verfolgungsbedingter Vermögensverlust
NS-VEntschGV § 1 Abs. 1 ; VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 , § 6 Abs. 1 a, § 30a ; InVorG § 16 Abs. 1 ; BK/O (49)180 II. Abschnitt
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Verfolgungsvermutung; angemessene Gegenleistung; Beweislast; Vermutungswiderlegung; schädigende Maßnahme; Grundstücksaktiengesellschaft; Quorum; Schuhfabrik
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine sich aus § 1 Abs. 6 VermG in Verbindung mit dem II. Abschnitt der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur vom 26. Juli 1949 ergebende gesetzliche Vermutung eines verfolgungsbedingten Verlustes wird bei Veräußerungen nach dem 15. September 1935, dem Tag der Nürnberger Rassegesetze, nicht dadurch erschüttert, daß die Veräußerung aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten gegen eine angemessene Gegenleistung erfolgte. Auch bei solchen Veräußerungen kann die gesetzliche Vermutung nur durch den vom derzeitigen Eigentümer zu führenden Beweis widerlegt werden, daß das Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. (Leitsatz des Einsenders)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des ehemaligen Aktienanteils der Grundstücksaktiengesellschaft M.straße in E. an ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft H. Schuhfabrik AG geltend.
Die Ursprungsfirma, die M+L H. Schuhfabrik, an der Mitglieder der Familie H., die jüdischen Glaubens waren, beteiligt waren, geriet Anfang der 30er Jahre des 20. Jahrhunderts unter anderem wegen der Weltwirtschaftskrise in wirtschaftliche Schwierigkeiten. In dem daraufhin eingeleiteten Vergleichsverfahren übertrug die M+L H. Schuhfabrik, die als Grundstücksaktiengesellschaft M.straße (im folgenden: Grundstücksaktiengesellschaft) fortgeführt wurde, ihre Schuhfabrikation am Standort E. auf die neu gegründete Tochtergesellschaft H. Schuhfabrik AG, die sie auch mit den notwendigen Betriebsmitteln, darunter auch im Grundbuch von I. eingetragenen Grundstücke, heute Blatt (...), ausstattete. Die M+L H. Schuhfabrik hielt zunächst alle Aktienanteile in Höhe von 450.000 RM an der H. Schuhfabrik AG. Darüber hinaus behielt die M+L H. Schuhfabrik alle sonstigen Grundstücke und Beteiligungen an anderen Schuhfabriken, um ihre Gläubiger zu befriedigen. Hierfür gab sie einen Aktienanteil von 185.500 RM an der H. Schuhfabrik AG in pari in Zahlung und veräußerte in den Jahren 1934 bis 1937 die verschiedenen Grundstücke an Privatleute. Den Rest ihres Aktienanteils an der H. Schuhfabrik AG in Höhe von 264.100 RM, von denen ein Anteil von 200.000 RM verpfändet war, behielt sie zunächst. An der Grundstücksaktiengesellschaft, zumindest ein Aufsichtsratsmitglied war jüdischen Glaubens, waren unter anderem O. H. mit einem Aktienanteil in Höhe von insgesamt 8.160 RM beteiligt.
1936 fragte die NSDAP - Amt des Gauwirtschaftsberaters - an, ob bei der Grundstücksaktiengesellschaft und der H. Schuhfabrik AG Angestellte, Aufsichtsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder und Aktionäre jüdischen Glaubens seien. Daraufhin wurde unter dem 5. Februar 1936 ein entsprechender Bericht erstellt und in einer Aufstellung ausgewiesen, daß an den insgesamt 80.000 RM Aktienanteilen der Grundstücksaktiengesellschaft 57.420 RM arisch und 22.580 RM nichtarisch seien. Das Problem werde durch die angedachte Übertragung des bei der Grundstücksaktiengesellschaft noch vorhandenen Aktienanteils an der H. Schuhfabrik AG auf das Gläubigerkonsortium der Grundstücksaktiengesellschaft gelöst. Im Jahre 1937 wurden daraufhin die Aktienanteile der Grundstücksaktiengesellschaft in Höhe von 264.100 RM zum Kurs von ca. 79 % auf das Gläubigerkonsortium gegen Ablösung der noch in Höhe von ca. 210.000 RM bestehenden Forderungen übertragen. Den niederen Kurs begründete man damit, daß die H. Schuhfabrik AG schon seit längerem keine Dividende mehr ausgeschüttet habe.
