verfolgungsbedingter Vermögensverlust
BGB § 1006; VermG § 1 Abs. 6 , § 3 Abs. 1 Satz 4
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verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung; angemessene Gegenleistung; Beweislast; Vermutungswiderlegung
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die in § 1 Abs. 6 VermG normierte Vermutung des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes bezieht sich nicht auf die Feststellungen zur Höhe des erlittenen Schadens und des schädigenden Ereignisses selbst.
2. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB gilt nicht für Aktien im Depot einer Bank, für die das Stimmrecht ohne Offenlegung ausgeübt werden konnte, ob es sich um eigenen Aktienbesitz oder Kundenaktien handelte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Verpflichtung des Bekl., ihre Berechtigung an einer höheren als der mit Bescheid festgestellten Beteiligung an der Firma D. G.- und S.-Manufaktur AG festzustellen.
Die Firma D. G.- und S.-Manufaktur AG (im folgenden D.) wurde im April 1884 gegründet. Beteiligt an der D. war unter anderem das Bankhaus Gebr. A. Dessen Gesellschafter waren jüdischer Glaubenszugehörigkeit. Herr A. A. war im Aufsichtsrat der D. vertreten. Bis zum Oktober 1935 war das Bankhaus Gebrüder A. Hinterlegungsstelle für die Aktien der D. Das Bankhaus Gebr. A. schloß am 2.12.1935 mit der D. Bank einen notariellen Vertrag, demzufolge das Geschäft der Niederlassung des Bankhauses in D. zum 2.12.1935 auf die D. Bank übertragen wurde. Nach den diesem Vertrag beigefügten Anlagen gehörten zu dem vom Bankhaus Gebr. A. übernommenen Geschäft per 6.11.1935 u. a. 72.500 RM Stammaktien sowie 14.700 RM Vorzugsaktien der D. Die D. wurde durch Volksentscheid am 30.6.1946 enteignet und ins Eigentum des Landes Sachsen überführt. Im folgenden blieb der Betrieb in seiner Struktur nicht erhalten.
Mit mittlerweile bestandskräftigem Bescheid vom 26.10.2000 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Antrag der Kl. fest, daß die Kl. Berechtigte ist im Sinne des Vermögensgesetzes bezüglich des ehemals in Firma A. KG geführten Unternehmens (Bankhaus Gebr. A. D.) mit Sitz in D., W.straße 18, daß die Rückübertragung des Unternehmens abgelehnt wird und daß die Kl. wegen des Verlustes der Firma A. KG Anspruch auf Entschädigung nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz hat, über welche gesondert entschieden wird. Mit Bescheid vom 26.3.2001 stellte das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (u. a.) fest, daß die Kl. Berechtigte ist hinsichtlich der früher im Eigenbesitz des Bankhauses Gebr. A. stehenden nom. 72.500 RM Stammaktien und nom. 7.200 RM Vorzugsaktien der D. G.- und S.-Manufaktur Aktiengesellschaft (D.), daß sie dem Grunde nach Anspruch auf Entschädigung in Geld nach Maßgabe des NS-VEntschG wegen der Entziehung der Beteiligung hat und daß dieser Anspruch im Entschädigungsanspruch des Bankhauses insgesamt aufgeht (Ziffer 1. des Tenors des Bescheides). Das Landesamt stellte weiter fest, daß die Kl. grundsätzlich einen Anspruch auf die Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe von 1.714/100.000 an den Vermögenswerten hat, die im Eigentum der ehem. D. G.- und S.-Manufaktur Aktiengesellschaft (D.) standen oder aus Mitteln des Unternehmens später hinzuerworben wurden (Ziffer 2. d. B.). Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Kl. am 27.3.2001 zugestellt.
