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Verfolgungsbedingter Vermögensverlust

VG Greifswald2 B 520/9309.08.1993ZOV 1993, 449

§ 1 Abs. 8 lit. a VermG; § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfolgungsbedingter Vermögensverlust; nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme; Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; Malte von Putbus

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob die auf der Insel Rügen befindlichen Ländereien gegen den Eigentümer gerichteten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen unterlagen und deshalb nicht von der Bodenreform betroffen waren.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung durch die Antragsgegnerin für Grundstücke auf der Insel Rügen. Mit der Grundstücksverkehrsgenehmigung wurde der notarielle Kaufvertrag zwischen dem Treuhandunternehmen D. S. Rostock GmbH und dem Beigeladenen genehmigt. Die Genehmigung wurde für sofort vollziehbar erklärt. Der Bescheid wurde damit begründet, daß der Rückübertragungsanspruch auf die genannten Flurstücke offensichtlich unbegründet erscheine. Die Grundstücke seien auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage durch Bodenreform enteignet worden. Damit sei der Auschlußtatbestand des § 1 Abs. 8 Buchstabe a) VermG erfüllt. Die Anordnung des Sofortvollzuges beruhe auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Angesichts der auf diesen Flurstücken geplanten Investition in Höhe von 20 Mio. DM und der damit verbundenen Schaffung von ca. 40 Arbeitsplätzen sei die Verwirklichung dieser Investition zur Belebung der Wirtschaftstätigkeit in den neuen Bundesländern und damit zum wirtschaftlichen Wiederaufbau im Beitrittsgebiet dringend erforderlich.

Der Antragsteller beantragt: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, Stelle für Grundstücksverkehrsgenehmigung, vom 25. November 1992 wird wiederhergestellt.

Der Antrag wurde damit begründet, daß der Antragsteller mit Schreiben vom 29. August 1990 vermögensrechtliche Ansprüche u. a. auf die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 1992 genannten Grundstücke angemeldet habe. Der Restitutionsanspruch des Antragstellers leite sich aus dem Schicksal seines Vaters, Malte von Putbus, her. Dieser sei politisch Verfolgter des Nationalsozialismus gewesen. Er sei am 21. Juli 1944 unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zu den Verschwörern des 20. Juli 1944 von der Gestapo verhaftet und zunächst in Stettin inhaftiert worden. Von dort sei er in das Konzentrationslager Sachsenhausen bei Oranienburg gebracht worden, wo er am 10. Februar 1945 verstorben sei. Dieser Vortrag wird durch die Sterbeurkunde vom 6. April 1945 und vom 13. März 1945 (jeweils in Fotokopie vorgelegt) belegt. Weiterhin wurden vorgelegt in Fotokopie Schreiben der Verwandtschaft des Vaters des Antragstellers mit der Bitte um Besuchserlaubnis bzw. Nachricht über seinen Zustand, gerichtet an die Leitung der politischen Abteilung des Konzentrationslagers Sachsenhausen. Der Vater des Antragstellers sei, was sich bereits aus den unterschiedlichen Angaben über die Gründe seines Versterbens ergebe, im Konzentrationslager ermordet worden. Seit der Verhaftung am 21. Juli 1944 bis zu seinem Tode habe der Vater des Antragstellers faktisch nicht über sein Vermögen verfügen können. Darüber hinaus sei das Vermögen während der Dauer der KZ-Inhaftierung formell beschlagnahmt worden. Dies ergebe sich aus einem geheimen Runderlaß der Reichsminister der Finanzen und der Justiz vom 13. November 1944. Weiterhin vorgelegt wurden ein Schreiben des "Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums" vom 23. August 1944 und ein Schreiben angeblich des Reichsführers SS an den Justizminister des Deutschen Reiches vom 7. November 1944, aus dem sich ebenfalls ergebe, daß das Vermögen der Verschwörer des 20. Juli 1944 beschlagnahmt und zugunsten von Zwecken des Deutschen Reiches verwandt werden solle und könne. Vorgelegt wurde schließlich auch ein Entwurf eines Erlasses des Führers über die Behandlung des Vermögens der Verbrecher des 20. Juli 1944. Aus diesen Tatsachen ergebe sich, daß der Antragsteller einen vermögensrechtlichen Anspruch nach § 1 Abs. 6 VermG habe. Hier sei im Sinne des Tatbestandsmerkmales "auf andere Weise verloren" der Vater des Antragstellers seines Vermögens verlustig gegangen. Durch die aufgrund der oppositionellen Haltung zum Nationalsozialismus erfolgte Inhaftierung im KZ habe der Vater des Antragstellers sein Vermögen auf andere Weise im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG verloren. Zur Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmales genüge es, daß der Besitz des Vermögens verloren gegangen sei. Dieses sei geschehen, da der Vater des Antragstellers seit seiner Verhaftung am 21. Juli 1944 und bis zu seiner Ermordung 1945 nicht mehr Besitzer seines Vermögens gewesen sei. Er habe die tatsächliche Sachherrschaft über sein Vermögen verloren. Alleine auf die Person des Vaters des Antragstellers käme es für § 1 Abs. 6 VermG an. Diese Auslegung des § 1 Abs. 6 VermG decke sich mit einem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes, in dem festgestellt worden sei, daß das Tatbestandsmerkmal der Einbuße im Sinne des Wiedergutmachungsrechtes schon dann erfüllt sei, wenn die tatsächliche Möglichkeit gemindert gewesen sei, über den Vermögensgegenstand zu verfügen, ihn zu gebrauchen, ihn zu genießen oder zu verbrauchen. Durch die