Aus den von dem Prozeßbevollmächtigten der Kl. zu seinem Schriftsatz vom 17. Dezember 2001 (Gerichtsakte des Verfahrens K 1136/97 GE - Blatt 124 ff.) überreichten Unterlagen ergibt sich indes, daß man schon ein Jahr später von einem höherem Kurs von 100 bis 130 % ausging und den im Jahre 1938 von einem Interessenten gebotenen Kurs von 90 % als zu nieder erachtete. In diesem Zusammenhang äußerte sich ein Mitglied der Führungsebene der H. Schuhfabrik AG dahingehend, man müsse bei der Bewertung der Aktien auch den inneren Wert der Gesellschaft heranziehen und dürfe nicht allein darauf abstellen, daß die H. Schuhfabrik AG keine Dividende ausgeschüttet habe, obwohl dies 1934 in geringer Höhe durchaus möglich gewesen wäre.
Die Grundstücksaktiengesellschaft wurde 1939 liquidiert und im Handelsregister gelöscht. Die H. Schuhfabrik AG wurde 1940 nach Übernahme durch A. G. als A. G. KG und 1941 als Schuhfabrik H. A. G. KG fortgeführt. Der Betrieb wurde 1948 durch die sowjetische Militäradministration enteignet und als VEB P. S. weiterbetrieben, und zwar bis zum Jahre 1990, in dem er in die L. GmbH Schuhfabrik i. L. umgewandelt wurde. Die zur Verfügungsberechtigung der Schubfabrik L. GmbH i. L. gehörenden Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von I. neu Blatt (...) der Flur (...), die von der Grundstücksaktiengesellschaft auf die H. Schuhfabrik AG übertragen worden waren, wurden von der Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH für 3,8 Mio. DM investiv veräußert. Die Verpflichtung zur Befriedigung etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche hinsichtlich des erzielten Veräußerungserlöses übertrug die Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH mit deren Einverständnis auf die Beigeladene. In den Jahren 1990 bis 1992 meldeten die Kl. bzw. andere Rechtsnachfolger ehemals jüdischer Anteilsinhaber vermögensrechtliche Ansprüche an den Unternehmen M+L H. Schuhfabrik, Grundstücksaktiengesellschaft M.straße und H. Schuhfabrik AG an.
Die 1964 verstorbene O. H. wurde ausweislich des Erbscheines des Amtsgerichtes Berlin-Charlottenburg vom 16. September 1993 - 63 VI 204/91 - von Frau E. K. alleine beerbt. 1990 meldete G. S. als Rechtsnachfolgerin nach O. H. vermögensrechtliche Ansprüche an den Unternehmen M+L H. Schuhfabrik, Grundstücksaktiengesellschaft M.straße und H. Schuhfabrik AG an. Im September 1994 erschien ihr Ehemann beim Bekl. und erklärte mündlich, er sei Rechtsnachfolger nach O. H. Dies korrigierte er im März 1995 dahingehend, Erbin von O. H. sei Frau E. K., deren Interessen er wahrnehme.
Mit Schriftsatz vom 21. August 1996 meldete der Bevollmächtigte von Frau E. K. als Erbin nach O. H. vermögensrechtliche Ansprüche an, nachdem er sich bereits im Januar 1996 an das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gewandt und eine Vertretung durch Rechtsanwalt R. Z., G. genehmigt hatte.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 13. Juni 1997 lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Anträge u. a. der Kl., Frau E. K., G. S. sowie der übrigen Anmelder bezüglich der Vermögenswerte der M+L Schuhfabrik, Grundstücksaktiengesellschaft und der Schuhfabrik H. Aktiengesellschaft auf Rückübertragung der Vermögenswerte und Feststellung der Berechtigung ab. Die Behörde ging davon aus, daß im Jahre 1935 keine Beteiligung der Grundstücksaktiengesellschaft an der Schuhfabrik H. bestanden habe und die Veräußerungen sowohl der Grundstücke als auch der Aktienanteile auf bereits vor dem Jahre 1933 bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten und nicht auf eine NS-Verfolgung zurückzuführen sei.
