verfolgungsbedingter Vermögensverlust
VermG § 1 Abs. 6, § 4 Abs. 2 ; REAO Art. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung; Angemessenheit des Kaufpreises; Erlösübergang; Kausalität der Verfolgung; Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch
Leitsätze
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1. Vermutung für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust.
2. Begriff der Angemessenheit des vom Erwerber gezahlten Kaufpreises.
3. Voraussetzungen für den Übergang des Erlöses in die Verfügungsgewalt des Verfolgten.
4. Begriff der Kausalität der Verfolgung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Aufhebung des Restitutionsbescheides, mit dem der Bekl. das Grundstück an die Beigeladenen zurückübertragen hat.
Eigentümer des 494 qm großen Mietwohngrundstücks war seit 1932 der ..., der es im Wege der Zwangsversteigerung für einen Betrag von 116.000 RM erworben hatte. Im August 1937 emigrierte ... nach England, um der Verfolgung durch die Nationalsozialisten zu entgehen. Über seine Bevollmächtigten veräußerte er mit notariellem Kaufvertrag vom 25. Oktober 1938, abgeändert durch notarielle Vereinbarung vom 26. Januar 1939, das Grundstück zum Preis von 90.000 RM an ... Dabei vereinbarten die Parteien, daß der Käufer unter Anrechnung auf den Kaufpreis eine für die Z im Grundbuch eingetragene Darlehenshypothek in Höhe von 55.000 Goldmark, mindestens 55.000 RM übernehmen und 23.000 RM bis zum 1. Februar 1939 in bar an den beurkundenden Notar zahlen sollte. Von den 23.000 DM sollte der Notar einen Betrag von 10.000 RM an den Verkäufer überweisen, sobald die behördliche Genehmigung des Kaufvertrages vorlag und die restlichen 13.000 RM in amtliche Verwahrung nehmen. Der Restkaufpreis in Höhe von 12.000 RM wurde dem Käufer bis zum 1. Oktober 1939 gestundet und sollte zu diesem Zeitpunkt zuzüglich 4 1/2 % Zinsen seit dem 1. November 1938 ebenfalls an den Notar gezahlt werden. Dieser wurde von den Kaufvertragsparteien ermächtigt, die von ihm in Verwahrung genommenen Beträge von 13.000 und 12.000 RM nebst Zinsen an den Kaufmann nach Beibringung aller Urkunden, die zur Löschung der zu seinen Gunsten auf dem Kaufgrundstück eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von 25.000 RM erforderlich waren, zu zahlen. Am 13. Februar 1940 wurde ... als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Mit dem Bescheid vom 6. November 1992 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen das Eigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück an die Beigeladenen in ungeteilter Erbengemeinschaft zurück. Auf den Widerspruch des Kl. stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit dem Bescheid vom 21. Juni 1993, dem Kl. zugestellt am 23. Juni 1993, in Abänderung des Ausgangsbescheides fest, daß die Beigeladenen als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, an den Kl. eine Gegenleistung in Höhe von 18.011,20 DM zu zahlen, wies den Widerspruch im übrigen jedoch zurück.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Rückübertragung des Grundstücks an die Beigeladenen durch den Bekl. rechtmäßig ist und den Kl. nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Den Beigeladenen steht ein Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 1 Abs. 6 VermG zu.
