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verfolgungsbedingter Vermögensverlust

VG Leipzig3 K 815/9524.08.1995ZOV 1996, 72

§ 415 ZPO; § 1 Abs. 6 VermG; BK/O (49) 180 vom 26. Juli 1949

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsverkauf; Vermutungsregelung; Beweisanforderungen; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; Anordnung der sofortigen Vollziehung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Anforderung an Beweise, die für eine Entziehung aus der Zeit des Nationalsozialismus erbracht werden sollen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller wendet sich gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 9.6.1995 erfolgte Anordnung des Sofortvollzuges von Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 13.4.1995, wonach die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück an den Beigeladenen erfolgte. Die Eltern des Beigeladenen, Elkan und Rosa T., lebten bereits vor 1933 in Leipzig. Sie waren Juden und polnische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit. Die Mutter des Beigeladenen erwarb das streitbefangene Grundstück im Jahre 1927 zu einem Kaufpreis in Höhe von 112.500,- RM und wurde am 26.6.1928 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Vater des Beigeladenen wurde im Jahre 1935 zusammen mit zwei deutschen Mitangeklagten wegen Devisenbetrugs zu einer Gefängnis- und Geldstrafe verurteilt. Aufgrund eines vollstreckbaren Reichsbefehls des Amtsgerichts Leipzig vom 26.7.1935 stand dem Reichsfiskus gegenüber Elkan T. ein Anspruch in Höhe von 500.000,- RM zu. Die Haftentlassung des Elkan T. erfolgte 1938. Erstmals am 4.2.1935 erließ die Oberfinanzdirektion Leipzig - Devisenstelle - betreffend das Vermögen von Rosa T. eine Sicherungsanordnung unter dem Az.: Si 242/38. Mit Kaufvertrag vom 14.6.1938 verkaufte Rosa T. das streitbefangene Grundstück an den Vater und Erblasser des Antragstellers, Sindel Sch., welcher ebenfalls Jude war und die polnische Staatsangehörigkeit besaß. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 54.500,- RM, der damalige Einheitswert 47.700,- RM. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war das streitbefangene Grundstück mit einer Briefhypothek in Höhe von 23.700,- Goldmark und einer eingetragenen Sicherungshypothek in Höhe von 1.300,- Goldmark, die zum damaligen Zeitpunkt nicht valutierte, belastet. Beide Hypotheken wurden vom Käufer - dem Vater des Antragstellers - übernommen. Auf den Kaufpreis angerechnet wurde eine Briefhypothek in Höhe von 23.700,- Goldmark. Im Kaufvertrag wurden für den restlichen Teil des Kaufpreises Teilzahlungen vereinbart, die im Jahre 1938 in bar an den amtierenden Notar Dr. G. - als Treuhänder - zu zahlen waren. Dieser sollte die Kaufpreisteilbeträge zunächst auf ein Anderkonto einzahlen und später für Rechnung der Verkäuferin - Rosa T. - an die Handelsbank eGmbH in Leipzig auszahlen. Am 24.6.1938 verfügte die Zollfahndungsstelle Leipzig eine vorläufige Sicherungsanordnung zu Lasten des Vermögens von Frau T. Am 30.6.1938 wurde der Kaufvertrag vom 14.6.1938 im Hinblick auf die dort geregelten Zahlungsmodalitäten dergestalt abgeändert, daß der Käufer sofort den zu diesem Zeitpunkt noch zu zahlenden Restkaufpreis auf den Kaufpreis zu leisten und ebenfalls an den amtierenden Notar zu zahlen habe. Gleichzeitig wurde vermerkt, daß nach der vorläufigen Sicherungsanordnung der Zollfahndungsstelle Leipzig vom 24.6.1938 der an den amtierenden Notar zu zahlende Kaufpreis zu dessen Verfügung so lange zu verbleiben habe, bis eine andere Verfügung der Zollfahndungsstelle ergehe. Mit