Mit am 27.4.2001 eingegangenem Fax erhob die Kl. gegen diesen Bescheid in seinen Ziffern 1. und 2. Klage vor dem Verwaltungsgericht D. Sie ist aus folgenden Gründen der Auffassung, daß sie einen Anspruch auf die Feststellung hat, daß sie an mehr D. Aktien geschädigt wurde als im Bescheid festgestellt: Nachweislich habe das Bankhaus Gebrüder A. zum 31.12.1940 sämtliche Aktien der D. verloren gehabt. Konkret beziffert sei die Höhe von dem Bankhaus entzogenen Aktien der D. nur im Vertrag vom 2.12.1935. Dieser Vertrag habe ausdrücklich nicht das gesamte Vermögen des D. Geschäfts des Bankhauses erfaßt. Tatsächlich habe das Bankhaus Stammaktien der D. über insgesamt 418.600 RM und Vorzugsaktien über gesamt 14.700 RM verloren, die vermutlich unter dem Druck der Ereignisse später und unabhängig vom Vertrag vom 2.12.1935 einzeln veräußert worden seien, wie das z. B. bei Aktien der Firma H. habe nachgewiesen werden können. Eine systematische Darstellung der Stammaktionäre der D. liege nicht vor. Aus den Protokollen zu den jährlichen Hauptversammlungen der Aktionäre von 1930 bis einschließlich 1935 ergebe sich aber das ausgeübte Stimmrecht der Gebrüder A. Diese habe im November 1935 bei 9,302 % für 418.600 RM Stammaktien und 14.700 RM Vorzugsaktien gelegen. So hoch sei 1935 der tatsächlich gehaltene und verfolgungsbedingt verlorene Aktienanteil der Gebrüder A. gewesen. Nach § 1006 Abs. 1 BGB sei zu vermuten, daß die Gebrüder A. die Inhaber der gesamten Aktien gewesen seien, für die sie ihr Stimmrecht ausgeübt hätten. Das ergebe sich auch aus der Gesamtschau folgender Umstände: Die D. selbst sei seit 1934 Boykottmaßnahmen ausgesetzt gewesen, weil Herr A. A. eine Aufsichtsratsposition innegehabt habe. Auch weitere Unternehmen wie z. B. die Europahof AG, an denen das Bankhaus Gebr. A. zu über 80 % beteiligt gewesen sei, seien massiven Diskriminierungen ausgesetzt gewesen mit dem Ziel, die Gebrüder A. aus ihren Positionen in den jeweiligen Aufsichtsräten herauszudrängen. Herr A. sei auf Initiative des Reichswirtschaftsministeriums vom Vorstand der D. gedrängt worden, sich nicht zur Wiederwahl als Aufsichtsrat zu stellen. Dies wäre wohl nicht passiert, wenn die Gebrüder A. nur unmaßgeblich an der D. beteiligt gewesen wären. Erkennbar sei, daß die Gebr. A. an sämtlichen Unternehmen, in denen sie eine Aufsichtsratsposition innegehabt hätten, höher beteiligt gewesen seien, als ihre Beteiligung an der D. festgestellt worden sei. Naheliegend sei, daß die Gebrüder A. sich nur bei den Unternehmen im Aufsichtsrat engagiert hätten, in welchen sie höhere Beteiligungen gehalten hatten. D. sei in einem von den Gebrüdern A. 1929 herausgegebenen Verzeichnis der ihm nahestehenden Gesellschaften aufgelistet gewesen. Bei der Bezifferung des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes dürften keine überhöhten Ansprüche an die Nachweisführung gestellt werden, weil der Sachverhalt bereits über 60 Jahre zurückliege, zu diesem Zeitpunkt die jüdischen Geschädigten einem erheblichen Verfolgungsdruck ausgesetzt waren, und außerdem viele Unterlagen beim Bombenangriff auf D. verlorengegangen seien. Angesichts dessen und der vielen Indizien, die für eine höhere Aktienbeteiligung sprächen, liege hier ausnahmsweise ein vom Grundsatz des Normbegünstigungsprinzips abweichender Ausnahmefall der Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr vor: Die dargestellten Argumente sprächen deutlich für die Annahme, daß die Gebrüder A. 9,302 % der Aktien der D. gehalten und verloren hätten. Die Bekl.
n, die für eine höhere Aktienbeteiligung sprächen, liege hier ausnahmsweise ein vom Grundsatz des Normbegünstigungsprinzips abweichender Ausnahmefall der Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr vor: Die dargestellten Argumente sprächen deutlich für die Annahme, daß die Gebrüder A. 9,302 % der Aktien der D. gehalten und verloren hätten. Die Bekl. müsse nun nachweisen, daß dem nicht so gewesen sei. Die Behauptung der Bekl. jedenfalls, es könne sich bei den Aktien, für die das Bankhaus A. 1935 in der Generalversammlung das Stimmrecht ausgeübt habe, um Depotaktien gehandelt habe, sei reine Spekulation. Selbst wenn man aber dieser Auffassung folge, wäre die Kl. zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche auch in bezug auf Depotaktien berechtigt und verpflichtet, weil nämlich der Depotverwalter dem Hinterleger für einen Ausfall am Depot hafte. Der Verwalter müsse dann Ersatzansprüche für die Depotaktien geltend machen und sei im weiteren zur Auskehr an den Hinterleger verpflichtet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist (teilweise) begründet.