Die Rechtmäßigkeit des Eigentumsentzugs durch Rückübertragung ergibt sich vorliegend daraus, daß das Grundstück Gegenstand einer Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG war und der danach grundsätzlich gegebene Rückübertragungsanspruch nicht gemäß § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen ist. Nach § 1 Abs. 6 ist das Vermögensgesetz auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen, die in der Zeit vom 30. Januar 1931 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben, entsprechend anzuwenden. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen gehörte als Deutscher jüdischer Glaubenszugehörigkeit zu den während der NS-Herrschaft nach dem 30. Januar 1933 aus rassischen Gründen Verfolgten. Zugunsten dieses Personenkreises wird gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG ein den Rückübertragungsanspruch auslösender verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (Rückerstattungsanordnung - REAO -) vermutet. Der zum II. Abschnitt gehörende Art. 3 Nr. 1 lit. b REAO bestimmt, daß ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust vermutet wird bei einer in dem fraglichen Zeitraum erfolgten Veräußerung oder Aufgabe von Vermögensgegenständen durch jemanden, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte. Die von ... mit notariellem Kaufvertrag vom 25. Oktober 1938 bzw. 26. Januar 1939 vorgenommene Veräußerung des Grundstücks ... wird von der Vermutungsregelung erfaßt. Die Vermutung kann nach Art. 3 Nr. 2 REAO durch den Beweis widerlegt werden, daß der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und daß er über ihn frei verfügen konnte. Bei Veräußerungen, die in der Zeit vom 15. September 1935 bis zum 8. Mai 1945 erfolgt sind, reicht dies allein für die Widerlegung jedoch nicht aus. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus der zur Genüge des entscheidenden Gerichts erbrachte Beweis, daß entweder das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers, z. B. durch Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung ins Ausland, wahrgenommen (Art. 3 Nr. 3 REAO). Den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen dieser drei Voraussetzungen hat der Kl. nicht erbracht.
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, daß der zwischen ... und ... vereinbarte Betrag von 90.000 RM einen angemessenen Kaufpreis für das streitgegenständliche Grundstück im Sinne des Art. 3 Nr. 2 REAO darstellte. Angemessen ist nach der Legaldefinition des Art. 3 Nr. 2 REAO ein Geldbetrag, den ein Kauflustiger zu zahlen und ein Verkaufslustiger anzunehmen bereit wäre. Mit dieser Formulierung wird auf den Verkehrswert abgestellt (vgl. Peters, Kommentar zur Rückerstattung, britische Zone, 2. Aufl. 1950, Art. 3 Rz. 12). Der Verkehrswert ist am zuverlässigsten auf der Grundlage von Preisvergleichen von Verkäufen ähnlicher Objekte im gleichen Zeitraum zu ermitteln (Wasmuth, B 100 VermG § 1 Rz. 196, in: Clemme u. a. (Hrsg.), Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. 1; Schwarz, Rückerstattung nach dem Gesetz der alliierten Mächte, in: Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts durch die Bundesrepublik Deutschlands, Band I, 1974, S. 161), zu denen hier jedoch keine Angaben vorliegen. Es muß daher auf Indizien zurückgegriffen werden, die einen Rückschluß auf den angemessenen Kaufpreis für ein Objekt der in Frage stehenden Art im Zeitpunkt des Verkaufs zulassen. Als solche Indizien kommen vorliegend der Kaufpreis den der Verkäufer seinerseits für den Erwerb des Grundstücks aufgewendet hat, und die von den Finanzbehörden in dem fraglichen Zeitraum für das Grundstück festgesetzten Einheitswerte in Betracht. ... hatte das Grundstück 1932 im Wege der Zwangsversteigerung für einen Betrag von 116.000 RM erworben. Bei diesem Betrag ist zu berücksichtigen, daß der Erwerb mitten in der Weltwirtschaftskrise stattfand, also zu einer Zeit, als aufgrund der ungünstigen gesamtwirtschaftlichen Entwicklung für Grundstücke keine Höchstpreise erzielt werden konnten. Hinzu kommt, daß der Kauf im Wege der Zwangsversteigerung erfolgte, bei der zumeist der Verkehrswert des Grundstücks nicht voll ausgeschöpft wird. Der vom Finanzamt für die Jahre 1935 und 1939 ermittelte Einheitswert des Grundstücks belief sich jeweils auf 106.800 RM. Selbst wenn man mit dem Kl. davon ausgeht, daß die Jahresrohmiete für das Grundstück im Zeitpunkt des Verkaufs, wie im Kaufvertrag angegeben, jährlich 17.800 RM betrug, so ergibt sich bei Anwendung der vom Finanzamt zugrunde gelegten Berechnungsmethoden - Multiplikation mit dem Faktor 4,5 und Erhöhung des auf diese Weise errechneten Wertes um 15 % wegen günstiger Lage - ein Einheitswert von 92.115 RM. Dabei wird der Einheitswert, sofern er als Ausgangspunkt für die Berechnung des Verkehrswertes mit herangezogen wird, ganz überwiegend als äußerste untere Grenze für einen noch angemessenen Kaufpreis betrachtet (vgl. Rieger, ZOV 1994, 85, der als angemessen einen Kaufpreis bezeichnet, der den zugrundegelegten Einheitswert um mindestens 20 Prozent übersteigt; ferner Götze, Die Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin, REG Art. 3, Anm. 8, Peters, a. a. O. Art. 3 Rz. 13). Der vereinbarte Kaufpreis von 90.000 RM erscheint danach als außerordentlich niedrig. Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Angemessenheit des Kaufpreises gehen zu Lasten des Kl., so daß die Entrichtung eines angemessenen Kaufpreises nicht nachgewiesen ist.