Frau E. K. hat am 24. Juni 1997 Klage gegen den Bescheid erhoben. Die Klage wurde zunächst unter dem Aktenzeichen - 5 K 1021/97 GE - angelegt und wird nach Verbindung mit dem hiesigen Verfahren und sodann erfolgter Abtrennung unter dem Aktenzeichen - 5 K 970/02 GE - fortgeführt. Die Kl. hat am 17. Juli 1997 die vorliegende Klage erhoben, zunächst mit dem Antrag, den Bekl. unter teilweiser Aufhebung zu verpflichten, die Kl. bezüglich der gestellten Anträge erneut zu bescheiden.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2001 hat die Kl. den Klageantrag dahingehend präzisiert, den Bekl. unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 13. Juni 1997 zu verpflichten, festzustellen,
1. daß ihr für die 1937 vorgenommene Übertragung von Aktien der Schubfabrik H. AG, E., im Nennwert von 264.100 RM dem Grunde nach eine Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgten- Entschädigungsgesetzes zusteht,
2. daß sie hinsichtlich der im Grundbuch von I. heute Blatt (...) verzeichneten Flurstücke Flur (...) und (...) zu einem Bruchteil von 58,7 % rückübertragungsberechtigt ist und ihr im Hinblick auf die investive Veräußerung dieser Flurstücke ein Anspruch auf die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 58,7 % aller auf diese Flurstücke entfallenden Geldleistungen aus dem investiven Kaufvertrag, mindestens jedoch der Verkehrswert nach § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG zusteht,
und zwar zu Ziffer 1.) und 2.) mit der Maßgabe, daß die Ansprüche der Kl. bei einer erfolgreichen Klage der Frau E. K. - 5 K 970/02 GE - in Höhe des ehemaligen Aktienanteils der O. H. entsprechend zu reduzieren sind.
Die Kl. ist der Ansicht, durch die von ihr mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2001 vorgelegten Unterlagen - diesbezüglich wird auf Blatt 134 bis 190 der Gerichtsakte Bd. I - 5 K 1137/97 GE - Bezug genommen - sei hinsichtlich der Übertragung des Aktienanteils der Grundstücksaktiengesellschaft M.straße an der H. Schuhfabrik AG im Jahre 1937 eine Schädigung i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG nachgewiesen. Somit bestehe hinsichtlich des Aktienanteils ein Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach. Daraus folge nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG, daß in Höhe des ehemaligen Aktenanteils an der H. Schuhfabrik AG ein Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses bzw. des Verkehrswertes aus der investiven Veräußerung der Grundstücke in I. nach § 16 Abs. 1 InVorG dem Grunde nach bestehe.
Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
Er nimmt zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Die ehemals beigeladene T. Treuhandliegenschaftsgesellschaft mbH sowie Frau Dr. C. W., deren Beiladung zum Verfahren mit Beschluß August 2002 aufgehoben wurde, haben ebenfalls keinen Antrag gestellt.
Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens (2 Bände) und der Gerichtsakten des Verfahrens - 5 K 1021/97 GE - (2 Bände) und der im hiesigen Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten (17 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Bei der mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2001 erfolgten Fassung des Klageantrages handelt es sich nicht um eine teilweise Klagerücknahme. Denn mit Schriftsatz vom 17. Juli 1997 hatte die Kl. zunächst nur einen Neubescheidungsantrag gestellt und gleichzeitig darauf hingewiesen, daß eine Präzisierung im Hinblick auf diejenigen Vermögensgegenstände bezüglich derer Ansprüche geltend gemacht werden noch erfolgen werde. In diesem Schriftsatz wurde bereits ausgeführt, daß sie nur bezüglich der Ansprüche des Aktienanteils der Grundstückaktiengesellschaft Erfolgsaussichten sähe und die übrigen Vermögensgegenstände wohl tatsächlich aus verfolgungsunabhängigen Motiven veräußert worden seien.
Die zulässige Klage ist begründet.
