf der Ausschlußfrist am 31. Dezember 1992 - ein Anmeldeschreiben vom 24. Oktober 1990 zugegangen, wie die teilweise Durchschrift der Eingangsmitteilung vom 26. Februar 1991 ausweist. Beide aktenkundigen Anmeldeschreiben vom 24. Oktober 1990 (an den Magistrat von B. und an das Grundbuchamt T.straße) nehmen Bezug auf die "Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche" sowie auf den Großvater der Mandantinnen, H. L., verstorben in B. 1939, und auf dessen Besitz "Waldsiedlung St.". Damit sind sowohl Art, Umfang und Ort des Vermögenswertes (§ 4 Abs. 1 Anmeldeverordnung) als auch die berechtigten Anmelder (zwei Erbinnen nach H. L.) noch hinreichend benannt. Insbesondere die einzelnen Grundstücke der Waldsiedlung (Teil L.) waren für das Vermögensamt aus den Katasterunterlagen und den Grundbüchern individualisierbar, d. h. konkretisierungsfähig im Sinne des § 4 Abs. 3 der Anmeldeverordnung i. V. mit § 31 Abs. 1 b VermG (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 24. November 2004 - 8 C 15.03 -, in: ZOV 2005, 106 ff.). Von einer Konkretisierungsauflage unter Fristsetzung gem. § 31 Abs. 1 b VermG hat der Bekl. abgesehen, so daß das Präzisierungsschreiben des Herrn Dr. N. vom 6. Juni 1994 nicht verspätet und die Zurückweisung des Antrages aus diesem Grunde auch nicht in Betracht kam. Damit ist es auch irrelevant, ob Herr Dr. N. im Juni 1994 bevollmächtigt war oder nicht. Daß es sich um jüdisches Eigentum handelte, war für das Amt erkennbar bzw. ermittelbar. Dies folgt aus dem typisch jüdischen Familiennamen "L." und daraus, daß die Parzellierer der Waldsiedlung St. ortsbekannt waren. Hinsichtlich der letztlich nicht beanspruchten Flächen hat sich die An-spruchseinschränkung erst im Zuge der Präzisierung ergeben. Zuvor ist auch der Bekl. zu Recht von einer - angesichts der anfänglichen Probleme bei der Namhaftmachung der einzelnen Grundstücke (Schreiben der Anwälte P. und partners vom 10. Mai 1994) - vorsorglich weit gefaßten Anmeldung ausgegangen (Schreiben des ARoV vom 24. Mai 1994). Hinsichtlich des hier streitigen Grundstückes ist der Antrag nicht zurückgenommen worden - insbesondere nicht durch das Schreiben der Anwälte P. und partners vom 10. Mai 1994, das bei sinngemäßer Auslegung allenfalls die Ankündigung einer Einschränkung des Antrages enthält. Die Anmelderinnen sind auch Berechtigte im Sinne des Art. 3 Abs. 1 REAO i. V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Geschädigt waren sowohl die seinerzeit noch lebenden gesetzlichen Erben 1. Ordnung des H. L., d. h. seine Ehefrau R. und seine Kinder J. S. und E. L., sowie - nach der Ausschlagung dieser erstberufenen Erben - deren damals schon lebende Kinder, d. h. die Anmelderinnen zu 1. und 2., M. K. und E. O. Sämtliche Ausschlagungen sind 1939 und auch später als wirksam anerkannt worden, so daß letztlich - wie schon erwähnt - der Fiskus erbte. Es versteht sich von selbst, daß nach einer wirksamen Erbausschlagung kein Erbschein nach H. L. erteilt werden konnte. Dessen bedurfte es auch nicht, denn § 31 Abs. 1 c VermG i. V. mit § 181 Bundesentschädigungsgesetz entbindet von der Vorlage eines Erbscheins zugunsten jüdischer Verfolgter, wenn die Erbberechtigung anderweitig nachgewiesen ist. So liegt es hier: Die Wirksamkeit der
h einer wirksamen Erbausschlagung kein Erbschein nach H. L. erteilt werden konnte. Dessen bedurfte es auch nicht, denn § 31 Abs. 1 c VermG i. V. mit § 181 Bundesentschädigungsgesetz entbindet von der Vorlage eines Erbscheins zugunsten jüdischer Verfolgter, wenn die Erbberechtigung anderweitig nachgewiesen ist. So liegt es hier: Die Wirksamkeit der Ausschlagungen durch die jeweils gesetzlich berufenen Erben belegt die Berechtigung zur vollen Überzeugung der Kammer. Die Restitution erfolgt gemäß § 2 a Abs. 4 i. V. mit Abs. 1 VermG an die geschädigte Erbengemeinschaft, ohne daß die jeweiligen Rechtsnachfolger der geschädigten Miterben namentlich aufgeführt werden müßten. Die Klagebefugnis der Kl. erstreckt sich nicht darauf, daß diese Rechtsnachfolger vom Bekl. zutreffend genannt werden, denn sie kann für sich selbst aus einer unzutreffenden Benennung der Erben und einer eventuell fälschlichen Beteiligung am Verfahren keine Ansprüche herleiten.