Der Kl. hat auch nicht den Nachweis dafür bringen können, daß der Kaufpreis vollständig in die Verfügungsgewalt des Veräußerers gelangt ist. Zwar ist der Kaufpreis nicht nur dann an den Verkäufer gelangt, wenn er an diesen bar ausgezahlt wurde. Vielmehr kann von einer freien Verfügung über den Kaufpreis auch dann ausgegangen werden, wenn der als Kaufpreis vereinbarte Betrag von dem Erwerber abredegemäß zur Tilgung der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten verwendet worden ist, sofern der Tilgung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber zugrunde lag. Dementsprechend kann vorliegend in Höhe der zur Tilgung von Darlehens- und Sicherungshypothek aufgewendeten 80.000 RM eine freie Verfügung des Grundstücksverkäufers festgestellt werden. Für den Restkaufpreis in Höhe von 10.000 RM kann eine solche Feststellung indessen nicht getroffen werden. Die näheren Umstände bei der Abwicklung des Kaufvertrages legen vielmehr die Annahme nahe, daß der Restkaufpreis zu keinem Zeitpunkt in die Verfügungsgewalt des ... gelangt ist. Der Kaufvertrag wurde von der Preisbildungsstelle beim Stadtpräsidenten von Berlin offenbar erst auf die Zusicherung der Bevollmächtigten des Verkäufers hin, daß der Differenzbetrag zwischen den von dem Erwerber zu übernehmenden bzw. zur Löschung zu bringenden Hypotheken und dem vereinbarten Kaufpreis zur Zahlung der Provision des treuhänderischen Vermittlers, zur Begleichung von Steuerschulden und Notarkosten sowie zur Bestreitung der "Judenbuße" vorgesehen sei, ohne Einschränkungen genehmigt. Bereits zuvor hatte der Oberfinanzpräsident von Berlin die Übernahme der Darlehenshypothek und die Zahlung des Barkaufpreises in Höhe von 23.000 RM durch den Erwerber ... an den beurkundenden Notar nur mit der Maßgabe genehmigt, daß der nach Zahlung rückständiger Steuern, der Provision und des für die Sicherungshypothek zugunsten von ... eingetragenen Betrages verbleibende Rest in Höhe von rund 5.000 RM auf das bei der Deutschen Bank in Berlin für ... geführte Auswanderersperrguthaben überwiesen wurde. Über Auswanderersperrguthaben von jüdischen Emigranten war jedoch seit Ende 1937 den Kontinhabern keine freie Verfügung mehr möglich (vgl. ORG Berlin, RzW 1954, 218 unter Bezugnahme auf das Gutachten von Laforet, RzW 50, 157). Soweit der Barerlös zur Entrichtung der sogenannten "Judenvermögensabgabe" bzw. "Judenbuße" als einer diskriminierenden Unrechtsabgabe Verwendung gefunden hat, kann dies ohnehin nicht als Ausdruck der freien Verfügungsgewalt des Verkäufers über den Kaufpreis angesehen werden. Der Umstand, daß der Verkäufer nach dem vorstehend Gesagten immerhin über den größeren Teil der Kaufsumme frei verfügen konnte, reicht als solcher für die Widerlegung der Vermutung nicht aus. Dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 REAO läßt sich keine Einschränkung dahingehend entnehmen, daß die Annahme eines Zwangsverkaufs bereits dann ausgeschlossen werden kann, wenn der überwiegende Teil des Kaufpreises in die Verfügungsgewalt des Verkäufers gelangt ist. Allerdings ist anerkannt, daß bei ganz geringfügigen Beträgen, die nicht in die freie Verfügung des Verkäufers gelangen, die Widerlegung der Vermutung nicht ausgeschlossen ist (Peters, a. a. O., Art. 2 Rz. 15 m. N.). Bei einem Betrag von 10.000 RM und einem Gesamtkaufpreis von 90.000 RM kann jedoch auch im Hinblick darauf, daß schon an der Angemessenheit des Gesamtkaufpreises erhebliche Zweifel bestehen, von einem geringfügigen Rest nicht mehr gesprochen