Der angefochtene Bescheid vom 13. Juni 1997 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kl. hat Anspruch auf die zu Ziffer 1 des Tenors getroffene Verpflichtung des Bekl. auf Feststellung eines Entschädigungsanspruchs hinsichtlich des NS-verfolgungsbedingten Verlustes des Aktienanteils der Grundstücksaktiengesellschaft an der H. Schuhfabrik AG nach § 1 Abs. 1 NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetz - NS-VEntschG - vom 27. September 1994 i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG sowie zu Ziffer 2 des Tenors auf Feststellung des Anspruches dem Grunde nach bezüglich des Erlöses bzw. Verkehrswertes der investiv veräußerten Grundstücke in Höhe des Aktienanteils der Grundstücksaktiengesellschaft an der H. Schuhfabrik AG nach § 16 Abs. 1 InVorG, § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG. Der Aktienanteil der Grundstücksaktiengesellschaft M.straße an der H. Schuhfabrik AG war Gegenstand einer schädigenden Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG. Dieser Aktienanteil kann heute nicht mehr zurückübertragen werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG), da das bis zum Jahre 1990 fortgeführte, in die L. Schuhfabrik GmbH umgewandelte Unternehmen liquidiert wurde. Mithin besteht kein Unternehmen mehr, an dem Aktienanteile eingeräumt werden könnten, so daß insoweit ein Anspruch auf Entschädigung hinsichtlich des Aktienanteils dem Grunde nach § 1 des NS-VEntschG und auf entsprechende Beteiligung an dem Erlös bzw. Verkehrswert der investiv veräußerten Grundstücke desjenigen fortgeführten Unternehmens, an dem der geschädigte Aktienanteil bestand, gegeben ist.
Die Kl. hat ihre Ansprüche fristgerecht nach § 30 a Abs. 1 VermG angemeldet und gilt daher, da die Erfüllung eines Quorums nach § 6 Abs. 1 a VermG nicht erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 8 C 11/00 -, VIZ 2002, 18 f.), gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG sowohl als Rechtsnachfolgerin der Grundstücksaktiengesellschaft als auch als Rechtsnachfolgerin derjenigen ehemaligen jüdischen Anteilsinhaber, die keine Ansprüche angemeldet haben bzw. deren Ansprüche nicht fristgerecht angemeldet wurden.
Die Grundstücksaktiengesellschaft mußte im Jahre 1937 ihren Aktenanteil an der H. Schuhfabrik verfolgungsbedingt zu einem unangemessenen Wert an das Gläubigerkonsortium abgeben, so daß eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG vorliegt.
Nach dieser Vorschrift ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnittes der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliiertenkommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I, Seite 221) - im folgenden: REAO) - vermutet. So wird nach Artikel 3 Abs. 1 REAO zugunsten des Berechtigten vermutet, daß die folgenden in der maßgebenden Zeit abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ungerechtfertigte Entziehungen i. S. d. Artikels 2 sind ...b) Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände durch jemanden, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den Gründen des Artikels 1 vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte. Nach Absatz 2 des Artikels 3 konnte, wenn keine anderen Tatsachen eine ungerechtfertigte Entziehung i. S. d. Artikels 2 beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, bei im Zeitraum 15. September 1935 bis 8. Mai 1945 erfolgten Veräußerungen im Rahmen des Absatzes 1 b die verfolgungsbedingte Vermutung nur durch zur Genüge der Wiedergutmachungskammer erbrachte Beweise (Artikel 57) widerlegt werden, daß außer den in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen - angemessener Kaufpreis, über den frei verfügt werden konnte - a) das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen wäre oder b) der Erwerber in besonderer Weise oder mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat, z. B. durch Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung ins Ausland.
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen wird vermutet, daß die Übertragung des Aktienanteils im Jahr 1937 zu nur ca. 79 % des Wertes verfolgungsbedingt erfolgte. Denn bei der Grundstücksaktiengesellschaft handelte es sich um eine nach damaligen NS-Vorstellungen jüdische Gesellschaft, die nach Art. 3 Abs. 1 b) REAO somit zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen vom wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte.