Sicherungsanordnung vom 4.7.1938 erfolgte die Bestätigung, daß der zu leistende Kaufpreis nur auf das Hinterlegungskonto des Notars eingezahlt werden dürfe und Verfügungen der vorherigen Genehmigung der Devisenstelle bedürften. Die Sicherungsanordnung vom 4.7.1938 sowie am 15.7.1938 und am 10.11.1938 erfolgte Sicherungsanordnungen wurden am 12.7.1939 aufgehoben. Die Eltern des Beigeladenen verstarben am 1.11.1942 in Belzec in dem Vernichtungslager der Nationalsozialisten. Ende 1938 verließ Herr Sindel Sch. Deutschland. Es erfolgte aufgrund der Bestimmungen der

bedürften. Die Sicherungsanordnung vom 4.7.1938 sowie am 15.7.1938 und am 10.11.1938 erfolgte Sicherungsanordnungen wurden am 12.7.1939 aufgehoben. Die Eltern des Beigeladenen verstarben am 1.11.1942 in Belzec in dem Vernichtungslager der Nationalsozialisten. Ende 1938 verließ Herr Sindel Sch. Deutschland. Es erfolgte aufgrund der Bestimmungen der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17.9.1940 die kommissarische Verwaltung über das Grundstück. Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.4.1943 wurde das streitbefangene Grundstück zu einem Preis von 110.000,- RM an den Rechtsanwalt Dr. Dr. Max Curt O. veräußert. Mit Kaufvertrag vom 30.1.1948 erwarb Herr Sindel Sch. - zur Regelung des Wiedergutmachungsanspruchs - von dem zuletzt eingetragenen Eigentümer, Dr. Dr. Kurt O., das Grundstück zurück und wurde am 23.4.1948 (wieder) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück - bei welchem es sich um ein bebautes Mietwohngrundstück mit 9 Wohnungseinheiten handelte - unterlag seit dem 23.1.1952 der Verwaltung durch den Rat des Stadtkreises Leipzig gemäß Verordnung vom 6.9.1951 (GBI. DDR, S. 839). In den Jahren 1966 (gelöscht am 20.1.1984), 1975 und 1984 wurden Aufbaugrundschulden bzw. eine Aufbauhypothek in Höhe von jeweils 14.000,-, 16.000,- und 9.100,- M/DDR im Grundbuch zugunsten der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig eingetragen. Des weiteren existierte eine Briefhypothek in Höhe von 23.700,- M/DDR für die Sparkasse Leipzig sowie eine Sicherungshypothek in Höhe von 1.300,- M/DDR. Der Einheitswert des streitbefangenen Grundstücks betrug laut Einheitswertbescheid vom 2.11.1983 51.700,- M/DDR, der Abgeltungsbetrag 19.100,- M/DDR. Ausweislich der Objektliste für Baumaßnahmen an staatlich verwalteten Grundstücken vom 14.10.1983 waren für das streitbefangene Grundstück Ofenbau-, Klempner-, Maurer, Elektro- und Dachdeckerarbeiten im Gesamtumfang von 15.000,- M/DDR vorgesehen. Als vorläufiger Zeitwert wurde - unter Zugrundelegung von 80 % des Einheitswertes - ein Betrag von 41.360,- M/DDR angegeben, die Belastung mit volkseigenen valutierten Forderungen betrage 32.920,72 M/DDR. Es werde einem Teilkredit in Höhe von 9.100,- M/DDR zugestimmt. Zur weiteren Finanzierung der Baumaßnahme sei die Inanspruchnahme des Grundstücks erforderlich. Mit Schreiben vom 29.11.1983 - gerichtet an den Rat des Kreises Leipzig, Abteilung Finanzen und Preise - nahm die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig Stellung zu einem Kreditantrag in Höhe von 15.000,- M/DDR betreffend das streitbefangene Grundstück. Eine weitere Kreditgewährung sei nicht mehr vertretbar, da die Schuldverpflichtungen nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Einheitswert stünden. Mit Beschluß des Rates der Stadt Leipzig - Nr. 0066/87 - vom 11.3.1987 wurde das streitbefangene Grundstück gemäß § 16 des Baulandgesetzes vom 15.6.1984 (GBI. DDR, S. 201) in Anspruch genommen. Ausweislich des Rechtsträgernachweises vom 14.7.1987 war dieser Beschluß ab dem 26.5.1987 rechtskräftig. Das Grundstück wurde mit Wirkung vom 1.7.1987 in das Eigentum des Volkes überführt; Rechtsträger: VEB Gebäudewirtschaft Leipzig. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 6.8.1987. Im anschließenden Entschädigungsfeststellungsverfahren wurde der VEB Gebäudewirtschaft Leipzig als staatlicher Verwalter und Vertreter des Sindel Sch. beteiligt. Mit Feststellungsbescheid des Rates der Stadt Leipzig - Abt. Finanzen - vom 12.12.1988 (Nr. 305004/1-1461) wurde gemäß § 8 Abs. 1 des