ßen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes, in dem festgestellt worden sei, daß das Tatbestandsmerkmal der Einbuße im Sinne des Wiedergutmachungsrechtes schon dann erfüllt sei, wenn die tatsächliche Möglichkeit gemindert gewesen sei, über den Vermögensgegenstand zu verfügen, ihn zu gebrauchen, ihn zu genießen oder zu verbrauchen. Durch die Inhaftierung des Vaters des Antragstellers seien diese Voraussetzungen des Vermögensverlustes auf andere Weise eingetreten. Im übrigen bestünde kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug der Grundstücksverkehrsgenehmigung, daß für diese Fälle des InVorG ein entsprechendes Instrumentarium zur Verfügung stelle, das nicht durch die sofortige Vollziehbarkeit einer Grundstücksverkehrsgenehmigung umgangen werden könne.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches ist begründet, wenn das Gericht bei seiner eigenständigen Ermessensentscheidung zu der Auffassung kommt, daß entweder die Klage im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich ist oder aber, wenn bei offenen Erfolgsaussichten der zu erhebenden Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren das Interesse des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das Interesse des vom Sofortvollzug Begünstigten überwiegt (für Einzelheiten vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rz. 644 ff.). Das Gericht ist im vorliegend zu entscheidenden Streitverfahren der Überzeugung, daß die Antragsgegnerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992, BGBl. I Seite 1477 richtigerweise bejaht hat. Nach dieser Vorschrift kann die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG offensichtlich unbegründet erscheint. Tatbestandliche Voraussetzung der Ausübung des in § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO eingeräumten Ermessens ist es daher, daß nach Einschätzung der zur Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung berufenen Behörde der Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG offensichtlich unbegründet ist. Die zur Entscheidung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO berufene Behörde hat nicht etwa zu prüfen, ob der vermögensrechtliche Anspruch, der mit dem Antrag nach § 30 Abs. 1 VermG erhoben wird, offensichtlich unbegründet ist oder nicht. Diese Prüfung ist ausschließlich den dafür berufenen Behörden nach dem VermG vorbehalten. Die für die Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständige Behörde hat vielmehr nur zu prüfen, ob der Antrag, durch den ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, offensichtlich unbegründet erscheint. Prüfungsgegenstand der Entscheidung ist daher ausschließlich der Inhalt des vermögensrechtlichen Antrages. Für das Vorliegen des Tatbestandes des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO kommt es daher entscheidend darauf an, ob ein nach § 30 Abs. VermG gestellter Antrag Anhaltspunkte und Hinweise darauf enthält, daß ein vermögensrechtlicher Anspruch gegeben sein könnte. Dem begrenzten Prüfungsgegenstand der Genehmigungsbehörde nach der GVO entspricht - quasi als Korrektiv - die Notwendigkeit der qualifizierten Unbegründetheit dieses Antrages. Dieser muß "offensichtlich" unbegründet sein. In der juristischen Terminologie hat sich für die Auslegung des Fachausdruckes "offensichtlich" eingebürgert, daß dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, daß keine vernünftigen Zweifel mehr an dem gefundenen Ergebnis möglich sind und auch nicht der Hauch eines Anhaltspunktes für die Begründetheit eines Antrages oder Anspruches sprechen kann. Offensichtlichkeit ist dann gegeben, wenn das als offensichtlich qualifzierte Ergebnis bei einer Überprüfung keinem vernünftigen Zweifel mehr zugänglich ist und für das Gegenteil auch nicht die Spur eines Anhaltspunktes zu finden ist. Für die Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 GVO bedeutet dies, daß ein Antrag offensichtlich unbegründet erscheint, wenn sich aus dem konkreten Antrag keinerlei Hinweise darauf ergeben, daß ein vermögensrechtlicher Tatbestand gegeben sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich insoweit um eine Offensichtlichkeit im Tatsächlichen oder im Rechtlichen handelt. Beide Alternativen stehen gleichberechtigt nebeneinander, da der Wortlaut und der Gesetzeszweck