Der Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26.3.2001 ist insoweit rechtswidrig, als in Ziffer 1. des Tenors des Bescheides die Berechtigung der Kl. hinsichtlich früher im Eigenbesitz des Bankhauses Gebrüder A. stehender Vorzugsaktien der D. im Wert von lediglich 7.200 RM und in Ziffer 2. ein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe von nur 1.714/100 000 festgestellt wurde. Die Kl. ist Berechtigte in bezug auf Vorzugsaktien der D. im seinerzeitigen Wert von nom. 14.700 RM und hat einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe von 1.875/100 000 an den Vermögenswerten, die im Eigentum der D. standen oder aus Mitteln des Unternehmens später hinzuerworben wurden. Im übrigen ist der Bescheid in seinen Ziffern 1. und 2. rechtmäßig und verletzt die Kl. in ihren Rechten nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Unstreitig und mit Bescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26.10.2000 bestandskräftig festgestellt ist, daß die Kl. Berechtigte ist im Sinne des Vermögensgesetzes bezüglich des ehemals in Firma A. KG geführten Unternehmens (Bankhaus Gebr. A. D.) mit Sitz in D. Das Unternehmen unterlag einer schädigenden Maßnahme i. S. v. § 1 Abs. 6 Vermögensgesetz (VermG).
Das Bankhaus Gebrüder A. hat durch den Vertrag vom 2.12.1935 mit der D. Bank einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust erlitten. Es wurde (u. a.) geschädigt in bezug auf Stammaktien der D. von nom. 72.500 RM und Vorzugsaktien im Wert von nom. 14.700 RM. Daß das Bankhaus über diese Aktien hinaus weitere Aktien der D. gehalten und zwischen dem 2.12.1935 und dem 31.12.1940 verloren hat, kann das Gericht nicht erkennen. Es gibt weder gesicherte Erkenntnisse dazu, daß sich weitere Aktien der D. im Eigentum des Bankhauses A. befanden, noch gibt es jegliche Anhaltspunkte dazu, wann und wie es dieses Eigentum verloren haben könnte.
Die im Bericht über die Generalversammlung der D. vom 26.11.1935 aufgezeichnete Anwesenheitsliste der Aktionäre ist als Nachweis für das Eigentum des Bankhauses A. an Aktien im Wert von 418.600 RM nicht geeignet. Dokumentiert wurde mit den Anwesenheitslisten lediglich, wie viele vor der Hauptversammlung hinterlegte Stamm- und Vorzugsaktien und daraus resultierende Stimmrechte es für die jeweiligen Versammlungen gab. Offen bleibt, wer tatsächlich Eigentümer der jeweiligen Aktien war, die Liste traf dazu keine Aussage, einer solchen bedurfte es für die ordnungsgemäße Durchführung und Beschlußfassung im Rahmen einer Hauptversammlung auch nicht. In den Anwesenheitslisten wurde nicht zwischen für eigenes Kapital und für Fremdaktien ausgeübtem Stimmrecht unterschieden (vgl. insbesondere die Protokolle des Notars B. zu den jeweiligen Generalversammlungen der D. in den Jahren 1930, 1931 und 1932, sämtlich in Band 2 der Behördenakten, Seiten 14 ff.). Für die Generalversammlung im Jahr 1932 läßt sich zum Beispiel anhand zweier Schreiben der Gebrüder A. jeweils vom 26.11.1932 nachweisen, in welchem Umfang das Bankhaus A. das Stimmrecht für hinterlegte Stammaktien geltend machte (452.100 RM); hingegen ist auch hier nicht erkennbar, inwieweit die Ausübung des Stimmrechts für die übrigen Aktien (219.200 RM) für eigene Aktien oder z. B. für Depotaktien erfolgt. Auch in der Anwesenheitsliste für das Jahr 1932 fehlt jegliche Differenzierung, für wessen Aktien das Bankhaus A. das Stimmecht (insgesamt 67.130 Stimmen) ausübte (vgl. BA Band 2, S. 143 - 145).