Daß - so die Kl. - die Tochter des H. L. ihren Ende der 50er Jahre gestellten Rückübertragungsantrag zurückgenommen hat bzw. daß die Ausschlagungen nicht rechtzeitig angefochten wurden, stellt die Berechtigung der Anmelderinnen nicht in Frage, da die gesetzliche Erbenstellung der Kinder des H. L. nicht durch Erklärungen ihrer Mutter ausgeschlossen werden konnte und weil das Rückerstattungs- und Vermögensrecht einen Ausschluß der Berechtigung wegen der eventuell versäumten Anfechtungen nicht vorsieht. Ausschlußtatbestände nach den §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 VermG liegen nicht vor. § 3 Abs. 1 Satz 10 VermG ordnet hier, entgegen der Auffassung der Kl. eine Restitution von "weggeschwommenen" Einzelgrundstücken auch und gerade für den Fall an, daß das Unternehmen nicht mehr existiert (vgl. § 6 Abs. 6 a i. V. mit § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG). Die Parzellierung und der vor dem Stichtag 8. Mai 1945 (§ 4 Abs. 2 VermG) erfolgte Verkauf erfüllen keinen der genannten Tatbestände. Die Aufhebung oder der Fortfall der zu Zeiten der DDR eventuell angeordneten staatlichen Verwaltung hat keinen Vorrang vor einer Restitution nach § 1 Abs. 6 VermG; diese genießt vielmehr Priorität gegenüber der Wiedergutmachung von später vorgenommenen Schädigungsmaßnahmen (vgl. § 3 Abs. 2 VermG).
Die Sondervorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, die einem gutgläubigen Erwerb von Eigenheimgrundstücken im Siedlungswesen Geltung verschafft (vgl. dazu Urteil des BVerwG vom 24. Februar 1999 - 8 C 15/98 -, in: ZOV 1999, 231 ff., Punkt 5 b der Entscheidung), ist nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift sind die Sätze 4 - 10 des § 3 Abs. 1 VermG nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Wohnungswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.
Zwar sind die äußeren Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift erfüllt:
Zum einen entsprach der überwiegende Geschäftszweck der Firma L. & Sohn vor der Schädigung dem Zweck eines Siedlungsunternehmens. Herr L. betrieb bis zu seinem Tod ein gewerbsmäßiges und offensichtlich überwiegendes Verkaufsgeschäft mit Parzellierungsgrundstücken zum Zweck des Eigenheimbaus. Dieser Geschäftsbetrieb war planmäßig und auf Dauer angelegt (Verkaufsprospekte, Verkaufsbüro am Ort bzw. zu-sätzliches Stadtbüro) und durch den genannten wirtschaftlichen Zweck geprägt. Zum Umlaufvermögen gehörte vor allem die Vielzahl der für den Verkauf bestimmten Bodenflächen. Das Unternehmen selbst und der Unternehmenszweck blieben - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - unberührt von dem auf den jüdischen Unternehmensträger zielenden Gewerbeverbot, dem Tod Herrn L.s und der Ausschlagung der Erb-schaft. Zum anderen erfolgte auch der Verkauf der streitigen Flächen durch Herrn M. im Rahmen der vorbeschriebenen Zwecke und zum üblichen Preis. Auch das Geschäft Herrn M.s war das eines Siedlungsunternehmens. Er war als Parzellierungskaufmann in den Katasterunterlagen (Art. ...) und im Grundbuch (...) verzeichnet und tätigte Verkäufe für mindestens zwei Siedlungsgebiete. Diese Verkäufe dienten dem Wohnungsbau (vgl. z. B. seine Projektierungsunterlagen für Eigenheime - Verwaltungsvorgang für die Kl. Bl. 93 ff.), wie vor allem auch die Notwendigkeit der Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz ausweist. Gleichwohl erschöpft sich die Vorschrift (§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG) nach Auffassung der Kammer nicht in diesen Voraussetzungen. Schon der Wortlaut intendiert, daß zwischen dem Unternehmenszweck vor der Schädigung und dem Zweck beim Verkauf ein spezifischer Zusammenhang bestehen muß und es gerade nicht allein auf den für den gutgläubigen Erwerber ersichtlichen Unternehmenszweck beim Veräußerungsgeschäft ankommt. Der vom Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) angesprochenen engen Auslegung dieser Ausnahmevorschrift entspricht es daher, die bereits vom Gesetzgeber vorgesehene Zielvorstellung zu berücksichtigen. Danach soll die Regelung nur solche Personen schützen, die von Unternehmen erworben haben, "die ihren Eigentümern entzogen wurden" bzw. nur dann gelten, wenn "das" (früher in jüdischer Trägerschaft befindliche und inzwischen arisierte) Unternehmen den Wert an natürliche Personen veräußert hat (Bundestags-Drucksache 13/7275, S. 46; ebenso Rodenbach, Die Änderungen des Investitionsvorranggesetzes, des Vermögensgesetzes und der Grundstücksverkehrsordnung durch das Wohnungsmodernisierungssicherungsgesetz, in: ZOV 1997, 306 [311] und Herrmann, Unternehmensspezifische Änderungen des VermG durch das WoModSiG, OV-Spezial 1997, 290 [294]). Allein in diesem Sinne wurde die Einfügung der Vorschrift auch im vorgängigen Gesetzgebungsverfahren diskutiert. Ein Zwischenerwerb vom geschädigten Unternehmen (hier: H. L. & Sohn) durch ein anderes Unternehmen (hier: H. M.), das dann erst an eine natürliche Person veräußert wird, beseitigt die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG (so auch Redeker/Hirtschulz/Tank in: Fieberg/Reichenbach u. a., Komm. zum VermG, Stand Januar 2004, Randnr. 124 c zu § 3 VermG). Damit ist die vom Bekl. ausgesprochene Einzelrestitution gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 - 10 VermG rechtmäßig, denn die Rückgabe des früheren Unternehmens ist unmöglich geworden (§§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 6 Abs. 6 a VermG). (...)