wenn sich aus dem konkreten Antrag keinerlei Hinweise darauf ergeben, daß ein vermögensrechtlicher Tatbestand gegeben sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich insoweit um eine Offensichtlichkeit im Tatsächlichen oder im Rechtlichen handelt. Beide Alternativen stehen gleichberechtigt nebeneinander, da der Wortlaut und der Gesetzeszweck des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO eine Differenzierung insoweit nicht erlaubt. Die Ermessensentscheidung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO ist dann eröffnet, wenn sich bei der Prüfung des Antrages ergibt, daß dieser Antrag keinen Vortrag dafür enthält, daß ein vermögensrechtlicher Tatbestand gegeben sein könnte. Dabei ist zu beachten, daß auch im Verwaltungsverfahren nach der GVO das Anhörungsrecht des von einer solchen Genehmigung möglicherweise Beeinträchtigten gewahrt bleiben muß nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Der vermögensrechtliche Antragsteller hat daher die Möglichkeit, seinen Antrag so nachzubessern, daß er jedenfalls nicht mehr als offensichtlich unbegründet einzustufen ist, weil nunmehr dem Antrag Tatsachenvortrag oder Rechtsansichten beigefügt worden sind, die jedenfalls Anhaltspunkte und Hinweise darauf enthalten, daß ein vermögensrechtlicher Anspruch gegeben sein könnte. Bei dieser Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO wird seine Einbettung in das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht erkennbar; es sind hinreichend Gewährleistungen dafür in dieser Vorschrift eingebaut, daß ein vermögensrechtlicher Anspruch nicht durch eine nur auf einer überschlägigen Prüfung eines Antrages beruhenden Grundstücksverkehrsgenehmigung faktisch beseitigt werden kann. Die hier gefundene Auslegung berücksichtigt auch in angemessener Weise den Gesetzeszweck und vermeidet die der Vorschrift kritisch entgegengehaltene Folge, daß zwei verschiedene Behörden den gleichen Anspruch prüfen müßten mit der Folge, daß die dazu sachlich und personell weniger berufene Behörde (Grundstücksverkehrsgenehmigungsbehörde) diese Vorschrift mit Blick auf eventuelle staatshaftungsrechtliche Folgen nicht anwendet (Thomas, in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1 GVO, Rz. 20).