Als jüdisch im Sinne der NS-Ideologie wurde alles angesehen, was im Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme gemessen an der damals herrschenden Ideologie darunter verstanden wurde. Danach war es nicht erforderlich, daß an einer juristischen Person ausschließlich jüdische natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar beteiligt waren. Dies ergibt sich aus der 3. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. Juni 1938 (RGBl. I S. 627). Diese bestimmte, wann ein Gewerbsbetrieb als jüdisch galt. Nach § 1 Abs. 3 der Norm galt ein Gewerbebetrieb als jüdisch,
a) wenn eine oder mehrere von den zur gesetzlichen Vertretung berufenen Personen oder eines oder mehrere von den Mitgliedern des Aufsichtsrates Juden sind,
b) wenn Juden nach Kapital oder Stimmrecht entscheidend beteiligt sind. Entscheidende Beteiligung nach Kapital ist gegeben, wenn mehr als ein Viertel des Kapitals Juden gehört.
Nach § 2 der Norm wurde bei einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien vermutet, daß Juden nach Kapital oder Stimmrecht nicht entscheidend beteiligt sind, wenn am 1. Januar 1938 kein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates Jude gewesen war. Die gegenteilige Vermutung galt, wenn an dem genannten Tage ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates Juden waren.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:
An der Grundstücksaktiengesellschaft waren, wie sich aus der Aufstellung Blatt 154 der Gerichtsakte - 5 K 1136/97 GE - ergibt, mindestens 28 % des Aktienkapitals nichtarische Besitzer. Ferner waren ausweislich des Schreibens vom 5. Februar 1936 an die NSDAP - Amt des Gauwirtschaftsberaters R. B. als Liquidator der Grundstücksaktiengesellschaft sowie A. H. als deren Aufsichtsratsmitglied jüdischen Glaubens. Somit wurde nach der damaligen NS-Ideologie die Grundstücksaktiengesellschaft als eine jüdische Gesellschaft angesehen.
Die aus den vorgenannten Rechtsvorschriften sich ergebende Vermutung NS-verfolgungsbedingter Veräußerung des Aktienkapitals wird auch nicht dadurch erschüttert, daß die Veräußerung auf Grund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Grundstücksaktiengesellschaft gegen eine angemessene Gegenleistung erfolgte. Denn insoweit handelt es sich um eine Veräußerung nach 1935, die nach den genannten Vorschriften nur unter der Voraussetzung gesteigerter Nachweise widerlegt werden kann. Dies ist dem Bekl. und der Beigeladenen nicht gelungen. Vielmehr wird die Vermutung durch die von Klägerseite vorgelegten Unterlagen - Blatt 151 ff. der Gerichtsakte im Verfahren - 5 K 1136/97 GE - verstärkt. Danach gerieten die Gesellschaften - Grundstücksaktiengesellschaft M.straße und H. Schuhfabrik AG - im Jahre 1936 in den Blickwinkel des NSDAP-Gauwirtschaftsamts. Dieses forschte nach, ob Angestellte, Funktionäre und Aufsichtsratmitglieder/Vorstandsmitglieder jüdischen Glaubens waren. In einem an das Amt des Gauwirtschaftsberaters gerichteten Schreiben vom 5. Februar 1936 wurde neben der Auflistung der jüdischen Angestellten etc. der beiden Gesellschaften mitgeteilt, daß Verhandlungen mit dem Ziele schwebten, die sämtlichen Aktien der Grundstücksgesellschaft M.straße in das Eigentum des Gläubigerkonsortiums übergehen zu lassen, damit werde auch der Aufsichtsrat eine andere Zusammensetzung erhalten. Daraus wird deutlich, daß seitens der NSDAP-Gauwirtschaftsabteilung das Ziel verfolgt wurde, nicht nur jüdische Angestellte, Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder aus den beiden Gesellschaften zu entfernen, sondern die Gesellschaften auch durch Übertragung von Aktienanteilen an arische Besitzer zu arisieren.
