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verfolgungsbedingter Vermögensverlust

VG BerlinVG 31 A 158.9527.09.1996ZOV 1997, 205

§ 1 Abs. 6 VermG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsversteigerung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es liegt ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust im Rahmen einer Zwangsversteigerung vor, wenn die Versteigerung unter Umständen stattfand, die den Schluß nahelegen, daß in einem verfolgungsfreien Fall die Gläubigerbefriedigung nicht zu einer Liquidierung der Grundvermögen geführt hätte.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt die Restitution eines Grundstücks. Als Eigentümer war seit 1923 ... eingetragen, der polnischer Staatsangehöriger jüdischer Abstammung war, Danzig im Sommer 1938 verließ und nach seinem Tod im Jahre 1984 von seiner Ehefrau, der Beigeladenen, als Alleinerbin beerbt wurde. Am 21. Oktober 1938 wurde im Grundbuch eingetragen, daß die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet worden sei. Am 30. November 1938 erfolgte im Grundbuch der Eintrag über die eingeleitete Zwangsversteigerung. Bezüglich einer 84 m2 großen, in den öffentlichen Straßenraum hineinragenden Teilfläche wurde ein in diesen Jahren eingeleitetes Enteignungsverfahren im Jahre 1941 abgeschlossen. Der Einheitswert des Grundstückes betrug zum 1. Januar 1935 65.400 RM. Am 25. April 1939 erhielt die ... als Meistbietende für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag in Höhe von 38.000 RM den Zuschlag; sie wurde am 20. Juni 1939 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Nach dem 2. Weltkrieg wurde das Grundstück auf Anweisung der Sowjetischen Militärregierung in Treuhandverwaltung genommen, weil ein Zwangsverkauf vorgelegen habe. Am 7. Dezember 1953 vermerkte die Magistratsverwaltung, daß lt. Feststellung der Bodenregistratur beim Amtsgericht Mitte die Zwangsversteigerungsakten durch Kriegseinwirkung vernichtet worden sind. Im Jahre 1958 erreichte ... die Aufhebung der vorläufigen Verwaltung des Grundstücks, das in der Folgezeit in das Eigentum der ... überging. Nachdem ... 1966 von einem Besuch in Westdeutschland nicht in die DDR zurückgekehrt war, wurde ihr privater Kommanditanteil in staatliche Verwaltung übernommen und 1971 vom staatlichen Verwalter verkauft. Unter dem 21. August 1990 meldete Frau ..., die Alleinerbin ihrer Mutter, bezüglich des Streitgrundstückes einen vermögensrechtlichen Anspruch an. Gleiches erfolgte unter dem 27. September 1990 für die Beigeladene. ... schloß am 13. Februar 1992 bezüglich des Streitgrundstückes einen notariellen Vertrag über den Verkauf und die Übertragung eines Grundstückes.

Mit Bescheid vom 5. Juli 1995, der Kl. zugestellt am 12. Juli 1995, stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Berechtigung der Beigeladenen bezüglich des Streitgrundstückes fest, lehnte den Antrag der Frau ..., abgetreten an die Kl., ebenso ab wie die Rückübertragung des Streitgrundstückes an die Beigeladene mit Ausnahme des nicht in den komplexen Wohnungsbau einbezogenen Teilstücks.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid des Bekl. vom 10. Juli 1992 rechtmäßig ist. 1. Gem. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Dabei ist diese Vorschrift nicht dahin einschränkend zu verstehen, daß sie nur dann greifen könnte, wenn das Vermögen als Ganzes von einer Schädigungsmaßnahme betroffen war. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme des § 1 Abs. 6 Satz 2 auf die dort erwähnten alliierten Vorschriften, von denen insbesondere der Art. 3 der Anordnung BK/O (49) 180 der alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 221) - im folgenden REAO - ganz offensichtlich die Verfügung über einzelne Vermögenswerte zum Gegenstand hat.

Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte u. a. Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gem. § 1 betroffen sind sowie ihre Rechtsnachfolger. § 3 Abs. 2 VermG bestimmt für den Fall, daß mehrere Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend machen, daß derjenige als Berechtigter gilt, der von einer Maßnahme gem. § 1 als erster betroffen war. Dabei ist im Ausgangspunkt daran festzuhalten, daß derjenige, der sich auf das Vorliegen bestimmter anspruchsbegründender Umstände beruft, hierfür auch die materielle Beweislast trägt. Das ist im vorliegenden Fall die Beigeladene. Daran ändert sich nicht etwa deswegen etwas, weil und soweit der Bekl. dem Restitutionsbegehren der Beigeladenen stattgegeben hat und dies nunmehr von der Kl. angefochten wird. Auch wenn mithin eine Beweislastumkehr insbesondere auch deswegen zu verneinen ist, weil die entsprechende ursprünglich vorgesehene Regelung des Regierungsentwurfs vom 3. April 1992 (BR-Dr. 227/92, S. 1) gerade nicht Gesetz geworden ist, so dürfen doch die Anforderungen, die insoweit an die zu gewinnende Überzeugung zu stellen sind, nicht überspannt werden. Es gilt, dem durch den großen Zeitabstand verursachten Verlust vieler Beweismittel und Akten einerseits und andererseits dem für das Beitrittsgebiet erst nach Wiedervereinigung durchsetzbaren rückerstattungsrechtlichen Ziel "in möglichst großem Umfange" Rückerstattung zu bewirken (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 REAO), Rechnung zu tragen (vgl. hierzu auch Beschluß der Kammer vom 7. September 1994 - VG 31 A 268.94 -; Knauthe, ZOV 1996, 163 m. w. N.).

In Anwendung dieser Vorschriften hat der Bekl. jedenfalls im Ergebnis mit Recht angenommen, daß der Ehemann der Beigeladenen, die dessen Alleinerbin ist, das Eigentum an dem Streitgrundstück durch den am 25. April 1939 in der Zwangsversteigerung erfolgten Zuschlag verloren hat, weil er vom damaligen Regime aus rassischen Gründen verfolgt wurde. Daß der Ehemann der Beigeladenen als Jude jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zeitraum 1938/39 rassisch motivierter Verfolgung ausgesetzt war, ist offensichtlich, zwischen den Beteiligten ersichtlich unumstritten und bedarf daher keiner weiteren Darlegung.

Das Gericht ist aber im Hinblick auf das Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 VwGO) entgegen der Auffassung der Kl. davon überzeugt, daß diese Verfolgung durch das Regime auch ursächlich für den hier eingetretenen Vermögensverlust war. Bei dieser Feststellung kann allerdings nicht zurückgegriffen werden auf die alliierte rückerstattungsrechtliche Vermutungsregelung, die in § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Bezug genommen ist. Dabei handelt es sich um die Art. 3 und 4 REAO. Insbesondere Art. 3 dieser Anordnung gilt nicht für Zwangsversteigerungen (vgl. Fieberg/Reichenbach, VermG § 1, Rn. 145 m.w.N.), weil die Veräußerung oder Aufgabe der betreffenden Vermögensgegenstände nach dieser Vorschrift rechtsgeschäftlich erfolgt sein muß. Das ist aber bei Zwangsversteigerungen nicht der Fall. Soweit bei deren rechtlicher Beurteilung auf die im Rückerstattungsrecht vertretenen unterschiedlichen Theorien - Mißbrauchs- bzw. Verursachungstheorie - (Fieberg/Reichenbach a.a.O., Rn. 156) abgehoben wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, daß diese Begriffs- und Theoriebildung seinerzeit in Anwendung von Art. 2 REAO, insbesondere der Absätze 3 und 4, erfolgt ist (vgl. BGH NJW 1954, 268, 269; Härting, NJ 1994, 450 f.). Denn Art. 2 hat in der Sache geregelt, was unter einer anspruchsbegründenden ungerechtfertigten Entziehung zu verstehen ist. Art. 2 gilt aber im vorliegenden Zusammenhang nicht, weil nämlich § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG lediglich bezüglich der Vermutungsregelungen auf alliiertes Recht verweist (vgl. Fieberg/Reichenbach a.a.O, Rn. 144). Der allein einschlägige § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG bestimmt hingegen nicht mehr und nicht weniger, als daß der Vermögensverlust - eine förmliche (staatliche) Entziehung wird im Gegensatz zu den alliierten rückerstattungsrechtlichen Vorschriften hier nicht verlangt (vgl. hierzu auch Schreiben des BMJ vom 22. Dezember 1993, VIZ 1994, 274) - von der Verfolgung verursacht war.