Gemessen an diesen Grundsätzen erscheint der Antrag des Antragstellers auf Restitution der von der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfaßten Grundstücke insgesamt als offensichtlich unbegründet. Ausweislich der in der Behördenakte vorfindlichen Auskunft des Kataster- und Vermessungsamtes Rügen handelt es sich bei diesen Grundstücken um solche, die jedenfalls am 21. Juli 1944 nicht mehr im Eigentum des Malte von Putbus, des Vaters des Antragstellers, gestanden haben. Das Gericht hat insoweit auch keine Zweifel an der Richtigkeit der vom Landratsamt Rügen ermittelten Eigentumsfolge, um so weniger als der Antragsteller mit Schriftsatz des Beigeladenenvertreters vom 27. Januar 1993 noch einmal ausdrücklich auf diese Eigentumssituation hingewiesen worden ist und ihr in keiner Weise entgegentrat. Auch bei Berücksichtigung der Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsprozeß ist das Gericht jedenfalls bei der Vorlage amtlicher Auskünfte nicht ohne konkrete Anhaltspunkte auf deren Unrichtigkeit hin veranlaßt, von sich aus erneut in eine Überprüfung dieser Auskünfte einzutreten. Hinsichtlich der genannten Grundstücke ist daher der Antrag des Antragstellers nach § 30 Abs. 1 VermG offensichtlich unbegründet, da diese Grundstücke unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als Vermögenswert des Vaters des Antragstellers im Zeitpunkt der vom Antragsteller behaupteten schädigenden Maßnahmen angesehen werden können. Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, daß, bezogen auf diese Flurstücke der vermögensrechtliche Antrag des Antragstellers offensichtlich unbegründet ist, da sich aus dem Antrag des Antragstellers keine Hinweise darauf ergeben, daß diese Grundstücke zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses im Eigentum seines Vaters gestanden haben.

Hinsichtlich der verbleibenden, von der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfaßten Grundstücke ist der vermögensrechtliche Antrag des Antragstellers offensichtlich unbegründet, weil sich aus der Antragsbegründung keine Hinweise darauf ergeben, daß diese Vermögensgegenstände eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG - andere vermögensrechtliche Tatbestände sind ersichtlich nicht gegeben - unterworfen gewesen sein könnten. Unstreitig ist der Vater des Antragstellers von den Nationalsozialisten weder zu Zwangsverkäufen veranlaßt worden noch ist ihm gegenüber eine Enteignung der von der Grundstücksverkehrsgenehmigung erfaßten Grundstücke erfolgt. Anhaltspunkte für die vom Antragsteller behauptete formelle Beschlagnahme des Vermögens des Malte von Putbus hat das Gericht dem insoweit sehr ausführlichen Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen können. Soweit der Antragsteller auf einen Runderlaß des Reichsministers der Finanzen und der Justiz über die Verwaltung und Verwertung der anläßlich der Folgen des 20. Juli 1944 durch Urteil des Volksgerichtshofes eingezogenen Vermögen verweist, ergibt sich aus diesem Erlaß nichts dafür, daß hinsichtlich des Vermögens des Malte von Putbus eine Beschlagnahme erfolgt ist. Der Erlaß behandelt abstrakt die Möglichkeit der Verwaltung von beschlagnahmten Vermögen von Personen, die der Teilnahme an den Vorgängen am 20. Juli 1944 beschuldigt werden, durch den Oberreichsanwalt und den Oberfinanzpräsidenten. Dabei wird nicht nur mittelbar die Möglichkeit einer solchen Beschlagnahme bestätigt, sondern zugleich dargestellt, daß die Verwaltung solch beschlagnahmten Vermögens den Behörden der allgemeinen Verwaltung in der Mittelstufe zu übertragen ist. Aus diesem Erlaß ergibt sich, daß die Beschlagnahme in eine Verwaltung durch Mittelbehörden der allgemeinen Verwaltung geführt haben müßte. Anhaltspunkte dafür, daß hinsichtlich der hier mittelbar im Streit befindlichen Grundstücke eine solche Verwaltungsmaßnahme durchgeführt worden ist, hat das Gericht dem Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich seiner vermögensrechtlichen Berechtigtenstellung nicht entnehmen können. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Reichskommissars für die Festigung deutschen Volkstums an den Reichsführer SS vom 23. August 1944 läßt sich entnehmen, daß das Vermögen der "Verräter vom 20. Juli 1944" zugunsten des großdeutschen Reiches eingezogen und besiedelt werden sollte. Daß die hier in Streit stehenden Grundstücke von eine solchen Maßnahme betroffen worden sein könnten, ist der umfänglichen Begründung des vermögensrechtlichen Anspruches des Antragstellers auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Die Behauptung der formellen Beschlagnahme des Vermögens des Malte von Putbus durch die nationsalsozialistische Staatsgewalt bleibt ohne jeglichen Beleg. Die im Schriftsatz vom 11. Februar 1993 vom Antragsteller aufgestellte Behauptung, daß davon auszugehen sei, daß eine Vermögenseinziehung durch ministerielle Verfügung vorgenommen worden sei, ist durch nichts belegt. Die Begründung dieser Behauptung stützt sich allein auf Hypothesen und Mutmaßungen über die Hintergründe der Verhaftung des Malte von Putbus und der Nichtdurchführung eines Verfahrens vor dem Volksgerichtshof. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers entbehrt jeglichen Beleges. Insbesondere fehlt jeglicher Hinweis des Antragstellers darauf, daß eine solche Vermögenseinziehung durch ministerielle Verfügung tatsächlich vorgenommen worden ist. Dabei hätte es vorliegend