s gelangen, die Widerlegung der Vermutung nicht ausgeschlossen ist (Peters, a. a. O., Art. 2 Rz. 15 m. N.). Bei einem Betrag von 10.000 RM und einem Gesamtkaufpreis von 90.000 RM kann jedoch auch im Hinblick darauf, daß schon an der Angemessenheit des Gesamtkaufpreises erhebliche Zweifel bestehen, von einem geringfügigen Rest nicht mehr gesprochen werden.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, daß es sich bei der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks im Oktober 1938 um ein Rechtsgeschäft gehandelt hätte, das seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Erforderlich hierfür ist der Nachweis, daß der Veräußerer sich bei dem Verkauf von neutralen, mit der objektiven Verfolgungssituation in keinem Zusammenhang stehenden Motiven hat leiten lassen (vgl. Götze, a. a. O., REG Art. 4, Anm. 3). Als solche neutralen Motive werden in der Literatur z. B. Krankheit, Alter, Erbauseinandersetzungen, Konjunkturschwankungen und wirtschaftliche Schwierigkeiten genannt (vgl. Götze, a. a. O.). Die Kausalität zwischen Verfolgungssituation und Verkauf kann ferner dann fehlen, wenn ein überlastetes Grundstück verkauft oder die Veräußerung zwecks Liquidierung von Aktiven zur Sanierung eines illiquiden Vermögens erfolgt (Schwarz, a. a. O., S. 164). Im vorliegenden Fall bestehen weder in die eine noch in die andere Richtung Anhaltspunkte für eine nicht verfolgungsbedingte Veräußerung. Die auf dem Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung lastenden Verbindlichkeiten - eine Darlehenshypothek in Höhe von 55.000 RM und eine Sicherungshypothek von 25.000 RM - dürften den Verkehrswert kaum ausgeschöpft haben . Eine schlechte wirtschaftliche Gesamtsituation als Motiv für die Veräußerung des Grundstücks scheidet ebenfalls aus. ... verfügte im Zeitpunkt der Emigration nach Großbritannien über beträchtliche Aktiva, wie bereits der Umstand zeigt, daß er 1937 eine "Reichsfluchtsteuer" in Höhe von 82.500 RM entrichtet hat. Vielmehr spricht alles dafür, daß die Emigration aus dem nationalsozialistischen Deutschland, in dem der Veräußerer keine geschäftliche und persönliche Zukunft mehr für sich sah, der maßgebliche Beweggrund für die Veräußerung des Grundstücks war. Dies wird durch die von seinem ehemaligen Bevollmächtigten nach dem Kriege im Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz abgegebene eidesstattliche Versicherung bestätigt, in der ... erklärte, daß ihn ... nach seiner Auswanderung nach England 1937 mit der Liquidation seines Vermögens beauftragt habe. An der inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlaß, zumal ... vor der Veräußerung des Grundstücks bereits seine Beteiligung an dem ... in Berlin mit Kaufvertrag von März 1938 veräußert hatte. Der Verkauf des Grundstücks stellt sich vor diesem Hintergrund als Teil einer einheitlichen Operation dar, die darauf gerichtet war, im Gefolge der Übersiedlung nach Großbritannien die in Deutschland befindlichen Vermögenswerte des ... zu liquidieren. Die Behauptung des Kl., die Veräußerung des Grundstücks könne nicht als verfolgungsbedingt angesehen werden, da ... ein weiteres ihm gehörendes Grundstück in Berlin nicht veräußert habe, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal der Kl. seine diesbezüglichen Angaben zu keinem Zeitpunkt näher substantiiert hat.