Dabei kann ein solcher Kausalzusammenhang durchaus auch in der Form bestehen, daß staatliche Entscheidungen in der Weise mißbraucht werden, daß sie zwar aufgrund im allgemeinen zu Recht anwendbarer Vorschriften, in der betreffenden Konstellation jedoch ausschließlich oder vorwiegend zum Zweck der Benachteiligung von Verfolgten ergehen. Das muß aber nicht so sein. Gerade die Fälle der Zwangsversteigerung belegen dies. Es trifft insbesondere nicht zu, daß - wie in dem angefochtenen Bescheid angenommen - die deutlich unterhalb des festgestellten Einheitswertes des Grundstückes liegenden, tatsächlichen Belastungen des Grundstückes nicht zu einer Zwangsversteigerung hätten führen dürfen. Denn kein Gläubiger ist gehalten, von einer Vollstreckung eines Titels in das Immobiliarvermögen des Schuldners deswegen abzusehen, weil der Vollstreckungsbetrag deutlich niedriger als der Grundstückswert ist. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, daß die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung wegen einer nur geringen Forderung nicht betrieben werden dürften; auch der Gläubiger einer nur geringen Forderung hat mit seinem Vollstreckungsanspruch grundsätzlich das Recht auf Immobiliarvollstreckung (Zeller/Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, Einleitung, Anmerkung 48.4). Dies gilt um so mehr in den Fällen, in denen der Schuldner für den Gläubiger - aus welchen Gründen auch immer - nicht mehr erreichbar ist und der betreffende Anspruch - gerade auch für diesen Fall - durch ein Grundpfandrecht gesichert worden ist (vgl. Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1992 - BT-DR. 12/2944 S. 49 f.).

Gleichwohl ist auch in einem solchen Fall, wenn also ein Gläubiger durchaus korrekt lediglich zur Befriedigung seiner berechtigten Ansprüche und ohne Schädigungsabsicht gegenüber dem Grundstückseigentümer die Zwangsversteigerung betrieben hat - anderes läßt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen -, die Annahme möglich, daß der Vermögensverlust verfolgungsbedingt ist. Dies muß insbesondere dann angenommen werden, wenn der Schuldner verfolgungsbedingt nicht mehr in der Lage war, seine Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren wahrzunehmen und - die oft unter Verkehrswert erfolgende - Liquidierung seines Grundvermögens durch Befriedigung des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers zu verhindern. Die weitreichenden Möglichkeiten des Gläubigers in der Immobiliarzwangsvollstreckung sind gerade deswegen rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie häufig nur Beugemittelcharakter dadurch haben, daß sie den Schuldner zur Erfüllung des titulierten Anspruchs anhalten. Nach allem muß daher angenommen werden, daß ein Vermögensverlust im Rahmen einer Zwangsversteigerung seine Ursache in der staatlichen Verfolgungsmaßnahme hat und nicht in dem für sich betrachtet nicht zu beanstandenden Willen des privaten Gläubigers, sein Recht durchzusetzen, wenn die Zwangsversteigerung insgesamt unter Umständen stattfindet, die den Schluß nahelegen, daß in einem Normalfall - wenn also nicht ein vom Regime Verfolgter betroffen war -, die Gläubigerbefriedigung nicht zu einer Liquidierung des Grundvermögens geführt hätte (so schon Beschluß der Kammer vom 7. September 1994 - VG 31 A 268.94 -, S. 10 m.w.N.). Dies muß auch angenommen werden, wenn der Alteigentümer finanziell an sich durchaus in der Lage gewesen wäre, die Zwangsversteigerung durch Zahlung abzuwenden, einen entsprechenden Abfindungsversuch jedoch aufgrund der in Deutschland zum fraglichen Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse als aussichtslos betrachten mußte (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 1996 - VG 16 A 20.93 -).