Ferner konnte sowohl der Bekl. als auch die Beigeladene die Vermutung, daß ein nicht angemessener Wert für das Aktienpaket angesetzt wurde, nicht erschüttern, geschweige denn das Gegenteil bewiesen werden. Die Vermutung wird durch die vorgelegten Schreiben vielmehr verstärkt. Aus diesen ergibt sich, daß bereits im Jahre 1938 eine Veräußerung zu 90 % des Wertes als zu gering eingeschätzt worden war und man auch im weiteren von einem Wert von 100 bis 130 % ausgegangen ist. Diesbezüglich wird auf die Schreiben in der Gerichtsakte 165 bis 175 im Verfahren - 5 K 1136/97 GE - Bezug genommen. Die für den geringen Kurs der Übertragung im Jahre 1937 genannte Begründung, die H. Schuhfabrik AG habe lange Zeit keine Dividende ausgeschüttet, erweist sich als offensichtliche Scheinrechtfertigung. Denn in der Aktennotiz vom 17. Juli 1940 betreffs Schuhfabrik H. AG auf Blatt 147 ff. der Gerichtsakte im Verfahren - 5 K 1136/97 GE - ist niedergelegt, daß der Wert der Aktien an der Dividende nicht gemessen werden könne, da die inneren Reserven bei einem Verkauf Berücksichtigung finden müßten. Dies hätte aber auch im Jahre 1937 bei der Wertermittlung Berücksichtigung finden müssen. Ferner wurde auch in dem Schreiben der D. Bank vom 6. November 1934 - Gerichtsakte Blatt 174 im Verfahren - 5 K 1136/97 GE - vermerkt, daß die H. Schuhfabrik bereits damals eine kleine Dividende hätte ausschütten können.
Dementsprechend war auszusprechen, daß der Kl. als Rechtsnachfolgerin der Grundstücksaktiengesellschaft, aber auch als Rechtsnachfolgerin der übrigen jüdischen Anteilsinhaber, die keine vermögensrechtlichen Ansprüche geltend gemacht oder nicht fristgerecht geltend gemacht haben, ein Entschädigungsanspruch dem Grunde nach hinsichtlich des Aktienanteils der Grundstücksaktiengesellschaft an der H. Schuhfabrik AG zusteht. Über die Höhe wird der Bekl. noch zu befinden haben, da sich der Anteil der Kl. vermindert, wenn die Klage der Frau E. K. unter dem Aktenzeichen - 5 K 970/02 GE - bezüglich des Gesellschaftsanteils der O. H. an der Grundstücksaktiengesellschaft Erfolg hat.
Da nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 f. VermG, § 16 Abs. 1 InVorG auch die verfolgungsbedingte Schädigung eines Gesellschaftsanteils dazu führt, daß Ansprüche auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den Grundstücken derjenigen Gesellschaft bestehen, an der die geschädigte Beteiligung bestand (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53/96 -, VIZ 1997, 687 f. sowie Urteil vom 28. August 1997 - 7 C 36/96 -, VIZ 1998, 83 f. zitiert nach Juris), hat die Kl. in Höhe des geschädigten Aktienanteils dem Grunde nach einen Anspruch darauf, statt des nicht mehr einräumbaren Bruchteilseigentums an den Grundstücken eine Beteiligung an dem Veräußerungserlös aus der investiven Veräußerung der Grundstücke Grundbuch von I. zu erlangen. Auch in diesem Zusammenhang besteht der Anspruch zunächst nur dem Grunde nach, da sich die Anteile der Kl. reduzieren, sofern die Klage der Frau E. K. nicht an der Ausschlußfrist des § 30 a VermG scheitert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und der nach Aufhebung der Beiladung ausgeschiedenen TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH und Frau Dr. C. W. sind nur dann für erstattungsfähig zu erklären, wenn diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben, oder wenn sie das Verfahren sonst wesentlich gefördert haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Eine wesentliche Förderung liegt dann vor, wenn der Beigeladene durch seinen Vortrag in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die maßgebenden Erwägungen des Urteils Entscheidendes beiträgt und insoweit die Rechtsfindung maßgeblich erleichtert. Es entsprach nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sowie der ausgeschiedenen TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH und Frau Dr. C. W. für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen eigenen Antrag gestellt - somit kein Kostenrisiko eingegangen sind - und das Verfahren nicht wesentlich gefördert haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 S. 1 VermG). Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nach § 135 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.