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verfolgungsbedingter Vermögensverlust: Zwangsversteigerung

VG Potsdam1 K 1517/99 rechtskräftig11.01.2001ZOV 2002, 327

Anordnung BK/O (49) 180 (REAO) Art. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

verfolgungsbedingter Vermögensverlust: Zwangsversteigerung; Kausalzusammenhang; Kausalitätsvermutung; Beweiserleichterung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren in Erbengemeinschaft nach ... die Rückübertragung der vormals in dessen Eigentum stehenden, damalig im Grundbuch von ... verzeichneten Grundstücke.

Der jüdische Fabrikant und rumänische Staatsangehörige ... war seit 1922 Eigentümer der bezeichneten Grundstücke. Er betrieb dort - wie noch an zwei weiteren Standorten in Berlin und Potsdam - bis Ende 1928 eine Jutesackfabrik. Auf dem Grundstück befand sich weiterhin eine "Sommervilla". Das Unternehmen geriet Ende der 20er Jahre in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Hierzu führte ... in einem Schreiben an das Finanzamt ... vom 28. April 1931, das im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Herabsetzung des Einheitswertes für die Grundstücke von 223.360 RM auf 100.000 RM stand, aus, daß das Gebäude seit der Fabrikstillegung leer stehe. Das Grundstück werde nicht vermietet und es werde keinerlei gewerbliches Unternehmen dort betrieben. Ferner heißt es: "Es hat sich auch ergeben, daß das Grundstück für gewerbliche Zwecke völlig ungeeignet ist, so daß es unmöglich ist, es in irgendeiner Form für eine Fabrikation zu verwenden [...] Es hat sich ergeben, daß auch das Grundstück zu Mk. 70.000 und darunter nicht zu veräußern ist, obgleich schon wiederholt Verkaufsversuche unternommen wurden. Auch die Hypothekengläubiger, die dieses Grundstück beliehen haben, haben sich von der Aussichtslosigkeit, das Grundstück in irgendeiner Form zu verwerten, überzeugt und haben die Zinsen ihrer Hypotheken bisher gestundet. Eine Zwangsversteigerung des Grundstücks ist mit Rücksicht auf die Unverwertbarkeit unterblieben."

Mit Schreiben vom 30. November 1932 ersuchte das Amtsgericht ... in der Zwangsversteigerungssache ... die Grundbuchabteilung, die Anordnung der Zwangsversteigerung jeweils in der zweiten Abteilung des Grundbuchs einzutragen. Dies geschah am 3. Dezember 1932. In den Grundbüchern ... waren in Abt. III zu diesem Zeitpunkt eine Grundschuld von 60.000 RM (bewilligt 1896), eine Grundschuld für ... von 350.000 RM (bewilligt 1907, 1928 valutierend mit 90.000 RM, am 4. Januar 1928 umgeschrieben auf 22.497,30 GM) und eine Grundschuld von 150.000 RM (bewilligt 1925) eingetragen. Aufgrund Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts ... vom 9. Mai 1934 wurde ... am 28. Juni 1935 als Eigentümerin in den Grundbüchern eingetragen. Am gleichen Tag wurden die Belastungen gelöscht. Das Höchstgebot für die Grundstücke hatte 18.000 RM betragen. Die Grundstücke wurden am 29. Mai 1935 von ... für 52.500 RM weiterverkauft an die ... Aktiengesellschaft (...). Im Anschluß an den wirtschaftlichen Niedergang seiner Jutesackfabriken hatte ... im Jahr 1929 ein Fabrikations-, Handels- und Versandgeschäft für Textilien mit mehreren Filialen in Deutschland übernommen. In der Fabrikation allein waren 20 bis 30 Personen angestellt. Zu seinem Vermögen gehörten im übrigen bis Ende der 30er Jahre weitere Grundstücke, die dann ebenfalls zwangsversteigert wurden. Zwei Grundstücke blieben bis nach dem Krieg in seinem Eigentum. Vor dem Entschädigungsamt erklärte die Witwe des 1953 verstorbenen ..., ..., im Jahr 1955: "Nach Hitlers Machtergreifung im Jahre 1933 fand infolge der Verschlechterung der Geschäftslage ein vollkommener Umbruch in unserer Lebensweise statt. Gegen Ende 1933 war mein Mann persönlicher Verfolgung ausgesetzt. Er wurde mit Drohbriefen von Angestellten seines Geschäfts überschüttet. Anfang 1934 wurde mein verstorbener Ehemann ... für einige Tage verhaftet. Nach seiner Entlassung [...] verließ er fluchtartig Deutschland und ging nach Karlsbad [...], 1934 wanderte er alsdann direkt [...] nach Palästina aus." Die Fabriken ihres Mannes seien 1934 aufgelöst worden. ... schätzte ebenfalls 1955 in einer eidesstattlichen Erklärung das Einkommen ihres verstorbenen Ehemannes in den Jahren 1930 bis 1933 - unter Hinweis auf jährliche Haushaltsausgaben von etwa 90.000 RM - auf jährlich etwa 150.000 RM. Ende 1938 wurde ... in Haifa in einer weiteren Zwangsversteigerungssache ein Formschreiben des Amtsgerichts ... zugestellt, mit dem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer möglichen einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung nach der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 und zur Darlegung der erforderlichen Tatsachen gegeben wurde. Seinen die beantragte Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke ablehnenden Bescheid vom 8. April 1999 begründete der Bekl. im wesentlichen mit dem Fehlen der Kausalität zwischen der unstreitigen Verfolgung des ... und dem Vermögensverlust durch Zuschlagsbeschluß. Die Vermutungsregel des Art. 3 der Anordnung BK/O (49) 180 sei vorliegend nicht anzuwenden. Eine Kausalität sei nur dann anzunehmen, wenn die zur Zwangsversteigerung führende Überschuldung die Folge von NS-Boykottmaßnahmen war oder wenn ein Eigentümer ihm an sich zur Verfügung stehende Mittel zur Gläubigerbefriedigung verfolgungsbedingt nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung einsetzen konnte. Gegen den Ablehnungsbescheid haben die Kl. am 30. April 1999 Klage erhoben. Sie tragen vor: Es habe sich um einen