So liegt der Fall hier. Die im Versteigerungstermin vom 25. April 1939 meistbietende Bank hat für einen zu berichtigenden Betrag von 38.000 RM lastenfreies Eigentum an einem Grundstück erlangt, für das zum 1. Januar 1935 noch ein Einheitswert in Höhe von 65.400 RM festgestellt worden war. Der Einheitswert wird - soweit die Angemessenheit entsprechender Kaufpreise zu beurteilen ist - ganz überwiegend als äußerste untere Grenze für einen noch angemessenen Kaufpreis betrachtet (VG Berlin, Urteil vom 24. April 1995 - VG 25 A 100.94; Rieger, ZOV 1994, S. 85, der als angemessen einen Kaufpreis bezeichnet, der den Einheitswert um mindestens 20 v.H. übersteigt). Diese Auffassung kann sich auch auf das Schreiben des Beauftragten für den Vierjahresplan und Reichskommissars für die Preisbildung vom 15. Dezember 1938 zu den von Juden vor dem 10. November 1938 getätigten Grundstücksverkäufen stützen. Dort ist ausgeführt, es bestehe keine Bestimmung, daß die jüdischen Verkäufer "nur den Einheitswert" erhalten dürften, es bestünden jedoch keine Bedenken, wenn an die Errechnung des volkswirtschaftlich gerechtfertigten Preises etwas schärfere Anforderungen gestellt würden. Eine Herabsetzung des Kaufpreises unter die Höhe der dinglich gesicherten Belastungen sei jedoch unzulässig. Auch sei darüber hinaus darauf zu achten, daß eine Herabsetzung des Kaufpreises nicht zur Schädigung arischer Gläubiger führe. Ein nicht nur unbedeutender Arisierungsgewinn ... sei jedoch für das Reich zu erfassen (Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 6, S. 17).

Es erscheint ausgeschlossen, daß der von der Kl. in diesem Zusammenhang angeführte schlechte bauliche Zustand des Objekts Ursache für diese Wertdifferenz gewesen sein könnte. Denn erfahrungsgemäß treten derartige Wertminderungen, so sie denn überhaupt ins Gewicht fallen, nicht über kurze Frist, sondern über einen längeren Zeitraum ein. Demgemäß ist davon auszugehen, daß sich die Verhältnisse insoweit nicht wesentlich von denen im Zeitpunkt der Einheitswertfeststellung unterschieden; jedenfalls gibt es für das Gegenteil keinerlei Anhaltspunkte. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Vortrag der Kl., die seinerzeitige Erwerberin des Streitgrundstückes habe für die Restaurierung der Fabrik 30.000 RM und weitere 25.000 RM zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Forderungen aufwenden müssen. Das mag zutreffen. Darauf kommt es jedoch deswegen nicht an, weil das nichts zu der Diskrepanz zwischen dem für den Erwerb Mitte 1939 aufgewendeten Betrag einerseits und dem nur wenige Jahre zurückliegenden amtlich festgestellten Verkehrswert des Streitgrundstückes aussagt.

Nur wenige Monate nach dem Zuschlag veräußerte die Deutsche Hypothekenbank (Meiningen) - d. h. die Berliner Zweigniederlassung der Deutschen Hypothekenbank in Weimar - das Streitgrundstück dann an ... zum Preis von 42.000 RM. Zwar ist einzuräumen, daß auch dieser Betrag noch deutlich unter dem erwähnten Einheitswert liegt. Daraus läßt sich aber nach Auffassung der Kammer nicht ableiten, daß das Meistgebot des Versteigerungstermins in etwa den tatsächlichen Wertverhältnissen entsprochen hätte mit der Folge, daß dem Schuldner kein Unrecht geschehen wäre. Zum einen muß in diesem Zusammenhang das Inkrafttreten der Preisstopp- und Preisgenehmigungsvorschriften mit ihrer preisdrückenden Wirkung berücksichtigt werden (vgl. § 1 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 - RGBl. I, S. 955 und - den im vorliegenden Streitfall auch herangezogenen - § 8 Abs. 4 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 - RGBl. I, S. 1710 -, wonach bei der Veräußerung eines Grundstückes im Wege der Zwangsversteigerung das (Höchst-) Gebot der Genehmigung bedurfte). Zum anderen hatte die Deutsche Hypothekenbank, wie sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 26. Juli 1939 an die Preisstelle für Grundstücke selbst ausführte, das Grundstück nur zur Rettung ihrer Hypothek "mit dem selbstverständlichen Ziele baldigen Wiederverkaufs" ersteigert. Dies legt die Annahme nahe, daß die Bank in erster Linie an einer zügigen Abwicklung des Geschäfts interessiert war und demgemäß eine längere Zeit eigener Verwaltertätigkeit jedenfalls dann vermeiden wollte, wenn - wie von ihr bezweckt und erreicht - die "Hypothek gerettet" war. In der erwähnten Beschwerdeschrift weist die Bank im übrigen selbst darauf hin, daß der Wert des Grundstückes zum Stichtag der Preisstoppvorschriften. d. h. am 18. Oktober 1936, etwa dem Einheitswert entsprochen habe; Preise, die unterhalb dieses Stichtagwertes lägen, würden die Preisbehörden unter dem Gesichtspunkt des Preisstopps überhaupt nicht interessieren, was auch für die Veräußerung an ... gelte, da beide Vertragsparteien arisch seien.

Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Vermögensverlust des Ehemannes der Beigeladenen seinen Grund etwa in fehlender wirtschaftlicher Solvenz gehabt haben könnte. Die Beigeladene hat im Gegenteil überzeugend und unwidersprochen dargetan, daß ihr Ehemann in Danzig ein florierendes Unternehmen betrieben und bis zu seiner Flucht von dort nach Palästina in geregelten finanziellen Verhältnissen gelebt habe.

Schließlich ist von Bedeutung, daß die hier zu beurteilende Zwangsversteigerung in einer Zeit stattfand, zu der, gerade weil eine Vielzahl jüdischer Bürger um ihr Vermögen gebracht wurden, deutlich mehr Grundstücke als sonst am Markt angeboten worden sein dürften. Dies belegt auch die vom Regime eingeführte Ausgleichszahlung, durch die aufgrund der besonderen Situation erzielte Gewinne teilweise abgeschöpft wurden (vgl. § 15 Abs. 1 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens und § 1 der Verordnung über die Nachprüfung von Entjudungsgeschäften vom 10. Juni 1940 - RGBl. I, S. 891).

In diesem Rahmen der Arisierung jüdischen Vermögens erscheinen der Kammer auch die von der Beigeladenen vorgelegten Schriftstücke des Stadtpräsidenten der Reichshauptstadt Berlin vom 31. August 1939 und des Reichswirtschaftsministers vom 9. Oktober 1939 von Bedeutung, in denen jeweils von der "Entjudung" des Streitgrundstückes die Rede ist. Die Kammer hält es - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht für gewiß, daß sich allein schon aus diesen Belegen die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes ergibt. Denn es erscheint möglich, daß die Urheber dieser Schriftstücke, die mit dem Zwangsversteigerungsverfahren nur im Rahmen der Genehmigung des Höchstgebots zu tun hatten, nur dessen Ergebnis, wie es ihnen aus ihrer Sicht wesentlich erschien, auf den ihnen angemessen erscheinenden Begriff gebracht haben. Auch wenn man diese Möglichkeit nicht ausschließt, verdeutlichen diese Äußerungen jedenfalls den vorhin erwähnten Zusammenhang, in dem der hier zu beurteilende Vermögensverlust stattfand (vgl. etwa auch § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 - RGBl. I, S. 1580 -, wonach Juden vom 1. Januar 1939 ab der Betrieb von Einzelhandelsverkaufsstellen, Versandgeschäften oder Bestellkontoren sowie der selbständige Betrieb eines Handwerks untersagt war, oder § 1 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 - RGBl. I, S. 1709 -, wonach Inhabern eines jüdischen Gewerbebetriebs aufgegeben werden konnte, ihren Betrieb binnen einer bestimmten Frist zu veräußern oder abzuwickeln). Nach alledem ist jedenfalls bei einer Gesamtschau der geschilderten Umstände mit der bei der Fallgruppe des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG zu fordernden Gewißheit die notwendige Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust zu bejahen.

2. pp.