Die Kl. kann sich nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen, wonach bei ungeklärter Sachlage zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, daß er der Eigentümer der Sache sei. Zum Zeitpunkt der Generalversammlung am 26.11.1935 war es den Banken nach den seinerzeit gültigen Rechtsvorschriften - unstreitig - unbenommen, in ihrem Depot befindliche Aktien in den Generalversammlungen stimmberechtigt zu vertreten, ohne offenlegen zu müssen, ob sie aufgrund eigenen Aktienbesitzes oder für Kundenaktien stimmten (vgl. Teichmann/Koehler, Aktiengesetz, Kommentar, B. 1939, § 114). Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB kann angesichts dieser Rechtslage, die das verdeckte Auftreten einer Bank in fremdem Namen ausdrücklich erlaubt, nicht zugunsten der Kl. greifen.
Auch die weiteren von der Kl. vorgetragenen Argumente überzeugen nicht davon, daß das Bankhaus Gebr. A. Eigentümer von mehr als den mit Vertrag vom 2.12.1935 veräußerten Stamm- und Vorzugsaktien gewesen ist. Selbst wenn sich die Gebrüder A. in der Regel nur in den Aufsichtsräten der Aktiengesellschaften engagierten, an denen sie höher als mit nur 1,7 % beteiligt waren, läßt dies nicht notwendig den Schluß darauf zu, daß sie nicht im Aufsichtsrat von Gesellschaften vertreten gewesen sind, von denen sie vergleichsweise wenig Aktien besaßen. Daß das Reichswirtschaftsministerium den Vorstand der D. dazu gedrängt hat, den Aufsichtsrat A. aus seiner Position zu entfernen, läßt sich ohne weiteres mit der führenden Rolle begründen, die das Bankhaus der Gebrüder A. im sächsischen und deutschen Wirtschaftsleben einnahm.
Gegen die Behauptung der Kl., das Bankhaus A. habe weitere Aktien der D. besessen und verfolgungsbedingt verloren, spricht bei einer Gesamtschau der Umstände folgendes: Das Bankhaus A. übertrug mit Vertrag vom 2.12.1935 ausweislich seines Par. 1 das gesamte Geschäft seiner D. Niederlassung auf die D. Bank, soweit dies nicht in den Vertragsbestimmungen ausgeschlossen wurde. Aus dem Vertrag jedenfalls läßt sich - anders als beispielsweise für die Firma H. (vgl. Par. 4 des Vertrages) - nicht darauf schließen, daß die Gebrüder A. nicht alle in ihrem Eigentum stehenden Aktien der D. an die Deutsche Bank abgegeben hätten. Außerdem fehlt - wiederum anders als beim Verlust der Aktien der Firma H. - jeglicher Hinweis darauf, wann und wie das Bankhaus weitere Aktien der D. verloren haben könnte.
Die Nichterweislichkeit eines über den Vertrag vom 2.12.1935 hinausgehenden schädigenden Ereignisses sowie eines weiteren Schadens als dem durch den Vertrag (u. a.) erlittenen Verlust an den D.-Aktien geht zu Lasten der Kl. Auch bei der Anwendung des § 1 VermG geht die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei für sie günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten (vgl. BVerwG, Beschluß v. 1.11.1993 - 7 B 190.93 - ZOV 1994, 66 = NJW 1994, 468). Die in § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG normierte Vermutung zugunsten der Berechtigten, daß der Vermögensverlust als solcher verfolgungsbedingt eintrat, bezieht sich nicht auf die Feststellungen zur Höhe des erlittenen Schadens und des schädigenden Ereignisses selbst. Aus diesen Gründen teilt die Kammer nicht die Auffassung der Kl., die für den vorliegenden Fall ausnahmsweise Beweiserleichterung oder eine Beweislastumkehr für sich in Anspruch nehmen will.
Die Kl. kann auch nicht im eigenen Namen einen verfolgungsbedingten Verlust des Bankhauses Gebr. A. an Depotaktien geltend machen. Es fehlt bereits jeglicher Hinweis darauf, daß und wodurch eine Schädigung an diesen Depotaktien erfolgt sein könnte.
Der Anspruch der Kl. auf Einräumung von Bruchteilseigentum in Höhe von 1.875/100.000 an den Vermögenswerten, die im Eigentum der ehemaligen D. G. und S.-Manufaktur standen oder aus Mitteln des Unternehmens später hinzuerworben wurden, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG. Da ein weitergehender Aktienbesitz und verfolgungsbedingter Vermögensverlust nicht festgestellt werden konnte, hat die Kl. keinen Anspruch auf eine über diesen Betrag hinausgehende Einräumung von Bruchteilseigentum.