führende Überschuldung die Folge von NS-Boykottmaßnahmen war oder wenn ein Eigentümer ihm an sich zur Verfügung stehende Mittel zur Gläubigerbefriedigung verfolgungsbedingt nicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung einsetzen konnte. Gegen den Ablehnungsbescheid haben die Kl. am 30. April 1999 Klage erhoben. Sie tragen vor: Es habe sich um einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust gehandelt. Die nach der Machtergreifung Hitlers verfolgungsbedingt einsetzende rapide Verschlechterung seiner Geschäftslage sowie seine ebenfalls verfolgungsbedingte Inhaftierung und anschließende Abreise nach Karlsbad, sowie seine nach einer kurzfristigen Rückkehr nach Deutschland erfolgte Emigration hätten ... daran gehindert, seine persönlichen Belange weiter wahrzunehmen und die Zwangsversteigerung abzuwenden. Die Verfolgung sei zumindest mitursächlich für den Vermögensverlust. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bekl. ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Kl. haben keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke. Der Eigentumsverlust des ... war nicht verfolgungsbedingt i. S. von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG. Er beruhte nicht auf der rassischen Verfolgung des ... Hinsichtlich der erforderlichen Kausalität gilt im vorliegenden Fall keine Vermutungsregel. Die Regel des Art. 3 der Anordnung BK/O (49) 180, nach der eine ungerechtfertigte Entziehung bei rassisch Verfolgten zu vermuten ist, ist auf den Vermögensverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung nicht anzuwenden. Der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes hat die Vermutungsregel bewußt auf die Fälle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs beschränkt, weil insoweit keine Drittinteressen, nämlich Gläubigerinteressen, zu schützen waren. Im Fall des Vermögensverlustes durch Zwangsversteigerung ist die Kausalität nach den allgemeinen Be-weisregeln - für besondere Fallgruppen gegebenenfalls in Anwendung von Beweiserleichterungen - im konkreten Einzelfall nachzuweisen. So zuletzt BVerwG, Beschl. v. 14. August 1997 - 7 B 197.97 -, ZOV 1998, 447 f.

