verfolgungsbedingter Vermögensverlust
§ 1 Abs. 6, § 1 Abs. 8 a VermG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die staatlicherseits veranlaßte Ersetzung eines regimekritischen (Allein-)Vorstandes einer privatrechtlichen Stiftung durch einen SS-Obergruppenführer bewirkt keinen Vermögensverlust bei der Stiftung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. ist eine am 5. Dezember 1931 errichtete und durch Senatsbeschluß vom 27. Januar 1932 genehmigte Stiftung. Sie hat ihren Sitz in Hamburg. Die Kl. begehrt die Rückübertragung der Vermögenswerte des ehemaligen Gutes K. im ehemaligen Kreis G., soweit diese in Volkseigentum übergegangen sind. Das Gut hatte seinerzeit eine Größe von ca. 850 ha. Es hatte seit 1934 im Eigentum der Kl. gestanden, nachdem es durch den Stifter und damaligen Vorstand der Kl., Dr. hc. Alfred T., für die Kl. erworben worden war. Nach Kriegsende wurde das Gut 1945 enteignet.
Mit Schreiben vom 13. Juli bzw. 8. Oktober 1990 beantragte die Kl. die Rückübertragung des Gutes. Zur Begründung gab die Kl. im wesentlichen an, ihr Stifter und damaliger Vorstand Alfred T. sei Verfolgter des Naziregimes gewesen und habe nach entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen nach 1938 auf jegliche Einflußnahme auf die Kl. verzichten müssen.
Den Antrag der Kl. auf Rückübertragung lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 27. September 1993 ab. Zur Begründung führte er dabei im wesentlichen aus, das streitgegenständliche Gut K. sei im September 1945 im Zuge der sogenannten Bodenreform enteignet worden, da es wegen sei-ner Größe von ca. 850 ha unter die Verordnung Nr. 19 der Landesverwaltung Mecklenburg über die Bodenreform im Lande Mecklenburg vom 5. September 1945 (Amtsblatt 1946, S. 14) gefallen sei. Diese Enteignung falle unter den Restitutionsausschluß des § 1 Abs. 8 a) VermG. Ein Anspruch nach § 1 Abs. 6 VermG sei nicht gegeben, da von der Verfol gung durch die Nationalsozialisten nicht die Kl., sondern ihr Stifter und Vorstand betroffen gewesen sei. Dieser habe Verluste erlitten. Die Kl. dagegen sei als juristische Person verfolgungsneutral gleichgeschaltet worden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat weder einen Anspruch aus § 1 Abs. 6 i.V.m. § 6 Abs. 6 a) VermG (1.), noch aus §§ 6 Abs. 6 a), 1 Abs. 1 a) VermG (2.) auf Rückübertragung der Vermögenswerte des ehemaligen Gutes K.
1. Gemäß § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30.1.1933 bis zum 8.5.1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Da das streitgegenständliche Gut in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 weder von der Kl. veräußert wurde, noch von einer Enteignung betroffen war, kommt vorliegend nur ein Vermögensverlust "auf andere Weise" in Betracht. Ein solcher, durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen bedingter Verlust des Vermögens auf andere Weise wird in der Literatur teilweise bereits dann angenommen, wenn dem Betreffenden der Vermögenswert etwa durch Beschlagnahmen, willkürliche Wegnahmehandlungen durch SA, SS, Gestapo oder Polizei oder durch strafbare Handlungen Dritter wie Raub, Diebstahl, Betrug, Unterschlagung etc. mit praktisch endgültiger Wirkung weggenommen worden war, ohne daß es zu einem Verlust des Eigentums oder der sonstigen Rechtsinhaberschaft des Betreffenden kommen konnte. (vgl. Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach, VermG, Stand Mai 1994, § 1 Rdnr. 155; Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand Februar 1995, § 1 VermG Rdnr. 152 sowie differenzierend Dietsche in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 VermG Rdnr. 170). Dieser Ansatz ist insoweit deckungsgleich mit der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesgerichtshofes zum Tatbestandsmerkmal der "Einbuße" im Rückerstattungsrecht der westlichen Besatzungsmächte (vgl. BGHZ 16, 350/354 f., Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen v. 28.2.1955, GSZ 4/54).
Im hier vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob das Tatbestandsmerkmal Vermögensverlust nur den Rechtsverlust meint oder aber den tatsächlichen Verlust mit einschließt. Für letzteres sprechen insbesondere die Fälle der Wegnahmehandlungen. Ebenso kann hier offenbleiben, ob bei einem tatsächlichen Vermögensverlust durch eine NS Verfolgungsmaßnahme die Annahme des § 1 Abs. 6 VermG bei einer späteren Entziehung des Vermögenswertes nach dem 8. Mai 1945 gegenüber demselben Rechtsinhaber ausgeschlossen ist; etwa weil - würde man sich die zweite Entzugsmaßnahme hinwegdenken - der Vermögenswert nach dem Ende der NS-Herrschaft dem Rechtsinhaber auch tatsächlich wieder zur Verfügung gestanden hätte, die erste Maßnahme also - bei dem vormaligen Rechtsinhaber - nicht ursächlich für den endgültigen, bis heute andauernden, Vermögensverlust war. Der hier zu beurteilende Sachverhalt schließt die Anwendung des § 1 Abs. 6 VermG bereits deshalb aus, weil ein - wie auch immer gearteter - Verlust des Vermögens der Kl. durch eine NS-Verfolgungsmaßnahme nicht stattgefunden hat. Durch den erzwungenen Verzicht des Stifters der Kl. auf seine Stellung als Stiftungsvorstand ist das rechtlich verselbständigte Vermögen der Kl. gar nicht berührt worden. Der Kl. als juristischer Person ist nicht etwa die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen entzogen worden, mit der Folge, daß sie, die Kl., nicht mehr durch ihr für sie handelndes Organ hätte darüber verfügen können. Vielmehr ist bei der Kl. das für sie handelnde Vorstandsorgan ausgewechselt worden, ohne einen Zugriff auf das Vermögen zu nehmen. Es fehlt mithin hier bereits an einer gegen das Vermögen der Kl. gerichteten Maßnahme, welche zu dem Vermögensverlust geführt haben könnte. Bezeichnenderweise ist die von der Kl. bzw. ihrem Stifter geforderte Auflassungserklärung hinsichtlich des Gutes K. auch nach der Übernahme der Vorstandstätigkeit durch den SS Obergruppenführer L. nicht abgegeben worden; das Gut ist bis nach Kriegsende im Eigentum der Kl. verblieben. Den NS Machthabern ging es seinerzeit nicht um die Enteignung der Kl., sondern um das Herausdrängen des Stifters aus dem Stiftungswerk. Dieser ist von den Nationalsozialisten wegen seiner politischen Gegnerschaft zum NS-Regime und seinem Eintreten für jüdische Mitbürger verfolgt und aus dem Stiftungswerk gedrängt worden. Einen Vermögensverlust der Kl. hat dies aber nicht bewirkt (wird ausgeführt).