lte von Putbus und der Nichtdurchführung eines Verfahrens vor dem Volksgerichtshof. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers entbehrt jeglichen Beleges. Insbesondere fehlt jeglicher Hinweis des Antragstellers darauf, daß eine solche Vermögenseinziehung durch ministerielle Verfügung tatsächlich vorgenommen worden ist. Dabei hätte es vorliegend zur Begründung des Nichtvorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO genügt, wenn der Antragsteller Hinweise auf die tatsächlich erfolgte Vermögenseinziehung durch Stellen des damaligen nationalsozialistischen Deutschlands vorgebracht hätte. Das durchgängige Fehlen konkreter Hinweise auf eine Vermögenseinziehung durch die nationalsozialistischen Machthaber in den gesamten, zur Begründung des Antrages beigereichten Schriftsätzen ist bezeichnend. Bloß hypothetischer Vortrag ist ungeeignet, einen vermögensrechtlichen Anspruch auch nur ansatzweise zu begründen. Bei dieser Sachlage steht die Überzeugung des Gerichts fest, daß mangels substantiierter Hinweise und Anhaltspunkte für eine, in welcher Form und Ausgestaltung auch immer, erfolgte Vermögenseinziehung durch die nationalsozialistischen Machthaber der Antrag nach § 30 VermG insoweit offensichtlich unbegründet ist, als ein solcher Antrag nicht auf eine von der Person des Malte von Putbus losgelöste, auch gegenüber sonstigen am Vermögen Berechtigten wirksame Vermögenseinziehung gestützt werden kann.

Der Antragsteller stützt seine Argumentation denn auch im wesentlichen auf die Überzeugung, daß der Umstand der Inhaftierung des Malte von Putbus einen Vermögensverlust in anderer Weise im Sinne des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG begründe. Unabhängig von der Frage, ob dieser Auslegung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG gefolgt werden kann, kommt es auf diese Argumentation nach Auffassung des Gerichtes nicht an. Malte von Putbus ist unstreitig am 10. Februar 1945 im KZ Sachsenhausen verstorben. Mit seinem Tod ging auch die durch seine Inhaftierung möglicherweise erfolgte Vermögensentziehung in anderer Weise unter. Tote haben kein Vermögen mehr und können daher auch nicht von einem Vermögensentzug betroffen werden. Mit dem Tod des Malte von Putbus trat die Erbfolge hinsichtlich des Vermögens des Erblassers, des Malte von Putbus, ein. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß diese Erbfolge durch den nationalsozialistischen Staat in irgendeiner Form durch das Vermögen beeinträchtigende Maßnahmen gehindert worden ist. Insoweit fehlt jeglicher Vortrag des Antragstellers. Jedenfalls für die Zeit nach dem Versterben des Vaters des Antragstellers enthält der vermögensrechtliche Antrag des Antragstellers keinerlei Hinweise darauf, daß der Erbe des Malte von Putbus von förmlichen oder nicht förmlichen Vermögens beeinträchtigenden Maßnahmen des nationalsozialistischen Staates betroffen gewesen ist, die einen vermögensrechtlichen Anspruch nach § 1 Abs. 6 VermG begründen könnten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Antrag auf Restitution offensichtlich unbegründet. Der Restitutionsantrag des Antragstellers enthält auch keine weiteren Hinweise auf sonstige Maßnahmen der nationalsozialistischen Machthaber, die gegen das Vermögen seines Vaters gerichtet gewesen sind. Das Gericht hatte keine Veranlassung, von Amts wegen weitere Vermögensentziehungstatbestände zu prüfen.