Für den vorliegenden Fall ist die Kausalität nach diesen allgemeinen Beweisregeln, auch unter Berücksichtigung von Beweiserleichterungen, nicht nachgewiesen. Für die Feststellung der Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust gelten die vornehmlich im Zivilrecht entwickelten Ursächlichkeits- und Zurechnungsgrundsätze, vgl. Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. 2, Stand: Mai 2000, § 1 VermG Rz. 182. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist die Verfolgung nicht kausal, wenn sie hinweggedacht werden kann, ohne daß damit der Erfolg entfiele (Äquivalenztheorie). Danach fehlt es vorliegend bereits an der Ursächlichkeit; auf die Frage, ob der Verlust adäquate Folge der Verfolgung war, braucht nicht mehr eingegangen zu werden. Die Verfolgung des ... läßt sich hinwegdenken, ohne daß der Vermögensverlust durch die Zwangsversteigerung entfiele. Die von den Kl. behauptete Ursächlichkeit der Verfolgung läßt sich weder aus den den Pfandrechten zugrunde liegenden Forderungen folgern, noch aus dem - als wahr unterstellten - Umstand, daß ... Geschäftstätigkeit nach 1933 durch die Verfolgung erheblich behindert und er selbst 1934 inhaftiert wurde und danach erst zeitweilig und dann dauerhaft ins Ausland floh, noch schließlich aus der unterbliebenen einstweiligen Aussetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Zunächst ist festzuhalten, daß die Forderungen, die mit den auf dem Grundeigentum lastenden Pfandrechten gesichert wurden, und die sämtlich vor 1933 entstanden, nicht im Zusammenhang mit der rassischen Verfolgung gestanden haben können. Das gleiche gilt für die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens, die noch im November 1932 erfolgte. Darüber hinaus läßt sich auch aus der Behinderung jüdischer Unternehmen im Wirtschaftsleben ab Januar 1933, die auch den ... traf, und aus der Verhaftung und anschließenden Flucht des ... im Frühjahr 1934 - entgegen der Ansicht der Kl. - die von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG geforderte Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust nicht herleiten. Insoweit kann als wahr unterstellt werden, daß die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse des ... ihm die Verfolgung seiner Rechte im Zwangsvollstreckungsverfahren erschwerten, wenn nicht unmöglich machten. Jedoch ist für die Bejahung der Kausalität eine solche verfolgungsbedingte Behinderung - entgegen den mißverständlichen Ausführungen von Wasmuth (in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. 2, Stand: Mai 2000, § 1 VermG Rz. 183 c a. E.) - nicht ausreichend. Vielmehr muß gleichzeitig der Wille des Eigentümers vorliegen, den Eigentumsverlust zu verhindern. Ohne diesen Willen zur Abwendung der Zwangsversteigerung ist die Verfolgung nicht ursächlich für den Vermögensverlust, und zwar auch nicht mitursächlich. Die Verfolgung hat in diesem Fall keine conditio sine qua non für den Vermögensverlust gesetzt. Er wäre auch ganz unabhängig von den Verfolgungsmaßnahmen eingetreten. Zwar wird von dem Willen zur Verhinderung des Vermögensverlustes in der Regel ohne besonderen Nachweis auszugehen sein. Wenn sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, daß dem Betroffenen der Wille zur Abwendung des Vermögensverlustes über einen längeren Zeitraum fehlte, so muß eine Änderung dieses Umstandes nachgewiesen sein. So liegen die Dinge hier. ... hat die Forderungen, die den letztlich zur Versteigerung führenden Pfandrechten zugrunde lagen, bereits vor der nationalsozialistischen

es Einzelfalls ergibt, daß dem Betroffenen der Wille zur Abwendung des Vermögensverlustes über einen längeren Zeitraum fehlte, so muß eine Änderung dieses Umstandes nachgewiesen sein. So liegen die Dinge hier. ... hat die Forderungen, die den letztlich zur Versteigerung führenden Pfandrechten zugrunde lagen, bereits vor der nationalsozialistischen Verfolgung über Jahre hinweg nicht mehr bedient, obwohl ihm dies nach seinen Einkünften in den Jahren 1930 bis 1933 (Jahreseinkommen von etwa 150.000 RM) und seiner sonstigen Vermögenssituation (Grundstücksvermögen) möglich gewesen wäre. Es fehlte jedenfalls vor 1933 an seinem Willen zur Erfüllung der Forderungen.