ig. Die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 6.8.1987. Im anschließenden Entschädigungsfeststellungsverfahren wurde der VEB Gebäudewirtschaft Leipzig als staatlicher Verwalter und Vertreter des Sindel Sch. beteiligt. Mit Feststellungsbescheid des Rates der Stadt Leipzig - Abt. Finanzen - vom 12.12.1988 (Nr. 305004/1-1461) wurde gemäß § 8 Abs. 1 des Entschädigungsgesetzes vom 15.6.1984 (GBI. DDR I, S. 209) eine Entschädigung zugunsten des ehemaligen Eigentümers Sindel Sch. in Höhe von 17.400.- M/DDR festgesetzt. Dieser Betrag entsprach ausweislich des Schreibens des Rates des Bezirks Leipzig - Ratsbereich Preise - vom 25.9.1987 dem preisrechtlich höchstzulässigen Kaufpreis für das streitbefangene Grundstück. Zwischen den Beteiligten war vor dem Verwaltungsgericht Aachen ein Rechtsstreit über die Feststellung eines Schadens am Grundvermögen nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz anhängig (Az.: 5 K 556/86), in welchem u. a. sinngemäß festgestellt wurde, der Verkauf durch Frau T. sei verfolgungsbedingt gewesen. Der Antragsteller stellte im September 1990, der Beigeladene im Januar 1991, einen Antrag auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks. Auf Ersuchen gemäß § 3 Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG - wurde die Stadt Leipzig Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks und als solche am 17.1.1994 im Grundbuch eingetragen. Gemäß Umwandlungserklärung vom 10.12.1990 und Eintragung im Handelsregister - HRB 1776 - vom 9.1.1991 wurde dann am 7.4.1994 die Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH Leipzig als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Im Hinblick auf das streitbefangene Grundstück wurde ein Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz durchgeführt. Mit Investitionsvorrangbescheid vom 7.6.1993 wurde die investive Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks an den Beigeladenen zugelassen. Der von dem Antragsteller am 23.6.1993 bei Gericht gestellte Antrag auf Regelung der Vollziehung wurde mit Beschluß der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 4.2.1994 - Az.: 3 K 933/93 - abgelehnt. Die weiteren Anträge vom 30.4.1994 - Az.: 3 K 558/94 - und vom 27.10.1994 - Az.: 3 K 1364/94 - auf Abänderung dieses Beschlusses wurden mit Beschluß vom 30.8.1994 bzw. vom 13.12.1994 ebenfalls abgelehnt. Begründung für die Ablehnung war jeweils, daß der Antragsteller seine Berechtigtenstellung nach dem Vermögensgesetz - VermG - nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Mit Schreiben vom 4.4.1995 - Eingang bei der Antragsgegnerin am 11.4.1995 - beantragte der Antragsteller die Aussetzung des vermögensrechtlichen Verfahrens, da mit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23.11.1994 (Az.: 3 0 5638/94) die derzeitige Verfügungsberechtigte - die Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH - verpflichtet worden sei, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs im Hinblick auf das streitbefangene Grundstück insofern zu erteilen, als nicht sie, sondern der Antragsteller Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks sei. Gegen dieses Urteil ist seitens der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH Berufung beim Oberlandesgericht Dresden (Az.: 8 U 1807/95) eingelegt worden, über die bislang noch nicht entschieden ist. Im weiteren führte der Antragsteller aus, daß die zugunsten des Beigeladenen gemäß § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. der BK/O (49) 180 bestehende Vermutungsregelung eines verfolgungsbedingten Verkaufs widerlegbar sei. Es sei ein angemessener Kaufpreis gezahlt worden. Indem Rosa T. mit notariellem

ingelegt worden, über die bislang noch nicht entschieden ist. Im weiteren führte der Antragsteller aus, daß die zugunsten des Beigeladenen gemäß § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. der BK/O (49) 180 bestehende Vermutungsregelung eines verfolgungsbedingten Verkaufs widerlegbar sei. Es sei ein angemessener Kaufpreis gezahlt worden. Indem Rosa T. mit notariellem Kaufvertrag vom 14.6.1938 ihre Kaufpreisforderung aus der Veräußerung des Grundstücks an die Handelsbank eGmbH abgetreten habe, sei der Kaufpreis tatsächlich geflossen. Bereits aus einem Schreiben der Industrie- und Handelskammer vom 31.3.1938 ergebe sich, daß der Vater des Beigeladenen - Elkan T. - bei dieser Bank Schulden gehabt habe. In beiden notariellen Kaufverträgen sei unwiderruflich angewiesen worden, daß der Kaufpreis für Rechnung der Verkäuferin an die Handelsbank eGmbH zur Auszahlung zu bringen sei. Hiermit sei die Aussage bewiesen, daß Rosa T. durch Vermittlung des Käufers - Sindel Sch. - ein Darlehen seitens der Handelsbank eGmbH gegen Abtretung ihres Kaufpreisanspruches erhalten habe. Mit Schreiben vom 11.1.1995 übersandte der Beigeladene zum Nachweis seiner Erbfolge eine gesiegelte Urkunde eines Notars in Bat Yam in Israel vom 22.11.1992, in welcher dieser bestätigt, daß ihm der Beschluß des Landgerichts Tel Aviv vom 23.9.1955 im Original vorgelegen habe und daß die beigefügte, von ihm vorgenommene Übersetzung exakt dem hebräischen Text des Beschlusses entspreche. Aus diesem Beschluß geht hervor, daß der Beigeladene der einzige Erbe nach seinen verstorbenen Eltern - Rosa und Elkan T. - ist. Mit Bescheid vom 13.4.1995 - dem Antragsteller zugestellt am 20.4.1995 - erfolgte die Rückübertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück an den Beigeladenen. Der Antrag des Antragstellers auf Rückübertragung wurde abgelehnt. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20.4.1995 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 10.5.1995 - Eingang bei der Antragsgegnerin am 15.5.1995 - beantragte der Beigeladene bei der Antragsgegnerin die Anordnung des Sofortvollzuges, des Rückübertragungsbescheides vom 13.4.1995. Mit Bescheid vom 9.6.1995 ordnete die Antragsgegnerin den Sofortvollzug des Rückübertragungsbescheides vom 13.4.1995 an. Der Antragsteller hat hiergegen mit Schreiben vom 17.6.1995 - Eingang bei Gericht am 19.6.1995 - um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 20.4.1995.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Der nach § 80 a Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 20. April 1995 ist unbegründet. Grundsätzlich entfaltet ein Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO zwar aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch vorliegend, da dem Antrag des Beigeladenen auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des zu dessen Gunsten erlassenen Rückübertragungsbescheides vom 13.4.1995 nach den §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG seitens der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 9.6.1995 Folge geleistet wurde. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 9.6.1995 nicht zu beanstanden (wird ausgeführt). Das Gericht kann gemäß § 80 a Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen, wenn die vorzunehmende richterliche Interessenabwägung ergibt, daß das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzuges gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem privaten Interesse des Begünstigten - hier des Beigeladenen - am Sofortvollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse bzw. das private Interesse des Begünstigten am Sofortvollzug regelmäßig dann, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig, der hiergegen erhobene Widerspruch damit offensichtlich aussichtslos ist. Vorliegend ist zudem zu beachten, daß es im Hinblick auf Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 14 Grundgesetz - GG - unbillig ist, den Begünstigten an dem Gebrauch des ihm erteilten Verwaltungsaktes allein deswegen zu hindern, weil ein Dritter diesen mit einem offenbar aussichtslosen Rechtsmittel angegriffen hat (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rdnr. 712; BayVGH, BayVBI. 1980. 797). Andererseits ist ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs in der Regel dann anzunehmen, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtwidriger Verwaltungsakte besteht regelmäßig kein öffentliches Interesse. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung hier zu Lasten des Antragstellers aus, der von diesem eingelegte Widerspruch gegen den Rückübertragungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.4.1995 ist offensichtlich ohne Erfolgsaussichten Der Rückübertragungsbescheid ist offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rückübertragung von Grundstücken ist § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG - VermG -. Danach sind Vermögenswerte, die einer Maßnahme i. S. des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit nicht einer der gesetzlichen Ausschlußgründe nach dem VermG vorliegt. Der Rückübertragungsanspruch des Beigeladenen ergibt sich vorliegend aus den §§ 3 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG. Werden nämlich von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG als erster betroffen war (§ 3 Abs. 2 VermG). Zwar unterlag das ehemalige Eigentum des Vaters des Antragstellers aufgrund der im Jahre 1987 erfolgten Enteignung nach dem Baulandgesetz einer vermögensschädigenden Maßnahme i.S.

ertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG als erster betroffen war (§ 3 Abs. 2 VermG). Zwar unterlag das ehemalige Eigentum des Vaters des Antragstellers aufgrund der im Jahre 1987 erfolgten Enteignung nach dem Baulandgesetz einer vermögensschädigenden Maßnahme i.S. des § 1 Abs. 2 VermG (a). Dieser Umstand ist jedoch im Hinblick auf § 3 Abs. 2 VermG nicht ausreichend. Der Beigeladene hat als Erbe von Frau Rosa T. ebenfalls Rückübertragungsansprüche betreffend das streitbefangene Grundstück geltend gemacht. Die diesem Anspruch zugrunde liegende Schädigung, welche den Tatbestand des § 1 Abs. 6 VermG erfüllt, fand im Jahre 1938 statt und damit vor einer möglichen Schädigung des Eigentums des Rechtsvorgängers des Antragstellers im Jahre 1943 bzw. der erfolgten Schädigung im Jahre 1987 (b). a) Das ehemalige Eigentum des Antragstellers an dem streitbefangenen Grundstück unterlag aufgrund der Enteignung gemäß § 16 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen - Baulandgesetz - vom 15.6.1984 (GBI. DDR, S. 201) im Jahre 1987 einer vermögensschädigenden Maßnahme i.S. des § 1 Abs. 2 VermG (wird ausgeführt).

b) Die vermögensschädigende Maßnahme zu Lasten des ehemaligen Eigentums der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen und die den Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 VermG auslösende Maßnahme ergibt sich aus § 1 Abs. 6 VermG. Der Beigeladene kann die diesbezüglichen vermögensrechtlichen Ansprüche als Erbe und damit Rechtsnachfolger von Frau Rosa T. geltend machen. Die Erbenstellung ist zur Überzeugung des Gerichts hinreichend nachgewiesen. Zwar bedarf es grundsätzlich zum Nachweis der Erbberechtigung im Restitutionsverfahren nach dem VermG der Vorlage eines Erbscheins. Kann die Erbberechtigung aber zweifelsfrei im Wege der Vorlage anderer öffentlicher Urkunden i.S.d. § 415 ZPO nachgewiesen werden, ist die weitere Vorlage eines Erbscheins entbehrlich. Dies ergibt sich hier aus § 31 Abs. 1 c VermG i.V.m. § 181 Bundesentschädigungsgesetz. Für den Nachweis der Erbenstellung reicht hier die von dem Beigeladenen vorgelegte, gesiegelte Urkunde des Notars in Bat-Yam/Israel vom 22.11.1992 aus. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen die Beweiskraft dieser Urkunde in Zweifel zu ziehen sein soll und insbesondere die Richtigkeit des Inhalts, nämlich die Erbberechtigung des Beigeladenen, nicht ernstlich bestritten. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern anzuwenden, die in der Zeit vom 30.1.1933 bis 8.5.1945 aus rassischen Gründen verfolgt worden sind und deshalb ihr Vermögen unter anderem durch Zwangsverkäufe verloren haben. Gemäß § 1 Abs. 6 VermG wird in diesen Fällen zugunsten der Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust - das heißt der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und Vermögensverlust - nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.7.1949 - REAO - (VOBI. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet. Diese Vermutung kann unter gewissen Voraussetzungen widerlegt werden. Im vorliegenden Fall greift für die ehemalige Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks - die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen - aufgrund ihrer jüdischen Volkszugehörigkeit die Regelung des Art. 3 Abs. 1 REAO i. V. m. Art. 1 Abs. 3 REAO ein, welche besagte Vermutungsregelung zugunsten derjenigen betrifft, die zu einem Personenkreis gehörten, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den Gründen des Art. 1 vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte. Durch das Eingreifen dieser Vermutungsregelung liegt die Beweislast dafür, daß es sich bei der Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks an den Rechtsvorgänger des Antragstellers - Herrn Sindel Sch. - durch die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen - Rosa T. - mit Kaufvertrag vom 14.6.1938 bzw. 30.6.1938 nicht um einen verfolgungsbedingten Verkauf im oben dargestellten Sinne handelt, beim Antragsteller. Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens eines verfolgungsbedingten Verkaufs ist im Falle einer Veräußerung, die - wie hier - in der Zeit vom 15.9.1935 bis 8.5.1945 stattfand, nur durch den Nachweis zu widerlegen, daß zum einen an den Veräußerer Rosa T. ein angemessener Kaufpreis gezahlt wurde, welcher auch in dessen Verfügungsgewalt gelangte (Art. 3 Abs. 2 REAO). Zum anderen bedarf es des zusätzlichen Nachweises, daß das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre (Art. 3 Abs. 3 a

aß zum einen an den Veräußerer Rosa T. ein angemessener Kaufpreis gezahlt wurde, welcher auch in dessen Verfügungsgewalt gelangte (Art. 3 Abs. 2 REAO). Zum anderen bedarf es des zusätzlichen Nachweises, daß das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre (Art. 3 Abs. 3 a REAO) oder der Erwerber Sindel Sch. in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers Rosa T. wahrgenommen hat, zum Beispiel durch Mitwirkung bei einer Vermögensübertragung ins Ausland (Art. 3 Abs. 3 b REAO). Dem Antragsteller ist der diesbezügliche Nachweis bislang nicht gelungen.

Bei dem Grundstücksgeschäft zwischen dem Vater des Antragstellers und der Mutter des Beigeladenen handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen Zwangsverkauf i. S. des § 1 Abs. 6 VermG. Der Umstand, daß sowohl auf der Veräußerer- als auch auf der Erwerberseite Personen standen, die zum Kreis der rassisch Verfolgten gehörten, schließt die Anwendbarkeit der Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 VermG nicht aus. Weder dem Wortlaut der Vorschrift noch deren Sinn und Zweck läßt sich entnehmen, daß zugunsten derjenigen Erwerber, die selbst Verfolgte waren, Ausnahmen von dem Grundsatz der Entziehungsvermutung zu machen sind. Die Vermutungsregelung knüpft für die Bestimmung der Verfolgung allein an die Person des Veräußerers an, welcher einer verfolgungsbedingten Zwangslage unterlegen sein mußte. Wer auf der Erwerberseite steht, spielt dabei keine Rolle. Zweck der Regelung ist die Wiedergutmachung geschehenen staatlichen Unrechts. War die Veräußerung verfolgungsbedingt, so hat die Wiedergutmachung grundsätzlich unabhängig von der Person des Erwerbers zu erfolgen, es sei denn, dieser belegt, daß er die Vermögensinteressen des Verfolgten wahrnehmen wollte. Dieser Nachweis kann aber nicht schon allein dadurch erbracht werden, daß auf der Veräußererseite ebenfalls ein Verfolgter stand (vgl. VG Aachen, Urt. v. 16.12.1986, Az.: 5 K 556/86, S. 12 m. w. N.). Für die Annahme eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes ist ausreichend, daß der bestehende Verfolgungsdruck mitursächlich für die Veräußerung war. Vorliegend kann offenbleiben, ob der mit Kaufvertrag vom 14.6.1938 vereinbarte Kaufpreis angemessen war. Jedenfalls ist dieser nicht zur freien Verfügung von Rosa T. gelangt, so daß bereits die erste Voraussetzung zur Wiederlegung der Vermutungsregelung (Art. 3 Abs. 2 REAO) nicht nachgewiesen ist. Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers ist nicht geeignet, die Vermutung eines Zwangsverkaufs zu widerlegen. Zwar ist eine freie Verfügbarkeit über den Kaufpreis auch dann zu bejahen, wenn der Käufer die sich hieraus ergebende Forderung verpfänden, abtreten oder in sonstiger Weise darüber verfügen konnte. Soweit der Antragsteller vorträgt, daß die Kaufpreisforderung aus der Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks bereits mit Kaufvertrag vom 14.6.1938 durch Rosa T. an die Handelsbank eGmbH abgetreten worden sei, Frau T. mithin über den Kaufpreis verfügt habe, geht bereits die behauptete Abtretung in der erforderlichen Deutlichkeit weder aus dem Kaufvertrag noch aus dem zum weiteren Beweis durch den Antragsteller vorgelegten Schreiben der Industrie- und Handelskammer vom 31.3.1938 bzw. dem Vertragsentwurf vom Juni 1938 hervor. Das Schreiben der Industrie- und Handelskammer bestätigt lediglich, daß Elkan T. bei der Handelsbank eGmbH einen Kredit aufgenommen und mithin hier Schulden hatte. Auch der vorgelegte Vertragsentwurf, wonach Vorstandsmitglieder der Handelsbank eGmbH in Vertretung für Rosa T. das Veräußerungsgeschäft betreffend das streitbefangene Grundstück mit der Maßgabe abschließen sollten, daß der Kaufpreis an die Handelsbank eGmbH auszuzahlen sei, belegt nicht, daß eine Abtretung dieser Kaufpreisforderung stattgefunden hat. Zwar ergibt sich aus dem schließlich abgeschlossenen Kaufvertrag vom 14.6.1938, daß der Kaufpreis "für Rechnung der Verkäuferin" an die Handelsbank eGmbH auszuzahlen war. Aber auch dies läßt nicht auf das Vorhandensein einer Abtretung der Forderung durch Frau T. und damit einer Verfügung über die

retung dieser Kaufpreisforderung stattgefunden hat. Zwar ergibt sich aus dem schließlich abgeschlossenen Kaufvertrag vom 14.6.1938, daß der Kaufpreis "für Rechnung der Verkäuferin" an die Handelsbank eGmbH auszuzahlen war. Aber auch dies läßt nicht auf das Vorhandensein einer Abtretung der Forderung durch Frau T. und damit einer Verfügung über die Kaufpreisforderung als solcher schließen, sondern allenfalls darauf, daß hiermit möglicherweise bestehende Verbindlichkeiten gegenüber der Handelsbank eGmbH beglichen werden sollten. Es dürfte sich insoweit um eine bloße Zahlungsmodalität handeln. Erforderlich zur Erfüllung aber auch dieser Zahlungsmodalität wäre die freie Verfügbarkeit über den Kaufpreis gewesen, welcher aber aufgrund der vorläufigen Sicherungsanordnung der Zollfahndungsstelle Leipzig vom 24.6.1938 und Bestätigung vom 4.7.1938 gerade ausgeschlossen war. Daß die Sicherungsanordnung schließlich am 12.7.1939 aufgehoben wurde, ändert an der fehlenden freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis nichts. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der freien Verfügbarkeit über den Kaufpreis ist nämlich der Zeitpunkt der Zahlung desselben (vgl. Wasmuth in: Clemm u. a., Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 1, Rdnr. 202). Zwar sind Verfügungssperren, die erst nach Zahlung des Kaufpreises erfolgten, unbeachtlich. Zum Zeitpunkt der Zahlung des Gesamtkaufpreises auf das Anderkonto des Notars aufgrund des geänderten notariellen Kaufvertrages vom 30.6.1938, Zug um Zug gegen die Übertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück, bestand hingegen die vorläufige Sicherungsanordnung der Zollfahndungsstelle Leipzig vom 24.6.1938 noch. Somit war aufgrund der durch die erlassene Sicherungsanordnung eingetretenen Verfügungsbeschränkung keine freie Verfügbarkeit über einen nicht unerheblichen Teil des Kaufpreises - noch vor Auszahlung desselben - eingetreten. In dem geänderten Kaufvertrag vom 30.6.1938 wurde dann auch ausdrücklich festgehalten, daß der Kaufpreis nach der vorläufigen Sicherungsanordnung solange in der Verfügungsgewalt des Notars verbleiben müsse, bis eine andere Verfügung der Zollfahndungsstelle ergehe. Damit bestand eine Verfügungsbeschränkung, wobei in den Fällen, in welchen der Kaufpreis aufgrund behördlicher Anordnung auf ein Sperrkonto eingezahlt werden mußte, bereits der Beweis des ersten Anscheins für das Fehlen der freien Verfügbarkeit spricht (vgl. hierzu Kimme, Offene Vermögensfragen, § 1, Rdnr. 182). Der Vortrag des Antragstellers, daß Rosa T. durch Vermittlung von Sindel Sch. ein Darlehn seitens der Handelsbank eGmbH gegen Abtretung des Kaufpreises erhalten habe, ist ebenfalls durch nichts belegt. Zum einen war - wie bereits dargelegt - eine Abtretung infolge der bestehenden Verfügungsbeschränkung nicht möglich, zum anderen existieren auch keine Urkunden bzw. sonstige Anhaltspunkte für eine Abtretung. Ob schließlich der Kaufpreis an die Handelsbank eGmbH geflossen ist, ergibt sich nach Aktenlage ebenfalls nicht. Auf die Frage, ob der Verkauf auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus stattgefunden hätte (Art. 3 Abs. 3 a REAO) bzw. der Käufer besonders die Vermögensinteressen des Verkäufers wahrgenommen hat (Art. 3 Abs. 3 b REAO) - auch insoweit liegen Nachweise nicht vor -, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an.