Er hat noch 1932, also kurz vor Einsetzen einer Verfolgung, die Zwangsversteigerung und damit den Vermögensverlust in Kauf genommen. Nicht seine Mittellosigkeit war die Ursache für die Nichterfüllung der Forderungen. Welche Gründe ... zur Nichtbedienung der Forderungen bewogen haben, läßt sich nicht mehr feststellen; es mag dem eine wirtschaftliche Gegenüberstellung des von ihm - ausweislich seiner Ausführungen gegenüber dem Finanzamt ... - niedrig angesetzten Grundstückswerts ("Unverwertbarkeit") und der Höhe der gesicherten Forderungen zugrunde gelegen haben. Das Grundstück war wegen mangelnder Einnahmen und hoher Zinsbelastungen jedenfalls seit 1929 andauernd erheblich überschuldet und für ... ein Zuschußgeschäft. Hat aber jedenfalls bis zum 30. Januar 1933 der Wille zur Abwendung der Zwangsvollstreckung sicher nicht vorgelegen, so müssen für die Annahme der Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes nach diesem Zeitpunkt - auch bei Anwendung von Beweiserleichterungsregeln - irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ... seine Meinung insoweit änderte und nunmehr den Vermögensverlust abwenden wollte. Ein Anhaltspunkt könnte etwa ein aufgrund neuer Umstände wiedererwachtes wirtschaftliches Interesse an dem Grundstück sein. Solche Anhaltspunkte hat das Gericht jedoch nicht erkennen können. Sie sind auch von den Kl. nicht geltend gemacht worden. Würde das Gericht eine Willensänderung des ... ohne besondere Anhaltspunkte annehmen, liefe das auf eine - vom Gesetzgeber wie erwähnt bewußt nicht vorgesehene - Kausalitätsvermutung zugunsten des Geschädigten auch in Fällen des Vermögensverlustes durch Zwangsversteigerung hinaus. Auch eine verfolgungsbedingte Benachteiligung im Zwangsvollstreckungsverfahren läßt sich nicht feststellen. Zwar schützte die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RGBl. I 302) alle Schuldner, die von den Auswirkungen des wirtschaftlichen Niedergangs seit 1929 betroffen waren. Zwangsversteigerungsverfahren, die das Grundvermögen solcher Schuldner betrafen, waren von Amts wegen einstweilig einzustellen, bis dem jeweiligen Schuldner wieder ausreichende Mittel zur Verfügung standen (vgl. §§ 5 bis 7 der Verordnung vom 26. Mai 1933). Voraussetzung war aber nach § 5 Abs. 1 der Verordnung, daß die Nichterfüllung der Verbindlichkeiten auf Umständen beruhte, "die in der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung begründet sind und die abzuwenden der Schuldner nicht in der Lage war". Lag letztere Voraussetzung nicht vor, kann in der unterbliebenen Einstellung keine verfolgungsbedingte Benachteiligung liegen, BVerwG, Beschl. v. 14. August 1997 - 7 B 197.97 -, a. a. O. 448.

Vorliegend waren die Voraussetzungen für die Einstellung nicht gegeben. ... war aufgrund seines Einkommens und Vermögens jedenfalls vor 1933 in der Lage, die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Unter diesen Umständen kommt es auf eine mögliche diskriminierende Praxis bei der Anwendung dieser Schuldnerschutzvorschriften nicht an. Gegen eine - jedenfalls formale - diskriminierende Praxis im vorliegenden Fall spricht im übrigen, daß ... in einer ein Grundstück in ... betreffenden Zwangsvollstreckungssache noch 1938 in Palästina angeschrieben wurde, um ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Darlegung der für die Prüfung der Einstellungsvoraussetzungen erforderlichen Tatsachen zu geben. Schließlich greifen hinsichtlich der Annahme der Kausalität auch keine Beweiserleichterungen ein. Weder lassen sich die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins zur Anwendung bringen, noch spricht eine tatsächliche Vermutung für die von den Kl. behauptete Kausalität. Geringere Anforderungen an den Beweis sind nach den Grundsätzen über den Prima-facie-Beweis dann zu stellen, wenn bei typischen Geschehensabläufen keine Anhaltspunkte für abweichende Ursachen oder Geschehensabläufe vorliegen. Vorliegend handelt es sich weder um einen typischen Geschehensablauf, noch fehlt es an Anhaltspunkten für eine abweichende Ursache für den Vermögensverlust. Vielmehr sind umgekehrt keine Anhaltspunkte vorgetragen oder für das Gericht ersichtlich, die die Annahme des Willens zur Abwendung der Zwangsversteigerung nach Einsetzen der Verfolgung rechtfertigen. Ebensowenig besteht eine tatsächliche Vermutung, also eine auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, daß ein Schuldner stets den Vermögensverlust abwenden will, wenn er zunächst über Jahre die zugrunde liegenden Forderungen ohne Not nicht bedient hat. Im übrigen würde eine Beweiserleichterung die Beweislast nicht etwa umkehren, sondern nur die Anforderungen an den Beweis verringern. Es müßten also jedenfalls tatsächliche Anhaltspunkte oder jedenfalls ein schlüssiger und glaubwürdiger Vortrag hinsichtlich des Willens zur Abwendung der Zwangsversteigerung vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Auch aus dem Gesichtspunkt der Beweiserleichterung wegen Beweisnotstandes folgt kein anderes Ergebnis. Zwar sind Erkenntnisse über die Vorgänge vor bald 70 Jahren nach dem Ableben von ... wie seiner Witwe ... schwierig zu erlangen. Den Beweisschwierigkeiten muß das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung tragen. Auch insoweit ist aber zu berücksichtigen, daß es überhaupt an Anhaltspunkten sowie an schlüssigem und glaubwürdigem Vortrag zu einer Absicht des ..., die Zwangsversteigerung abzuwenden, fehlt. Damit mangelt es bereits an Ansatzpunkten für eine Beweiswürdigung, die zu einem anderen Ergebnis als der Annahme der mangelnden Kausalität führen könnte. Nach alldem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen.